Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Unzulässige Klausel in PO bzw. unverhältnismäßige Härte?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Unzulässige Klausel in PO bzw. unverhältnismäßige Härte?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Hochschulrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
EinStudent
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.07.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 11.07.08, 20:13    Titel: Unzulässige Klausel in PO bzw. unverhältnismäßige Härte? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe da mal eine Frage, ob es sich bei der folgenden Klausel in einer
Prüfungsordnung um eine unzulässige Klausel bzw. eine unverhältnismäßig Härte (z.B.
unnötige Verlängerung des Studiums) handeln könnte und ob man dagegen etwas unternehmen kann.

Vorweg sollte ich vielleicht noch erwähnen, dass es sich um einen Bachelorstudiengang
handelt. Es gibt somit keine Trennung in Grund- und Hauptstudium mehr und
demzufolge auch kein Vordiplom oder eine vergleichbare Prüfung um das
Hauptstudium aufnehmen zu dürfen. Zu der Klausel ist nichts Näheres im HRG oder im
Nieders. Hochschulgesetz geregelt. Leider scheinen die Bachelor-/Masterstudiengänge
noch so neu zu sein, dass dazu auch nichts in der einschlägigen Fachliteratur
zu finden ist.

Die Klausel lautet:

Zu den Modulprüfungen des vierten, fünften und sechsten Semesters wird nur
zugelassen, wer alle Modulprüfungen des ersten und zweiten Semesters bestanden
hat.

In meinem Studiengang sind von dieser Klausel sehr viele Studierende betroffen
und zwar auf eine besonders unglückliche Weise. Sehr viele Studierende kommen
jetzt in das vierte Semester und haben genau ein Modul aus dem ersten oder
zweiten Semester offen. Diese Studierenden können im Prinzip nicht weiterstudieren
und dürfen sich jetzt ein Semester mit nur einem Modul beschäftigen, dass gerade
mal 2 Semesterwochenstunden umfasst.

Jetzt zu einigen Paradoxien. In sämtlichen anderen Prüfungsordnungen der anderen
Studiengänge an meiner Hochschule gibt es eine derartige Klausel nicht oder aber
diese Klausel ist beiweitem nicht so "hart" ausgelegt.

Dort heißt es, dass zu den Modulprüfungen des fünften und sechsten Semestern
nur zugelassen wird, wer alle Modulprüfungen des ersten Semesters bestanden hat.
Das ist im Prinzip auch nachvollziehbar, weil im fünften Semester schon eine
Bachelor- Teilprüfungen (Praxisprojekt) stattfindet. Im vierten Semester sind es
aber nur ganz normale Module. Andere Prüfungsordnungen besagen, dass zu den
Modulen des fünften und sechsten Semesters nur zugelassen wird, wer mindestens
die Hälfte aller Module des ersten und zweiten Semesters bestanden hat.

Ich habe stichprobenartig auch mal bei anderen Hochschulen in Niedersachsen geschaut. Dort gibt es eine solche Klausel grundsätzlich gar nicht in den POs. Dort studiert man einfach sechs Semester und muss für die Zulassung zur Bachlorprüfung alle Module nachweisen, ansonsten muss man die Module erstmal nacharbeiten.

Über eure Meinungen würde ich mich sehr freuen, vorallendingen über Tipps, was
man da auf nicht-juristischem (evtl. FaRa, StuPA) oder juristischem Wege machen
könnte, weil es meiner Meinung nach eine unverhältnismäßige Härte ist, wegen sowas länger studieren zu müssen. Die Hochschule will die Studierenden wohl länger halten als nötig, um sich mit den Studiengebühren die Taschen zu füllen Winken

Gruß
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
alexraasch
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.06.2007
Beiträge: 39

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 22:40    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich kann die Hochschule die Prüfungsordnung so gestalten, wie sie es für richtig erachtet. Ob sie Ähnlichkeit mit anderen POs hat, spielt keine Rolle. Auch nicht, ob die Regelungen im Sinne eines zügigen Studiums sinnvoll sind. Die Studenten können doch einfach alle Module im jeweiligen Semester antreten, bestehen und das Studium damit in der Regelzeit abschließen. Das einzige Kriterium für die PO ist, ob sie dem Hochschulgesetz des Landes entspricht.

Eine andere Sache ist es, wenn die Studenten die Modulprüfungen nicht antreten können, ohne dass sie dafür die Schuld tragen. Zum Beispiel, weil die Hochschule die notwendigen Kapazitäten nicht zur Verfügung stellt. Dann kann man z.B. folgendes tun: (1) Antrag beim Prüfungsausschuss, zu den Prüfungen zugelassen zu werden, weil man die Gründe nicht zu vertreten hat, die zur Nichtzulassung führen würden. (2) Selber Antrag kann auch an höhrere Gremien der Hochschule gestellt werden. Welche das sind, richtet sich nach der Grundordnung/Geschäftsordnung (je nach dem, wie das an der betreffenden Hochschule heißt. (3) Wenn alles nicht hilft, klagen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
katmai
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.01.2007
Beiträge: 411
Wohnort: Down Under.

BeitragVerfasst am: 24.12.08, 02:11    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde auch hier wieder ganz allgemein das empfehlen, was in solch einem Fall immer der erste Weg sein sollte: Fachschaft/Studierendenvertretung des Studienganges anhauen, die sollen das doch bitte an den Studiendekan/die Studiendekanin weitergeben und da mal etwas Druck machen.

Wenn vorher die Prüfungsordnung bekannt war oder bekannt hätte sein können (und ich wüsste nicht, wieso sie das nicht gewesen sein könnte), dann gibt es nur in dem Fall ein "Schlupfloch", wenn verpflichtende Lehrveranstaltungen so parallel stattgefunden haben, dass es unmöglich war, rechtzeitig die Module abzuschließen (das wäre aber beinahe Unstudierbarkeit), oder wenn benötigte Lehrveranstaltungen nicht stattgefunden haben. Vielleicht dazu auch mal die Modulhandbücher konsultieren, wenn es so etwas an der Uni gibt. Bisweilen sind dort Regelungen zur Häufigkeit von Veranstaltungen getroffen.

Gruß,

katmai.
_________________
Achtung: Gefährliches Halbwissen!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Hochschulrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.