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Taxifahrer und der Futterneid
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S aus P
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Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 79

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 05:57    Titel: Taxifahrer und der Futterneid Antworten mit Zitat

Hallo, ich bin Taxifahrer und habe desoefteren die Diskussion mit Kollegen ob Taxis aus fremden Staedten heranwinkende Kunden befoerdern duerfen?
Es ist klar dass sich fremde Taxen nicht bereitstellen duerfen aber wie sieht es aus wenn man einen Kunden in einer Lizenzfremden Stadt aussteigen laesst und der naechste ans Fenster klopft und mitfahren will.


MFG S aus P
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 11:10    Titel: Antworten mit Zitat

Interessante Frage, aber hier nicht ganz passend. Ich verschiebibere mal ins Transportrecht.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Jens L
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 14:51    Titel: Re: Taxifahrer und der Futterneid Antworten mit Zitat

S aus P hat folgendes geschrieben::
aber wie sieht es aus wenn man einen Kunden in einer Lizenzfremden Stadt aussteigen laesst und der naechste ans Fenster klopft und mitfahren will

Ich finde zumindest im §47 PbefG keine Vorschrift, die dies verbietet.
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 15:50    Titel: Antworten mit Zitat

Ist das Fahren kein Bereithalten?

"Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat." § 47 Abs. 2 S. 1 PersBefG
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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MrMurphy
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 184

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 18:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das ist verboten.

Gruss

MrMurphy
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Jens L
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 19:12    Titel: Antworten mit Zitat

MrMurphy hat folgendes geschrieben::
das ist verboten.

Kannst du diese Aussage begründen?
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
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Michelle2512
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.03.2006
Beiträge: 765
Wohnort: bei Berlin

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 21:11    Titel: Antworten mit Zitat

Heißt das konkret ausgedrückt: Kunde wird von Taxifahrer von Stadt A nach Stadt B gefahren. Auf dem Rückweg von Stadt B nach Stadt A wird der Taxifahrer von auf dem Weg stehenden Kunden herangewunken. Dann darf der Taxifahrer aus Stadt A die Kunden in Stadt B nicht aufnehmen??? Mit den Augen rollen Frage
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Obermotzbruder
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 21:14    Titel: Antworten mit Zitat

Ich frage mich gerade, ob überhaupt deutsche Interessen berührt sind. Der Fragesteller scheint mir eine Tastatur zu benutzen, welche ohne Umlaute auskommt.
Ansonsten:

§ 47 Verkehr mit Taxen
(1) 1Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.

M.E. ist ein Heranwinken wie in den USA oder anderswo somit nicht zulässig.
_________________
Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
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Jens L
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 23:26    Titel: Antworten mit Zitat

Obermotzbruder hat folgendes geschrieben::
M.E. ist ein Heranwinken wie in den USA oder anderswo somit nicht zulässig.

Und was ist mit §47 Abs. 1 Satz 2 PBefG
Zitat:
Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt … entgegennehmen.

_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 23:27    Titel: Antworten mit Zitat

Obermotzbruder hat folgendes geschrieben::
M.E. ist ein Heranwinken wie in den USA oder anderswo somit nicht zulässig.
Da genau das seit Jahrzehnten tagtäglich zigtausendfach auf bundesdeutschem Boden passiert, ohne das jemand dagegen vorgeht, dürfte diese Meinung wohl falsch sein. Lachen
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MrMurphy
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 184

BeitragVerfasst am: 29.12.08, 23:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat:
Kannst du diese Aussage begründen?


Das Problem ist, das bestimmte Leute vorgefasste Meinungen haben und Begründungen deshalb in der Regel nichts bringen. Aber ich kanns ja mal versuchen:

1. Ich bin selbst jahrelang Taxi gefahren und ich habe mich deshalb intensiv mit den gesetzlichen Bestimmungen auseinandergesetzt. Zudem gab es bei uns im Betrieb regelmässige Schulungen.

