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so, um das ganze jetzt mal mit einem tatsächlichen beispiel durch zu spielen:
in meinem studierendenausweis gleichzeitig DB-Ticket zum Campus steht folgendes:
Dieser Ausweis wurde maschinell erstellt. Er trägt daher weder Lichtbild, noch Unterschrift und gilt nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis.
Was kann der Zugbegleiter gg mich unternehmen wenn ich dem nicht nachkomme?
Darf ein Zugbegleiter mich festhalten und wenn ja, mit welchen max. Mitteln?
Verfasst am: 28.12.08, 13:06 Titel: Re: Identitätsfeststellung in öffentlichen Verkehrsmitteln?
der_jungspund hat folgendes geschrieben::
Hallo,
bin mir nicht ganz sicher, ob das nun das richtige Unterforum ist. Sorry, wenn es falsch gepostet wurde
Folgende Frage:
Dürfen Angestellte des öffentlichen Verkehrs den Personalausweis, oder auch im allgemeinen, (außer Fahrkarte, Fahrpapieren wie Bahnkarte oder ähnliches vom Verkehrsunternehmen...) die Identität feststellen?
Konkret:
Angenommen Person A fährt Bahn und hat auch ein gültiges Ticket und einen gültigen Bahnausweis, auf welchem auch die Personalien stehen. Darf dann der Chaffner B trotzdem verlangen, dass man ihm den Personalausweis zeigt? Oder eine andere zusätzliche Informationsquelle wie Bankkarten oder ähnliches?
Ich selber dachte, dass nur die Polizei selbst das Recht hat die Identität fetszustellen, aber Mitglieder des öffentlichen Verkerhs?
merci,
greetz,
euer jungspund
Also eigentlich darf die Polizei nicht grundlos einen Ausweis verlangen.
Gesetze regeln eng abgegrenzte Lebenssachverhalte. Sie scheinen, ohne Rücksicht darauf, was das Gesetz überhaupt regelt, immer eine Norm zu suchen, die vermeintlich Ihre Auffassung bestätigt, auch wenn das Gesetz nicht das Geringste mit dem zur Diskussion stehenden Lebenssachverhalt zu tun hat. Sie haben hier das Bundespolizeigesetz herangezogen. Das regelt die Aufgaben der Bundespolizei (des ehemaligen Bundesgrenzschutzes), und nur dieser. Wenn es um die Aufgaben und Rechte der Polizei in einem konkreten Fall geht, müssen Sie sich schon mit dem jeweiligen Landespolizeigesetz bzw. Sicherheits- und Ordnungsgesetz oder ggf. auch mit der StPO beschäftigen.
Gesetze regeln eng abgegrenzte Lebenssachverhalte. Sie scheinen, ohne Rücksicht darauf, was das Gesetz überhaupt regelt, immer eine Norm zu suchen, die vermeintlich Ihre Auffassung bestätigt, auch wenn das Gesetz nicht das Geringste mit dem zur Diskussion stehenden Lebenssachverhalt zu tun hat. Sie haben hier das Bundespolizeigesetz herangezogen. Das regelt die Aufgaben der Bundespolizei (des ehemaligen Bundesgrenzschutzes), und nur dieser. Wenn es um die Aufgaben und Rechte der Polizei in einem konkreten Fall geht, müssen Sie sich schon mit dem jeweiligen Landespolizeigesetz bzw. Sicherheits- und Ordnungsgesetz oder ggf. auch mit der StPO beschäftigen.
Beste Grüße
Metzing
Danke. Aber ich finde in keinem Landespolizeigesetz oder Landesverwaltungsrecht eine Rechtfertigung, grundlos Ausweispapiere zu verlangen. Und Bundesrecht bricht bekanntlich Landesrecht, insofern könnte kein Landesrecht Bestand haben, wenn es einem Bundesrecht widerspräche.
NORM: natürlich bedarf es immer einer Rechtsnorm. Nur auf Basis einer solchen kann in die pers. Rechte des Einzelnen eingegriffen werden.
Ich bräuchte ansonsten keine Verfassung. Jedes Gesetz könnte "frei" von Bindungen verabschiedet werden.
Das UStG v. 2004 bsw. widerspricht jedoch dem Zitiergebot (NORM) und ist somit "nichtig". Hierzu hat sich auch das BVerfG geäußert.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 28.12.08, 14:13 Titel:
Hören Sie auf, zu trollen. Das UStG hat mit diesem Thread nun überhaupt nichts zu tun.
Und daß Sie der Auffassung sind, das Bundespolizeigesetz setze die Landespolizeigesetzte außer Kraft, zeigt mir, daß Sie von Föderalismus und damit einem der Eckpfeiler unseres Staates nichts verstehen. _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
Danke. Aber ich finde in keinem Landespolizeigesetz oder Landesverwaltungsrecht eine Rechtfertigung, grundlos Ausweispapiere zu verlangen. ...
och - da müssten sie nur genau schauen
(kleiner Tipp: suchen sie im Bereich der Rechtsgrundlagen "Razzien")
Zitat:
Und Bundesrecht bricht bekanntlich Landesrecht, insofern könnte kein Landesrecht Bestand haben, wenn es einem Bundesrecht widerspräche.
jein.... so ganz richtig ist das nicht... ... zumindest in dem Zusammenhang hier. _________________ Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
Und Bundesrecht bricht bekanntlich Landesrecht, insofern könnte kein Landesrecht Bestand haben, wenn es einem Bundesrecht widerspräche.
jein.... so ganz richtig ist das nicht... ... zumindest in dem Zusammenhang hier.
Naja, das ist sowiso so ein Ding mit dem Art. 31 GG. Da die Art. 71 ff. GG dem Art. 31 GG als lex specialis vorgehen, werden 99% der Fälle ohnehin über die Gesetzgebungskompetenzen gelöst. Dementsprechend sind die Kommentierungen hier auch eher etwas mau!
Teilweise wird sogar vertreten, dass Art. 31 GG faktisch ohne Anwendungsberich wäre, da bei jedem Kollisionsfall ein Verstoß gegen andere verfassungsrechtliche Regelungen durch eines der beiden Gesetze vorliegt. Das kann ich jetzt spontan nicht bestätigen, mir ist jedenfalls weder in der Ausbildung, noch in der Praxis ein Fall untergekommen, der über Art. 31 GG hätte gelöst werden müssen.
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