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Ein EFH mit separater großer Garage und darüber befindlicher Wohneinheit kommt in die Teilungsversteigerung, weil sich die die Erbengemeinschaft (A und B zu je 1/2) nicht einigen kann. A wohnt in der Wohnung über der Garage und hat einen sehr guten Mietvertrag (Vordruck vom Deutschen Mieter Bund), der schon vor Entstehen der Erbengemeinschaft geschlossen wurde. B hat bereits ein eigenes EFH und möchte möglichst schnell viel Kohle haben, um die bestehenden Hypotheken zu tilgen.
1.) ist es möglich einer Teilungsversteigerung mit der Begründung zu widersprechen, dass eine Realteilung möglich ist?
2.) Wenn ja, was sind die Voraussetzungen dafür? Die Wohnung über der Garage ist zwar baulich einige Meter vom EFH getrennt, verfügt aber über gemeinsame Versorgungsleitungen (Heizung, Wasser/Abwasser usw.)
Reden die Miterben miteinander? Ist man sich einig, dann könnte man z. B. über Bildung von Wohnungseigentum nachdenken. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 24.12.08, 11:28 Titel:
Nach § 752 BGB findet die Aufhebung der Erbengemeinschaft durch Teilung in Natur statt, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lässt.
Die in dieser Rechtsvorschrift vorgesehene Voraussetzung scheint nach dem geschilderten Sachverhalt nicht vorzulegen. Eine Realteilung wird deshalb wohl nicht verlangt werden können.
Sollte eine Realteilung trotzdem möglich sein, könnte ein Miterbe beim Zwangsversteigerungsgericht die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens aus diesem Grund beantragen. Ob der Antrag erfolgreich sein könnte, lässt sich nicht einschätzen.
Anmeldungsdatum: 13.08.2008 Beiträge: 287 Wohnort: Zentrum der Macht
Verfasst am: 26.12.08, 00:26 Titel:
Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Sollte eine Realteilung trotzdem möglich sein, könnte ein Miterbe beim Zwangsversteigerungsgericht die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens aus diesem Grund beantragen. Ob der Antrag erfolgreich sein könnte, lässt sich nicht einschätzen.
Das wäre kein Einstellungsgrund. Ein entsprechender Antrag wäre kostenpflichtig zurückzuweisen.
Eine Teilung durch Bildung von Wohnungs- und Teileigentum dürfte auch schwer sein, da gleiche Anteile nur schwer zu bilden sein dürften. _________________ Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.
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