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Verfasst am: 23.12.08, 09:47 Titel: Woher weiss man, ob man gezogen wird?
Guten Morgen,
vielleicht können Sie mir mit einem Rat weiterhelfen:
Ein 18- jähriger Schüler wurde noch nicht mal gemustert. In spätestens einem Jahr muss er sich um seinen Studienplatz kümmern. Da gibt es ja viel Organisatorisches zu beachten, ggf. sogar die Wohnungssuche in einer fremden Stadt.
Könnte es einem passieren, dass man plötzlich gezogen wird, obwohl man gerade sein Studium begonnen hat? Was ist dann, wenn man zB einen zeitlichen Mietvertrag unterschrieben hat und dann zum Wehrdienst weg muss?
Ich nehme an, dass hier eine gewisse Rechtssicherheit gegeben sein müsste. Auf der anderen Seite mag niemand beim Amt nachfragen, aus Angst, auf sich aufmerksam zu machen.
Gibt es allgemeingültige Aussagen darüber, nach welchen Kriterien diese Bundeswehrbehörde vorgeht?
Über Ihre Antworten würde ich mich sehr freuen. Danke!
Gruss
Mary-Anne _________________ Liebe Grüße
Mary-Anne
allgemeingültige Aussagen könnte diesbezüglich nur das KWEA abgeben.
Grundsätzlich kann man aber sagen, dass es einem Studenten passieren kann, dass er während seines Studiums gezogen werden kann, und zwar innerhalb der ersten drei Semester.
Wenn eine Wohnung gemietet wurde, dann übernimmt das Unterhaltssicherungsamt die Kosten bis zu einer bestimmten Höhe, wenn das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Einberufung bereits 6 Monate bestanden hat.
vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, meine Fragen zu beantworten!
Darf ich noch mal nachhaken?
Zitat:
Grundsätzlich kann man aber sagen, dass es einem Studenten passieren kann, dass er während seines Studiums gezogen werden kann, und zwar innerhalb der ersten drei Semester.
Wenn die BW einen haben will, warum ziehen sie einen dann aber nicht schon gleich nach der Schule?
Zitat:
dann übernimmt das Unterhaltssicherungsamt die Kosten bis zu einer bestimmten Höhe
Ist das nicht Steuerverschwendung? Es wäre doch besser, dann gleich nach der Schule zu ziehen, damit gar nicht erst solche hohen, unnötigen Kosten entstehen?
Zitat:
allgemeingültige Aussagen könnte diesbezüglich nur das KWEA abgeben.
Gibt es zu den Richtlinien dieses Amtes denn keinen Link? Die haben doch sicher auch ihre Anweisungen und dürfen sicher nicht rein willkürlich agieren.
die Beamten der KWEA handeln nicht willkürlich. Warum eine Einberufung nicht immer sofort nach der Schule geschieht, ist mit dem bedarf des jweiligen geburtenjahrganges erklärt.
Dies ist auch keine Steuerverschwendung. Denn das Unterhaltssicherungsgesetz soll ja nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn auch die dementsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und um die damit verbundenen in der Regel auftretenden, finanziellen Schwierigkeiten aufzufangen.
Es gibt sicher eine Vielzahl von Links, die ggf. weiterhelfen könnten. Diese Links können aber nicht für den Einzelfall gelten und schon gar nicht wird man dort die Runderlasse des Bundesamtes für Wehrverwaltung finden.
Insoweit könnte nur der zuständige Sachbearbeiter Auskunft darüber geben können. Dies allerdings auch nur dann, wenn die Musterung bereits erfolgt wäre.
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