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Verfasst am: 17.12.08, 13:59 Titel: Fussweg auf Grundstück
Hallo Forenmitglieder!
In einem Dorf in Sachsen-Anhalt wurde eine Strasse erneuert, Fertigstellung Dez. 2007. Während der Bauarbeiten wurde beschlossen auch einen Fußweg mit anzulegen, dieser führt nun über einen Teil des privaten Grundstücks des xy. Da keine genauen Grenzpunkte, auch die der benachbarten Grundstücke vorhanden sind, konnte auch noch nicht gemeckert werden. Am 9.1.2008 erfolgte ein Grenz-Termin, gegen die Vermessung wurde Widerspruch eingelegt und dann am11.2. 2008 der 2. Grenz-Termin mit anderem Ergebnis.
Zwischenzeitlich am 21.1.08 bekam der xy ein Schreiben des Landkreises, dass die Fläche auf Grund des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes aufgekauft wird. Eine Rechtsmittelbelehrung fehlte in diesem Schreiben. Ab 1.7.07 kann aber nur noch der Eigentümer den Ankauf verlangen und nicht mehr der Landkreis. Trotz allem bekam der xy am 14.11.08 einen Entwurf eines Vertrages von einer Notarin und am 9.12.08 einen Notar-Termin durch den Landkreis zugeschickt. Der Kaufpreis beträgt nach dem VerkFlBerG 20% des Bodenrichtwertes das macht 52 Euros, damit sind die schon entstandenen Kosten des xy noch nicht mal gedeckt.
Demnächst soll dann der xy für den auf seinem Grundstück widerrechtlich gebauten Fußweg, auch noch die Kosten dessen, von rund 1500 Euros an die Gemeinde bezahlen.
Wie soll sich xy verhalten??????????
Anspruch auf Rückbau würde scheitern, möchte natürlich auch xy nicht.
Geschäft 52 gegen 1500 Euros ist auch nicht wünschenswert.
Grunddienstbarkeit eintragen lassen, keine Ahnung über nachfolgende Rechte und Pflichten.
Enteignen lassen?
Oder? Oder? Oder?
xy ist wie oft etwas ratlos und hofft aber, dass es die Forenmitglieder, trotz des etwas langen Beitrags nicht sind!
Erstmal aber vielen Dank für`s lesen und für erschöpfende Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
fragnix
Nicht verkaufen, keine Grunddienstbarkeit. Die Überbaurente jährlich zahlen lassen, kompensiert einen kleinen Teil der Grundsteuer. Außerdem vereinbaren, das die Gemeinde die Verkehrssicherungspflicht für die beanspruchten Flächen hat.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 25.12.08, 09:51 Titel:
Eine Überbaurente kann unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden, wenn ein Gebäude über die Grenze gebaut wird. Meines Wissens gilt das nicht, wenn ein Fußweg von einem öffentlichen Straßenbauträger über ein fremdes Grundstück gebaut wird.
Zitat:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 912 - Überbau; Duldungspflicht
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
§ 913 - Zahlung der Überbaurente
(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.
(2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.
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