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peterO
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Anmeldungsdatum: 10.10.2004
Beiträge: 1080

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 15:50    Titel: Wasserrecht Antworten mit Zitat

In einen Dokument aus dem Jahr 1930 ist zu lesen, dass der Eigentümer des Flurstücks (wird beschrieben) Grundwasser entnehmen darf und zwar täglich bis zu 15 m³, im Jahresdurchschnitt maximal 5 m³ pro Tag.
Das Flurstück war zu diesem Zeitpunkt 1 Hektar groß.
Heute ist es noch 2.500 m² groß, hat aber noch die gleiche Flurnummer und das ehemalige Pumpenhaus ist noch rudimentär erhalten.
Kann der jetzige Eigentümer auf das Dokument Bezug nehmen und Wasser entnehmen?
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Lucky
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 17:39    Titel: Antworten mit Zitat

Ja selbstverständlich kann man sich auf dieses Dokument berufen.
Noch besser wäre es, wenn dieses Wasserentnahmerecht auch im Grundbuch eingetragen ist.
Dann gilt der sog. "Öffentliche Glaube". D.h.was im Grundbuch steht stimmt immer, auch wenn es zehnmal falsch ist. (zumindest bis zum Beweis des Gegenteils).
Also mal im Grundbuchamt nachschauen.
MfG
Lucky
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moro
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 18:58    Titel: Antworten mit Zitat

Lucky hat folgendes geschrieben::
was im Grundbuch steht stimmt immer, auch wenn es zehnmal falsch ist
.

So allgemein kann man das nicht sagen (worauf ja auch schon Ihr Klammerzusatz hindeutet).

Das Grundbuch kann falsch sein, dann kommt eine Berichtigung in Betracht (§ 894 BGB). Dass ein im Grundbuch für jemand eingetragenes Recht besteht, wird gesetzlich vermutet (§ 891 BGB), aber dies ist eine widerlegliche Vermutung. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs (§ 892 BGB) bedeutet nicht, dass das Grundbuch "immer stimmt", sondern es schützt (nur) denjenigen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs ein eingetragenes Recht rechtsgeschäftlich erwirbt.

Gruß,
moro
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peterO
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Anmeldungsdatum: 10.10.2004
Beiträge: 1080

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 19:01    Titel: Antworten mit Zitat

Im derzeit öffentlich einsehbaren Grundbuch ist nichts vermerkt.
Dort sind Einträge per Computer am ca 1990/2 enthalten.
Einträge bis zu diesem Zeitpunkt, aber jedoch erst solche ab 1950/5 sind in einem nichtöffentlichem Archiv. Für Zeiten von noch früher gibt es nur rudimentäre Stücke, weil während des WK II durch Löschwasser beschädigt.
Das erwähnte Dokument befindet sich im Besitz des ehemaligen Ortsbürgermeisters. Eine noch frühere Urkunde ( von vor dem WK I ) im Landesarchiv, einsehbar.
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Lucky
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 23:53    Titel: Antworten mit Zitat

peterO hat folgendes geschrieben::
...... Das erwähnte Dokument befindet sich im Besitz des ehemaligen Ortsbürgermeisters. Eine noch frühere Urkunde ( von vor dem WK I ) im Landesarchiv, einsehbar.

Vor dem 1. Weltkrieg dürfte hier ohne Bedeutung sein, denn der war ja schon 1918 beendet. Im genannten Dokument ist vom Jahr 1930 die Rede. Also mal den Bürgermeister fragen - oder besser nicht fragen, sondern auf das Recht pochen.
MfG
Lucky
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 22.12.08, 06:07    Titel: Antworten mit Zitat

wo gibt es den Regelungen das eine Wasserentnahme auf dem eignen Grund genehmigungspflichtig ist?

Ich kann mir nur eine Einschränkung bezgl. einer eventuellen Grundwasserabsenkung vorstellen. Falls dadurch irgendwelche Schäden entstehen (könnten), dürfte auch die vorliegende Urkunde bedeutungslos sein.
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@migo
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 22.12.08, 13:04    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
wo gibt es den Regelungen das eine Wasserentnahme auf dem eignen Grund genehmigungspflichtig ist?


Dann würde ich mal einen Brunnen bohren (und wenn es nur zum Blumen giesen ist) und abwarten.
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J_Denver
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 22.12.08, 18:19    Titel: Antworten mit Zitat

@migo hat folgendes geschrieben::


Dann würde ich mal einen Brunnen bohren (und wenn es nur zum Blumen giesen ist) und abwarten.


ja nee is klar

Eine Ausnahme ist der Brunnen im Garten. Sofern sich der Garten direkt am Haus befindet, und nur von einem Haushalt genutzt wird, ist der Brunnen erlaubnisfrei. Auch bei diesem Brunnen ist der Grundwasserschutz zu gewährleisten.

quelle www.essen.de

Das Bohren eines Grundwasserbrunnen ist in Deutschland unterschiedlich geregelt. Zuständig dafür sind i.A. die Unteren Wasserbehörden bei der Stadtverwaltung oder dem zuständigen Landratsamt. Um genauere Angaben zu erhalten sollte man zunächst mit diesen Verbindung aufnehmen. Im Land Sachsen beispielsweise ist das Bohren eines Brunnen nicht genehmigungspflichtig, muss jedoch mindestens 4 Wochen vor Beginn der Bohrarbeiten angezeigt werden.

quelle www.gutefrage.net
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Bernd67
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Anmeldungsdatum: 04.12.2006
Beiträge: 187
Wohnort: Sachsen-Anhalt

BeitragVerfasst am: 24.12.08, 23:39    Titel: Antworten mit Zitat

Wasserrechte sind im Wasserbuch, nicht unbedingt im Grundbuch eingetragen. Wasserbuch wird von der ?unteren? Wasserbehörde geführt.

In sachsen gibts das sogar digital, da kann man schauen, welche Rechte eingetragen sind:

http://www.umwelt.sachsen.de/de/wu/umwelt/lfug/lfug-internet/infosysteme/arcims/website/digwuk/map_index.asp

Frohe Weihnachten
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