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RA-Haftung bei unkonkreten Fragen des Mandanten

 
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 23.12.08, 23:44    Titel: RA-Haftung bei unkonkreten Fragen des Mandanten Antworten mit Zitat

Guten Abend. Der Sachverhalt könnte so sein:
Zitat:
A möchte sein Patent verkaufen, es soll einmalig das Exklusivrecht daran verkauft werden. Muss A hierbei etwas beachten? Z.B. muss er dafür ein Gewerbe oder ähnliches anmelden? Oder bei Steuern etwas besonders berücksichtigen?
(Quelle)
A geht zum Rechtsanwalt und stellt ihm diese Fragen. Der RA erzählt dem A viele gute Dinge, aber etwas ist ihm nicht eingefallen, was er eigentlich erzählen sollte. Z.B. einer der steuerlichen Aspekte. Dem A entsteht Schaden, welcher nicht entstanden wäre, wenn der RA dieses Detail erzählt hätte. Nachweisbarkeit sei gegeben. Muss der RA den Schaden ersetzen oder kann er sich auf die zu unkonkreten Fragen berufen?
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 24.12.08, 01:04    Titel: Antworten mit Zitat

Kommt sehr auf den Einzelfall an.

Sicherlich geht der Mandant ja u.a. deswegen zum RA, weil er eine umfassende Beratung und nicht bloß Antworten auf konkrete, sehr spezifische Fragen haben möchte.

Andererseits kann es sein, daß die Komplexität der Sache wirklich so groß ist, daß aus ein paar allgemeinen Fragen keine 110%-ige Ich-erkläre-dir-die-Welt-Beratung fließen kann.
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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hws
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Anmeldungsdatum: 07.07.2007
Beiträge: 2038
Wohnort: Unna

BeitragVerfasst am: 24.12.08, 01:48    Titel: Re: RA-Haftung bei unkonkreten Fragen des Mandanten Antworten mit Zitat

Auf welchen Tread bezieht sich das?
I-user hat folgendes geschrieben::
Guten Abend. Der Sachverhalt könnte so sein:
Zitat:
A möchte sein Patent verkaufen, ..

Und mit was hat A seinen Rechtsanwalt beauftragt?
Danach berechnet der Rechtsanwalt seine Geschäftsgebühr und nur dafür haftet er.

Wen`'s nur um den Verkauf der Exclusivrechte gind, dann macht der Rechtsanwalt auch nur diesen Kaufvertrag und haftet für nix anderes.
Eine evtl zu entrichtende Einkommen- oder sonstige Steuer, dafür ist der Klient selbst verantwortlich. Dazu sollte er (kostenpflichtig und haftbar) einen entsprechenden Steuerberater beauftragen. Oder der Rechtsanwalt übernimmt (gegen entsprechende Gebühr) auch diese Aufgabe (durch entsprechende Weiterleitung an einen entsprechenden Steuerberater unter Berechnung der entsprechenden Gebühr.)

hws
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 24.12.08, 15:10    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, Michael A. Schaffrath, dann ist mir das Prinzip klar.

@hws: Der RA wird mit Beratung "beauftragt" Winken
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Pirate
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Anmeldungsdatum: 08.12.2004
Beiträge: 194

BeitragVerfasst am: 26.12.08, 19:46    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn Du nicht beim Fachanwalt für Steuerrecht warst, dann wirst Du in der Regel auch keine steuerliche Beratung bekommen. Ungefähr aus demselben Grund, warum ich mit 'nem Beinbruch nicht zum Augenarzt gehe.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.12.08, 20:07    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist zwar grundsätzlich richtig, trotzdem trifft den Rechtsanwalt, der einen umfassenden Beratungsauftrag erhält, meines Erachtens eine Hinweispflicht, wenn er nicht umfassend beraten kann, weil er z. B. keine Ahnung von Steuerrecht hat. Ich weise meine Mandanten regelmäßig darauf hin, wenn ich auf einem Rechtsgebiet (z. B. Steuerrecht) keine Ahnung habe.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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