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Anmeldungsdatum: 10.03.2006 Beiträge: 335 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 01.01.09, 12:41 Titel: Geschenke
Ich würde gerne bzgl. folgendem Sachverhalt mein unvollständiges Wissen komplettieren - wäre nett, wenn jemand weiter weiß:
Also: Im Normalfall ist ein Geschenkversprechen ja nicht einklagbar, sofern es nicht notariell beurkundet wurde, erst das tatsächliche Schenken heilt die unwirksame Form.
Nun frage ich mich, ob es irgendwo lex specialis gibt, das diese Lage in der Beziehung Unternehmer <-> Verbraucher modifiziert? Wenn also die Firma F ihrem Kunden K ein bestimmtes Geschenk verspricht - hat dieser dann einen Anspruch darauf?
Bitte schauen Sie doch mal in § 661 a BGB hinein. Vielleicht kann diese Regelung in Ihrem Fall, dessen Einzelheiten leider nicht bekannt sind, weiterhelfen.
Bitte schauen Sie doch mal in § 661 a BGB hinein. Vielleicht kann diese Regelung in Ihrem Fall, dessen Einzelheiten leider nicht bekannt sind, weiterhelfen.
Der § ist mir bekannt...
Nein, ich meine tatsächlich Geschenkzusagen, z. B. "Unser Geschenk für Sie: Ein Rucksack! Hier Gutschein ausschneiden." oder "Wir schenken Ihnen einen Monat gratis MItgliedschaft in unserem Premium-Dienst. Ihr Geschenk-Code: YXCV..."
Würde man die normalen BGB-Regeln anwenden, wären diese Zusagen mangels Einhaltung der vorgeschriebenen Form nichts wert. Nun könnte ich mir aber vorstellen, dass das spezialgesetzlich geregelt wurde, wenn sich so etwas an Verbraucher richtet... da tappe ich jetzt im Dunklen.
Eine spezialgesetzliche Regelung für Unternehmer gegenüber Verbrauchern gibt es meines Wissen nicht.
Allerdings kann es gem. § 242 BGB treuwidrig sein, sich auf die mangelnde Form zu berufen, wenn man diese kennt und gezielt nicht einhält, um andere Interessen (hier wohl Kundenwerbung) zu verfolgen.
Eine wirksame Schenkung dürfte aber auch über 242 nicht zu konstruieren sein. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
Eine wirksame Schenkung dürfte aber auch über 242 nicht zu konstruieren sein.
Aber selbstverständlich! Genau darum geht es doch bei der Anwendung des § 242 BGB bei Formvorschriften.
Indem dem Versprechenden die Berufung auf die Formwidrigkeit und damit Unwirksamkeit des Versprechens wegen missbräuchlichem Verhalten genommen wird, wird er einem rechtlichen Anspruch ausgesetzt.
Es wird hier keine Schenkung über § 242 BGB "konstruiert", die Schenkung ist ja schon da, lediglich der Einwand des Formmangels wird dem Versprechenden abgeschnitten. Was dann bleibt, ist logischer Weise eine wirksame Schenkung.
Interessant. Ich habe mal so etwas gefragt, aber kann den Thread nicht finden. Wenn ich also jemandem einen Brief oder eine E-Mail schicke, in welchem ich ihm etwas verspreche, wohlwissend, dass die Form nicht eingehalten ist, muss ich mein Versprechen auch nach § 242 BGB erfüllen? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Interessant. Ich habe mal so etwas gefragt, aber kann den Thread nicht finden. Wenn ich also jemandem einen Brief oder eine E-Mail schicke, in welchem ich ihm etwas verspreche, wohlwissend, dass die Form nicht eingehalten ist, muss ich mein Versprechen auch nach § 242 BGB erfüllen?
