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Brandstiftung eines Minderjährigen

 
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moo2102
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 24.12.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 24.12.08, 11:52    Titel: Brandstiftung eines Minderjährigen Antworten mit Zitat

Hallo ich hoffe ich hab mich nicht in der Forenkategorie vertan, aber ich habe eine für mich etwas komplizierte frage.

Letzten Freitag hat uns ein 13 jähriger Junge aus unserem Ort unseren Aufsitzmäher angezündet.
Da er ja mit 13 noch nicht strafmündig ist stellt sich uns nun die Frage wer muss für den Schaden aufkommen?
Unsere Hausratversicherung oder die Haftpflicht der Eltern des Jungen?

Danke schonmal für eure Antworten.
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Karsten
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 24.12.08, 12:10    Titel: Antworten mit Zitat

Strafmündig ist der Jugendliche zwar nicht. die zivilrechtliche Haftung setzt aber schon mit sieben Jahren ein, - die entsprechende Einsichtsfähigkeit vorausgesetzt. Meist haben Kinder aber in dem Alter noch kein ausreichendes Vermögen. Also wird man mit der Vollstreckung warten müssen, bis das so weit ist.
Eine Aufsichtspflichtverletzung kann man wohl eher ausschließen, also haften die Eltern nicht und somit auch nicht ihre Versicherung. Wenn das Kind allerdings mitversichert ist (was wohl meist so sein wird), könnte die Versicherung dafür aufkommen. Allerdings könnte eine vorsätzliche Tat den Versicherungsschutz wieder zunichte machen.
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 25.12.08, 17:14    Titel: Antworten mit Zitat

Bei der eigenen Hausratversicherung spielt "Vorsatz" einer dritten Person keine Rolle. Sofern ein versichertes Ereignis einen versicherten Gegenstand beschädigt hat, zahlt die Hausratversicherung.

Und zwar zum Neuwert, im Vergleich zu einer Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers, die nur Zeitwert zahlen würde.

Die eigene Hausratversicherung nimmt dann Regreß in Höhe des Zeitwertes beim Schadenverursacher. Dessen Private Haftpflichtversicherung wird den Versicherungschutz wegen Vorsatz versagen.
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 27.12.08, 12:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Karsten hat folgendes geschrieben::
Strafmündig ist der Jugendliche zwar nicht. die zivilrechtliche Haftung setzt aber schon mit sieben Jahren ein, - die entsprechende Einsichtsfähigkeit vorausgesetzt.


Vollkommen richtig.

Zitat:
Meist haben Kinder aber in dem Alter noch kein ausreichendes Vermögen. Also wird man mit der Vollstreckung warten müssen, bis das so weit ist.


Das sehe ich bei einem Alter von 13 Jahren in diesem Fall vollkommen anders. Es wird schon schwer, vor Gericht zu begründen, dass ein Junge diesen Alters keine Einsicht hat, dass man solche Geräte nicht anzünden darf.

Zitat:
Eine Aufsichtspflichtverletzung kann man wohl eher ausschließen


Das können wir ohne die Kenntnisse der tatsächlichen Umstände doch überhaupt nicht beurteilen.

Gruß
Dea
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Wächter
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 27.12.08, 12:17    Titel: Antworten mit Zitat

cmd.dea hat folgendes geschrieben::

Zitat:
Meist haben Kinder aber in dem Alter noch kein ausreichendes Vermögen. Also wird man mit der Vollstreckung warten müssen, bis das so weit ist.


Das sehe ich bei einem Alter von 13 Jahren in diesem Fall vollkommen anders. Es wird schon schwer, vor Gericht zu begründen, dass ein Junge diesen Alters keine Einsicht hat, dass man solche Geräte nicht anzünden darf.




Das verstehe ich leider nicht.

- Kartsten schreibt, dass der 13 Jährige (noch) nicht genug Geld hat - also die Vollstreckung warten muss.
- DEA antwortet, dass es an der Einsicht läge oder nicht läge

m.E. wird hier an einander vorbei geschrieben.

Ich meine, dass Karsten Posting sehr treffend die Frage beantwortet.
(zumindest grundsätzlich - dass der Einzelfall individuell geprüft werden muss ist ja klar - soll hier im Forum aber ja auch nicht stattfinden)
_________________
Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
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cmd.dea
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 27.12.08, 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

Wächter hat folgendes geschrieben::
Ich meine, dass Karsten Posting sehr treffend die Frage beantwortet.
(zumindest grundsätzlich - dass der Einzelfall individuell geprüft werden muss ist ja klar - soll hier im Forum aber ja auch nicht stattfinden)


Das ist nicht richtig, denn dieser hat Haftung mit Vollstreckung verwechselt.

Die Vollstreckung eines Anspruchs hat mit dem Alter oder der Einsichtsfähigkeit der Person rein garnichts zu tun und entsteht auch nicht später, wenn diese gegeben ist.

Vollstrecken kann man immer dann, wenn man einen Titel hat (idR. durch Urteil).