2. Ich habe einen entsprechenden Prozeß gewonnen, bei dem ein "Kollege" mir einen Fahrgast weggeschnappt hat.

3. Ich habe die Prüfung zum Taxenunternehmer erfolgreich bestanden, wozu natürlich auch die Gesetzeskunde gehört..

4. Es steht im Gesetz (auch wenn viele das offensichtlich nicht verstehen (wollen?)).

5. Und auch im Internet, z. B.

Zitat:
Sie können aber an jedem Ort, an dem Kunden mit Handzeichen einen Beförderungswunsch sinalisieren, diese aufnehmen. Dies gilt aber nur für das eigene Zulassungsgebiet. Außerhalb dieses Gebiets ist es gänzlich untersagt


(aus http://www.taxi-gerdes.de/html/taxi-lexikon.html - Absatz Arbeitsfeld)

Und in der Frage geht es ja um Taxifahrer aus fremden Städten.

Zitat:
Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt … entgegennehmen.


Das ist schönstes Beamtendeutsch und heißt, das Taxenfahrer Aufträge auch über Funk und Handy entgegenehmen dürfen, also nicht auf die Taxenstände und winkende Fußgänger (innerhalb ihres Zulassungsgebiets) beschränkt sind.

Gruss

MrMurphy
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Jens L
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 30.12.08, 04:46    Titel: Antworten mit Zitat

MrMurphy hat folgendes geschrieben::
Es steht im Gesetz
Wo denn da?


MrMurphy hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt … entgegennehmen.


Das ist schönstes Beamtendeutsch und heißt, das Taxenfahrer Aufträge auch über Funk und Handy entgegenehmen dürfen, also nicht auf die Taxenstände und winkende Fußgänger (innerhalb ihres Zulassungsgebiets) beschränkt sind.

Woraus ergibt sich, daß Beförderungsaufträge durch winkende Fußgänger nur innerhalb des Zulassungsgebiets entgegengenommen werden dürfen?
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 30.12.08, 11:17    Titel: Antworten mit Zitat

Ohne jetzt Ihnen persönlich nahe treten zu wollen: aus meiner Erfahrung ist das
MrMurphy hat folgendes geschrieben::
Ich bin selbst jahrelang Taxi gefahren
eher keine Qualifikation für Gesetzeskenntnis - im Gegenteil (zumindest in verkehrsrechtlichen Fragen)!

Im übrigen hat Jens L mit seinen Fragen völlig Recht.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 30.12.08, 11:24    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Ohne jetzt Ihnen persönlich nahe treten zu wollen: aus meiner Erfahrung ist das
MrMurphy hat folgendes geschrieben::
Ich bin selbst jahrelang Taxi gefahren
eher keine Qualifikation für Gesetzeskenntnis - im Gegenteil (zumindest in verkehrsrechtlichen Fragen)!


Allerdings hat er auch geschrieben
Zitat:
Ich habe einen entsprechenden Prozeß gewonnen, bei dem ein "Kollege" mir einen Fahrgast weggeschnappt hat.


Im Übrigen frage ich nochmal:
Zitat:
Ist das Fahren kein Bereithalten?

"Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat." § 47 Abs. 2 S. 1 PersBefG

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Kormoran
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Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 30.12.08, 13:53    Titel: Antworten mit Zitat

Ergebnistechnisch teile ich Mr. Murphys Ansicht, Redfox hat meiner Ansicht nach den richtigen § genannt.
Zitat:
(2) Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.


Rot:
Bereithalten erfolgt m.E. durch das Eröffnen der Möglichkeit, das Taxi zu nutzen. Dies kann durch Warten am Taxistand erfolgen, durch die Möglichkeit, das Taxi telefonisch anzufordern oder auch, in dem man durch die Gegend fährt, um sich von einem potenziellen Fahrgast heranwinken zu lassen. Im eigenen Bezirk alles zulässig.

Blau:
Hier ist genau die geltende Ausnahme: Wenn das Taxi explizit angefordert wird, Fahrtbeginn auch außerhalb des eigenen Bezirkes.

Zusammenfassung:
Taxi aus A-Stadt darf nicht in B-Stadt am Taxistand stehen.
Taxi aus A-Stadt darf in B-Stadt keinen am Fahrbahnrand winkenden Fahrgast aufnehmen.
Taxi aus A-Stadt darf z.B. telefonisch bestellt nach B-Stadt fahren, dort den bestellenden Fahrgast aufnehmen und überallhin transportieren.
_________________
Herzliche Grüße
Kormoran


Zuletzt bearbeitet von Kormoran am 30.12.08, 13:59, insgesamt 2-mal bearbeitet
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