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Schüler A möchte im Fach Rechtskunde, welches auf seinem Gymnasium (JGSt. 12) nicht unterrichtet wird, eine BLL erbringen. Gemäß §17 APO-GOSt kann es ja auch "im Umfang" eines Kurses erbracht werden.
Schüler A hat im August rechtmäßig und formgerecht die BLL beantragt. Die Schule weist diese nun in einem Brief ab - kein Bescheid, keine Rechtsmittelbelehrung.
Ich nehme an, ich erhalte Zuspruch, dass die Ablehnung des Thema ohne Frage einen Verwaltungsakt darstellt.
Wieweit hat der Schüler nun eine Möglichkeit mit einer einstweiligen Anordnung, einer Untätigkeits-, oder Leistungsklage dagegen vorzugehen?
Er würde wohl Recht bekommen, aber was wäre die Konsequenz? Dürfte er sein Thema bearbeiten und die Bez. Reg. würde einen Rechtskundelehrer abordnen?
Vielen Dank, schönen Abend und einen guten Rutsch ins neue Jahr!
Schüler A möchte im Fach Rechtskunde, welches auf seinem Gymnasium (JGSt. 12) nicht unterrichtet wird, eine BLL erbringen.
Er würde wohl Recht bekommen
Wieso? § 17, Abs. (2), Satz 2 der APOGOSt gibt doch dem Schulleiter und dem als Korrektor vorgesehenen Fachlehrer (in diesem Fall also wohl dem Schulleiter allein) den Entscheidungsspielraum, darüber nach pädagogischen Überlegungen zu entscheiden.
Auf welchen NRW-Gymnasien gibt es denn das Fach Rechtskunde?
Hallo,
@ kurt
Zitat: „Auf welchen NRW-Gymnasien gibt es denn das Fach Rechtskunde?“
siehe BASS 21-13 Nr.2
Recht in der Gymnasialen Oberstufe; Einsatz von Richtern und Staatsanwälten
siehe BASS 14-11 Nr.1
Rechtskundlicher Unterricht der allgemeinbildenden Schulen
Siehe §7 APO-GOST
Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer
2. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II):
Geschichte, Erdkunde, Philosophie, Sozialwissenschaften, Recht, Erziehungswissenschaft, Psychologie;
@Hendrik,
es könnte seien, das an eurer Schule keine Person mit der Lehrbefähigung für das Fach Rechtswissenschaften der Sekundarstufe II vorhanden ist, und der Schulleiter nicht das Angebot gemäß Erlass war genommen hat. (Lehrkraft, Richter, Staatsanwalt oder Person mit 2. Juristischem Staatsexamen)
Dann kann deine Leistung nicht Beurteilt werden, da keine Person an deiner Schule Sachkundig ist.Eine Klage wäre hier sicherlich erfolglos.
Nein, bei uns gibt es keinen. Aber in einem Buch über die besondere Lerleistung, in der der Kultusminsterkonferenzbeschluss der Länder thematisiert wurde (habe leider keine ISBN hier) steht ausdrücklich drin, dass wenn kein Lehrer vorhanden ist, die Schulaufsichtsbehörde eine Lehrkraft abordnet.
Der Formfehler bleibt aber trotzdem bestehen, oder nicht? Sofern bis zur 13/1 keine ordnungsgemäße Absage kam kann die BLL ja nicht mehr erbracht werden.
Kann der Schüler (A) nicht einen ihm bekannten Richter um Korrektur bitten? Der Richter hat sich - so nehmen wir mal an - damit einverstanden erklärt.
Vielen Dank und vorab schonmal einen guten Rutsch ins neue Jahr!
Ok, da kann ich nicht mithalten. Die "Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW" gibt es in Textversion in den Schulbibliotheken von NRW. Außerdem können "die Schulen", also in der Praxis wohl die Schulleiter, die BASS mit einem Passwort vom Ritterbach Verlag im Internet einsehen:
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/BASS.html
heini12 hat folgendes geschrieben::
Siehe §7 APO-GOST
Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer
2. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II):
Geschichte, Erdkunde, Philosophie, Sozialwissenschaften, Recht, Erziehungswissenschaft, Psychologie;
Die Zuordnung zu einem Aufgabenfeld begründet aber noch kein Recht auf Unterricht oder Prüfung in diesem Fach. Es werden ja wohl auch kaum an allen Gymnasien alle dort genannten Fremdsprachen unterrichtet.
HendrikL hat folgendes geschrieben::
Der Formfehler bleibt aber trotzdem bestehen, oder nicht?
Welcher Formfehler? Steht irgendwo geschrieben, bis wann oder in welcher Form ein BLL-Antrag beantwortet werden muss?
HendrikL hat folgendes geschrieben::
Kann der Schüler (A) nicht einen ihm bekannten Richter um Korrektur bitten?
Dem müsste der Schulleiter zustimmen. Ich empfehle, einen persönlichen Gesprächstermin mit dem Schulleiter zu machen.
Bis zum Beweis des Gegenteils würde ich davon ausgehen, dass der Ermessensspielraum des Schulleiters die Ablehnung des BLL-Antrags grundsätzlich zulässt. Also kann man ihn juristisch nicht zu einer Zustimmung zwingen, sondern muss versuchen, ihn argumentativ zu überzeugen.
diesen Satz sehe ich als Anforderung an den Schüler, bis wann er eine BLL beantragen muss. Siehst du das anders?
Es scheint so zu sein, dass nur gegen einen Verwaltungsakt eine Klage möglich ist. Meinem völlig subjektiven Bauchgefühl nach sollte gegen eine solche Entscheidung im äußersten Fall auch eine Klage möglich sein, also sollte man sie als Verwaltungsakt einstufen.
