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Verfasst am: 24.12.08, 09:03 Titel: Ab wann handelt es sich um eine körperliche Durchsuchung?
Wenn ein 7jähriges Kind von einem Polizisten aufgefordert wird, seine Jackentaschen zu öffnen (um den Inhalt einzusehen), weil man es verdächtigt, etwas gestohlen zu haben, handelt es sich dann bereits um eine körperliche Durchsuchung?
Oder ist es erst dann eine körperliche Durchsuchung, wenn der Polizist selbst die Jackentaschen des Kindes öffnet?
Vielen Dank im Voraus und ein schönes Weihnachtsfest!
Unabhängig davon, ob der Polizist auffordert oder selbst schaut, stellt dies m. E. eine Durchsuchung dar.
Da das siebenjährige Kind kein Beschuldigter einer Straftat sein kann, wäre hier der § 103 StPO die entsprechende Rechtsgrundlage bei Verdacht einer Straftat.
IN einem solchen Fall wäre es m.E. auch denkbar die Durchsuchung auf das jeweilige Polizeigesetz zu stützen. Strafverfolgung ist ja eh nicht, also ab zur Gefahrenabwehr...
IN einem solchen Fall wäre es m.E. auch denkbar die Durchsuchung auf das jeweilige Polizeigesetz zu stützen. Strafverfolgung ist ja eh nicht, also ab zur Gefahrenabwehr...
ergänzend dazu:
zum Schutz privater Rechte - damit das Geschäft seine Ware wieder bekommt; denn auch wenn ein 7 Jähriger nicht strafrechtlich verfolgt werden kann, so kann es ja nicht angehen, dass der "kleine Dieb" die Beute behält
Zitat:
§ 103 StPO
ob der bei einem Kind greift ? - ich weiß es nicht... muss aber gestehen, ich habe daraufhin auch noch keine Kommentare gewälzt.
Ich halte die DS nach Polizeirecht für die bessere Variante, da ich mal gehört habe, dass bei Kindern keine StPO Maßnahmen greifen..
Wenn jemand Quellen hätte, die 103 bejahen oder ablehnen wäre ich dankbar.
Zitat:
eine körperliche Durchsuchung?
die Gesetze sprechen von einer >Durchsuchung< und einer >körperlichen Untersuchung<
da ich mal gehört habe, dass bei Kindern keine StPO Maßnahmen greifen..
Gegen Kinder sind keine Maßnahmen der StPO möglich, wenn das Kind selbst Tatverdächtiger oder Beschuldigter wäre. Weil hier offensichlich eine Strafunmündigkeit vorliegt.
Aber warum sollte z.B. eine Idf gem. §163b Abs. 2 nicht möglich sein, wenn das Kind z.B. Zeuge einer Straftat ist.
Oder eine Durchsuchung gem. dem von Casimir aufgeführten § wenn dem Kind Tatbeute untergeschoben wurde. Oder, wenn das Kind als Täter auftaucht, es aber Tatwerkzeug mitführt, welches EIngezogen werden darf oder als Spurenträger für evtl. ältere Taten in Frage kommt. (z.B. die Klaukinder aus den ehem. Ostblockstaaten die mit Werkzeugen in Wohnungen einbrechen)
Wobei ich zugeben muss, bei dem hier vorliegenden Sachverhalt würde ich auch eher Richtung Gefahrenabwehr (Schutz privater Rechte) tendieren.
Denn die Sicherstellung/ Beschlagnahme des Diebesgut passiert hier doch eindeutig um dem Geschädigten die Möglichkeit der Wiedererlangung zu ermöglichen.
Mir ging es vor allem um den Begriff der DURCHSUCHUNG, nehmen wir also mal den Fall, dass es sich bei der durchsuchten Person um einen Erwachsenen handelt.
Könnte man also von einer DURCHSUCHUNG sprechen, wenn der Erwachsene (nach Aufforderung) selbst seine Jackentaschen öffnen und herzeigen würde, so dass man hineinsehen kann ... oder doch erst, wenn ein Polizist selbst Hand anlegt, um Einsicht zu bekommen?
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 25.12.08, 22:36 Titel:
Könnte man also von einer DURCHSUCHUNG sprechen, wenn der Erwachsene (nach Aufforderung) selbst seine Jackentaschen öffnen und herzeigen würde, so dass man hineinsehen kann
Bei Freiwilligkeit liegt keine Durchsuchung im engeren Sinn vor und es greifen dann auch keine Formvorschriften. Sogar dann wenn der Polizist selbst Hand anlegt.
Kinder würde ich nach § 29 PolGBW durchsuchen. Man weiß ja nie was die kleinen Racker so alles mit sich führen. Die Variante mit dem BGB finde ich ebenfalls gar nicht mal so schlecht. Gute Idee. _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Man weiß ja nie was die kleinen Racker so alles mit sich führen
Weia und bei dem berüchtigten Frosch in der Hosentasche geht es dann um das Naturschutzgesetz oder um das Artenschutzabkommen.
naja - es gibt auch schon Racker, die selbsgebaute Schwarzpulver-Sachen, Messer oder weitere Beute mit sich führen. Das ist zwar hauptsächlich ein Erziehungsfehler, dennoch sollte der Polizist schon wissen, was in der Tasche ist - und die Polizei darf das zur Eigensicherung - einfach um zu wissen, was da so in den Taschen ist.... sogar bei einem "kleinen Racker" - und das ist auch gut so. _________________ Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
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