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Ein beamteter Versicherungsnehmer XX einer Unfallversicherung ZZ erkrankt an Krebs und einer Wirbelsäulenerkrankung und wird nach einigen Jahren und Gutachten dienstunfähig. Außerdem hat er einen Schwerbehindertenausweis 100%.
Seine Erkrankungen sind beide ohne einen Unfall entstanden.
Seine Unfallversicherung ZZ besteht auf ein ärztliches Gutachten, aus dem der Grad der Invalidität von XX hervorgeht.
Diese müsse XX natürlich selbst bezahlten.
Bringt XX kein Gutachten, könnte man im Falle eines Unfalls die neue Schädigung kaum feststellen und XX würde geschätzt.
Muß XX das Gutachten wirklich selbst bezahlten?
Warum reichen die vorliegenden Gutachten denn nicht aus?
Der Unfallbegriff ist in § 178 II VVG n.F. geregelt. Ein Unfall liegt demnach vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet. Bei einer Krebserkrankung handelt es sich nicht um einen Unfall. Die Unfallversicherung kann hier nicht zuständig sein.
Vielleicht geht es hier konkret um Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die häufig als Zusatzversicherung (BUZ) zu einem anderen Vertrag abgeschlossen wird. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist in den §§ 172 bis 177 VVG n.F. geregelt.
XX sollte am besten mal in seine BUZ-Versicherungsbedingungen hineinschauen. In § 4 der Musterbedingungen sind die Mitwirkungspflichten des Ansprucherhebenden und auch die Kostenlast geregelt. Danach ist es leider so, dass der XX das Gutachten vorfinanzieren muss. Möglicherweise greift allerdings § 4 Absatz 2 der Bedingungen ein, wonach der XX den Versicherer ZZ darauf verweisen kann, auf seine Kosten weitere Unterlagen/Nachweise zu verlangen, man beachte das Wort "weitere"!
In einem weiteren Schritt sollte XX dann das BUZ-Bedingungswerk dahingehend überprüfen, ob Kosten für Gutachten etc. pp., die er verauslagt hat, im Leistungsfalle (!) vom Versicherer ZZ im Nachhinein erstattet werden. Die Unfallversicherungsbedingungen, die hier leider nicht einschlägig sind, kennen in der Tat eine solche Regelung.
Bringt XX kein Gutachten, könnte man im Falle eines Unfalls die neue Schädigung kaum feststellen und XX würde geschätzt.
LG, Rubina
@ Herzog,Jörg
Beispiel: Wirbelsäule durch Krankheit vorgeschädigt. Wie lässt sich nach einem Unfall der Inva. grad feststellen? _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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