Dass der Junge 13 Jahre alt ist, ist allein bei der Frage relevant, ob man vor Gericht einen Titel gegen diesen erlangen kann. Denn dafür müsste er gem. § 823 BGB für den angerichtete Schaden haften. Gem. § 828 Abs. 3 BGB haftet ein 13-jähriger aber nur, wenn er die erforderliche Einsichtsfähigkeit hat. Das ist m.E. bei einem Jungen dieses Alters, der ein solches Gerät anzündet, der Fall (kann aber auch im Einzelfall widerlegt werden).

Ein "Abwarten" der Vollstreckung", bis das Kind die erforderliche Einsichtsfähigkeit hat, gibt es im Deutschen Recht nicht. Entweder das Kind hatte dieses bei Tatbegehung, dann haftet es gem. § 823 BGB, und zwar sofort, um muss ggf. auch die Vollstreckung gegen sich dulden. Ist das nicht der Fall, haftet das Kind jetzt nicht und auch später nicht.

Gruß
Dea
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Wächter
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 27.12.08, 13:14    Titel: Antworten mit Zitat

ok - danke für die Ergänzung.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 31.12.08, 08:21    Titel: Antworten mit Zitat

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Die Vollstreckung eines Anspruchs hat mit dem Alter oder der Einsichtsfähigkeit der Person rein gar nichts zu tun und entsteht auch nicht später, wenn diese gegeben ist.

Vollstrecken kann man immer dann, wenn man einen Titel hat (idR. durch Urteil).

Dass der Junge 13 Jahre alt ist, ist allein bei der Frage relevant, ob man vor Gericht einen Titel gegen diesen erlangen kann. Denn dafür müsste er gem. § 823 BGB für den angerichtete Schaden haften. Gem. § 828 Abs. 3 BGB haftet ein 13-jähriger aber nur, wenn er die erforderliche Einsichtsfähigkeit hat. Das ist m.E. bei einem Jungen dieses Alters, der ein solches Gerät anzündet, der Fall (kann aber auch im Einzelfall widerlegt werden).

Ein "Abwarten" der Vollstreckung", bis das Kind die erforderliche Einsichtsfähigkeit hat, gibt es im Deutschen Recht nicht. Entweder das Kind hatte dieses bei Tatbegehung, dann haftet es gem. § 823 BGB, und zwar sofort, um muss ggf. auch die Vollstreckung gegen sich dulden. Ist das nicht der Fall, haftet das Kind jetzt nicht und auch später nicht.

Gruß
Dea

So richtig verstehe ich jetzt auch nicht, was du willst:
Meine Aussage lautete sinngemäß: Der Junge wird wohl nicht genügend eigenes Geld haben, so dass mit der Vollstreckung des mit ziemlicher Sicherheit durchsetzbaren Titels bestimmt gewartet werden muss, bis er das bezahlen kann.
Ich glaube, du hast hier gedanklich die 'Einsichtsfähigkeit' und das 'Vermögen' aus dem Folgesatz zu einem 'Einsichtsvermögen' zusammengezogen. Cool
Am der Einsichtsfähigkeit des 13-jährigen zweifle auch ich keine Sekunde; immerhin kann der ein Streichholz anzünden.
Und genau deshalb (klar, das ist Spekulation) nehme ich an, dass keine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, da man in dem Alter in der Regel (!) davon ausgehen kann, dass der Junge weiß, was er da tut und ihn deshalb nicht mehr begleiten muss, wenn er auf die Straße geht.
_________________
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 31.12.08, 09:03    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Meine Aussage lautete sinngemäß: Der Junge wird wohl nicht genügend eigenes Geld haben, so dass mit der Vollstreckung des mit ziemlicher Sicherheit durchsetzbaren Titels bestimmt gewartet werden muss, bis er das bezahlen kann.


Ja, ich gebe zu, jetzt nach nochmaligem Lesen hatte ich das wohl nicht richtig gesehen.
Zitat:

Am der Einsichtsfähigkeit des 13-jährigen zweifle auch ich keine Sekunde; immerhin kann der ein Streichholz anzünden.


Jupp (wobei ich Streichhölzer anzünden nicht als Begründung für Einsichtsfähigkeit heranziehen würde. Ich habe einen 14 Monate alten Sohn - ich würde das wirklich nicht so sehen Ausrufezeichen ).

Zitat:
Und genau deshalb (klar, das ist Spekulation) nehme ich an, dass keine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, da man in dem Alter in der Regel (!) davon ausgehen kann, dass der Junge weiß, was er da tut und ihn deshalb nicht mehr begleiten muss, wenn er auf die Straße geht.


Naja, das sehe ich nun wieder anders, bzw. jedenfalls so, dass man ohne Angaben grundätzlich keine Feststellungen zu Pflichtverletzungen treffen kann.

Ansonsten gebe ich Dir aber recht. Ich habe da bei der Aussage zur Vollstreckung was falsches gelesen.

Gruß
Dea
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