Konkret sehe ich aber keine Chance auf eine erfolgreiche Klage, mal ganz abgesehen davon, dass das in der Regel eine Zeitverzögerung von einem Schuljahr mit sich bringt.
Zitat: „Die Zuordnung zu einem Aufgabenfeld begründet aber noch kein Recht auf Unterricht oder Prüfung in diesem Fach. Es werden ja wohl auch kaum an allen Gymnasien alle dort genannten Fremdsprachen unterrichtet.“
Das sehe ich genauso.
Den Einsatz von Juristen hat die Landesregierung für alle 10 Jahrgänge als AG Empfohlen.
Zitat: „Siehst Du es denn nicht so, dass die Ablehnung der BLL einen Verwaltungsakt darstellt?“
Da die Entscheidung unmittelbare Rechtswirkung außen hat, könnte dies so seien.
Zitat: „21 – 13 Nr. 2 Recht in der gymnasialen Oberstufe; Einsatz von Richtern und Staatsanwälten
Gem. RdErl. d. Kultusministeriums u. d. Justizministeriums v. 25. 3. 1983 (GABl. NW. S. 177) *
Bezug: Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in
der gymnasialen Oberstufe (BASS 13 – 32 Nr. 3.1) Für den Einsatz von Richtern und Staatsanwälten im Fach Recht in der gymnasialen Oberstufe gelten folgende Regelungen:
Stehen keine voll ausgebildeten Lehrkräfte im Fach Recht zur Verfügung, können Richter und Staatsanwälte als Lehrkräfte eingesetzt werden.
Richter und Staatsanwälte werden in der Regel dann eingesetzt, wenn Recht nicht als 3. oder 4. Abiturfach geführt wird. Die Unterrichtserlaubnis wird durch die für die Gymnasien zuständige obere Schulaufsichtsbehörde zunächst für den Unterricht in der Jahrgangsstufe 11/I erteilt. Sie kann bis einschließlich der Jahrgangsstufe 13/II erweitert werden.
Die Leiter der Schulen, die Lehrkräfte für den Unterricht im Fach Recht benötigen, setzen sich mit dem örtlich zuständigen Präsidenten des Landgerichts zur Benennung von Lehrkräften in Verbindung.
Die Präsidenten der Landgerichte stellen im Einvernehmen mit den Leitenden Oberstaatsanwälten und den Präsidenten der Amtsgerichte fest, welche Richter und Staatsanwälte bereit sind, als Fachlehrer im Fach Recht in der gymnasialen Oberstufe tätig zu werden. Sie veranlassen die Einholung der erforderlichen Genehmigung für die Nebentätigkeit (VO über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 19. November 1982 – SGV. NRW. 2030) und regeln zusammen mit den Leitern der Schulen die Aufteilung der Lehrkräfte auf die Schulen.
Diejenigen interessierten Richter und Staatsanwälte, die keiner Schule zugewiesen werden konnten, werden von den Präsidenten der Landgerichte der für die Gymnasien zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde benannt.“
Da es keine VV zu §17 APOS-GOST gibt, scheint es wohl im Ermessen des Schulleiters zu seien.
Wenn ich das richtig gelesen habe, steht in den Richtlinien der BASS aber, dass bei einer Benotung für das Abitur nur eine Person mit der Lehrbefähigung für das Fach Rechtswissenschaften der Sekundarstufe II, die Beurteilung vornehmen kann.
Für eine einmalige Prüfung eine entsprechende Person an die Schule abzuordnen, sollte ggf. für das Schulamt kein so großes Problem darstellen.
Zuerst aber muss der Schulleiter dem Antrag auf die BLL zustimmen. Daran hakt es bei diesem Fall.
Zitat: „Zuerst aber muss der Schulleiter dem Antrag auf die BLL zustimmen. Daran hakt es bei diesem Fall.“
Das sehe ich auch so. Ich sehe allerdings auch keine erfolgsversprechende rechtliche Möglichkeit den Schulleiter zu zwingen, diese Thema zu akzeptieren.
Bleibt also nur ein Gespräch, welches Kurt ja schon Vorgeschlagen hatte.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 30.12.08, 13:33 Titel:
HendrikL. hat folgendes geschrieben::
Kann der Schüler (A) nicht einen ihm bekannten Richter um Korrektur bitten? Der Richter hat sich - so nehmen wir mal an - damit einverstanden erklärt.
Die Chance für eine Zustimmung dürfte aber recht gering sein.
Ich mag ja schon das eine oder andere Jahrzehnt aus der Schule raus sein, aber daß ein Schüler für einen qualifizierten Leistungsnachweis seinen eigenen Korrektor "mitbringen" kann, dürfte schon rein logisch noch unter dem - gerichtlich meist nicht sinnvoll verwertbaren - Privatgutachten liegen.
Richter oder nicht, ich würde als Lehrer (wie als Mitschüler) sicherlich nicht wollen, daß ein Schüler den Onkel seiner Freundin oder den Lebensgefährten seiner Mutter als maßgebliches Bewertungsorgan für eine schulische Leistung einbringen kann. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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ich würde als Lehrer (wie als Mitschüler) sicherlich nicht wollen, daß ein Schüler den Onkel seiner Freundin oder den Lebensgefährten seiner Mutter als maßgebliches Bewertungsorgan für eine schulische Leistung einbringen kann.
Ja. Aber hatte denn der Schulleiter überhaupt in seiner schriftlichen Ablehnung als Grund angegeben, dass er keine geeignete Prüferperson zur Verfügung hat?
Wie wurde die Ablehnung begründet?
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