Naja, so einfach ist es nun auch wieder nicht. Als Grundsätzlich kann man das keinesfalls ansehen. § 242 BGB greift hier, wenn das Berufen auf den Formmangel als missbräuchlich und für die andere Seite untragbar angesehen wird. Das ist, wenn man einfach nur jemandem etwas verspricht, kaum der Fall.
Anders ist es aber dann, wenn die andere Seite ein schutzwürdiges Vertrauen in die Rechtsgültigkeit der Handlung hat, zudem, wenn dem Versprechenden ein klarer Vorteil hieraus erwächst. Das kann man bei einem Werbeversprechen, dass dazu dient, Kunden anzulocken, durchaus in Betracht ziehen.
Vergleichbare Beispiele gibt es auch beim Grundstückskauf. Auch hier wird einer Partei die Berufung auf den Formmangel veweigert, wenn Sie die Formbedürftigkeit kannte und der anderen Seite ein nicht unerheblicher Schaden entsteht, wenn der Vertrag unwirksam ist (und keine Ersatzansprüche bestehen).
Handelt es sich hier nicht eher um eine Dreingabe, die quasi vertraglich vereinbart ist?
Das könnte man natürlich andenken, ist aber nicht möglich. Das Formerfordernis dient ja hier dem Übereilungsschutz und soll also genau davor schützen, unentgeltliche Versprechungen zu machen. Das würde ad absurdum geführt, wenn man nun in ein formloses Versprechen zugleich den Verzicht auf das Formerfordernis reininterpretiert.
Anmeldungsdatum: 10.03.2006 Beiträge: 335 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 02.01.09, 12:10 Titel:
Hmmm, den Gedanken bzgl. des § 242 finde ich eigentlich ganz ansprechend...
Der "Übereilungsschutz" bei Schenkungen macht zwar Sinn, wenn man davon ausgeht, dass z. B. eine Privatperson einem Angehörigen sein Haus oder sein Vermögen schenken will, jedoch weniger, wenn z. B. ein Unternehmen 100.000 Standard-Mitteilungen herausschickt, man bekomme die Leistung xy probeweise als Geschenk. Man dürfte ja eigentlich schon davon ausgehen, das Unternehmen mache sich hier das Formerfordernis gezielt zunutze...
Da ich die Frage logischerweise nicht nur hier ins Forum gestellt habe, sondern mich auch selbst nach einer Antwort umgesehen habe, ist mir noch aufgefallen, dass der § 661a evtl. doch passen könnte. Laut Palandt ist es Zweck der Vorschrift, unerwünschten Geschäftspraktiken entgegen zu wirken, indem sie dem Empfänger einen Anspruch auf den mitgeteilten Preis einräume. [...] Die Gewinnmitteilung sei eine geschäftsähnliche Handlung und beinhalte die Ankündigung der unentgeltlichen Leistung eines Preises durch den Absender an den Mitteilungsempfänger. [...] Ein Spielelement sei nicht erforderlich, AG Bremen, NJW-RR 02, 417. - Was auch immer das im Einzelfall heißen mag...
Wirklich schlau geworden bin ich daraus immer noch nicht.
Wundert mich nach wie vor, dass so ein banaler Sachverhalt nicht explizit spezialgesetzlich geregelt ist...
Ich bezweifle immer noch die Anwendbarkeit des 242 wenn dem Händler nicht vorsätzliches rechtsmissbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden kann.
Denn nur bei arglistiger Täuschung kann er sich sicher nicht auf die Formvorschrift berufen.
Untragbare Rechtsfolgen, die der BGH ansonsten in einer Einzelfallprüfung zur Anwendbarkeit des 242 in Bezug auf fehlende Formvorschriften voraussetzt, kann ich hier beim besten Willen nicht erkennen. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
Ich würde hier das BGB eher aussen vorlassen und mit dem UWG argumentieren (unlauterer Wettbewerb, irreführende Werbung). _________________ Geist ist Geil!
Wenn es um die Wirksamkeit von Verträgen geht, kann man das BGB aber leider nicht außen vor lassen . _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
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