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Verfasst am: 02.01.09, 00:17 Titel: Nach eingestellten Verfahren soll ich trotzdem zahlen...
Hallo,
Ich war Ende 2006 in eine Schlägerei verwickelt. Es kam dazu das ich Notwehr begangen habe und der zweite beteiligte dabei eine Platzwunde erlitt und ins Krankenhaus kam. Ich bekam eine Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung. Es kam zu mehreren Zeugenaussagen und die Anzeige wurde fallen gelassen.
Jetzt nach über 2 Jahren bekomme ich jedoch Post von der Versicherung des Geschädigten, das ich seinen Krankenhausaufenthalt in Höhe von 551 Euro bezahlen soll.
Haben die da überhaupt ein Recht zu, nachdem das Verfahren gegen mich zu recht eingestellt wurde?
Fordern können die natürlich was sie wollen. Ob allerdings auch ein rechtlicher Anspruch besteht, ist erscheint mir eher zweifelhaft. Auch im Zivilrecht gibt es sowas wie Notwehr. Insofern sollte man der Versicherung vermutlich mitteilen, dass man die Forderung zurückweist und einer etwaigen Klage gelassen entgegensieht. Ich weiß nicht, ob auch in Fällen wie diesen sich die eigene Haftpflichtversicherung um eine Forderungsabwehr kümmern würde, einen Versuch kann das aber Wert sein.
Hierbei handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, der "auf einem anderen Blatt steht" als das Strafverfahren.
Du schreibst: die Anzeige wurde Fallen gelassen; weiter unten schreibst du, dass eingestellt wurde... das wird schon interessanter...
Wenn die Anzeige "Fallen gelassen wurde" kann das bedeuten, dass du meinst, es gab keinen Strafantrag - fehlender Strafantrag sowie kein öffentliches Interesse kann dazu führen, dass das Verfahren eingestellt wird. Dann könntest du aber weiterhin zivilrechtlich für den Schaden haftbar gemacht werden.
Ähnliches wenn aus anderen Gründen (geringe Schuld) eingestellt würde.
Manchmal wird auch die Verweisung auf den Privatklageweg mit einer Einstellung verwechselt.
Möglich ist auch, dass aufgrund fehlenden Anfangsverdachts eingestellt wurde - hier sähe dann ein zivilrechtlicher Anspruch nicht so erfolgsversprechend aus. Jedoch weißt du nicht, wie der Zivilrichter urteilt. Möglich, dass du hier voll in Verantwortung genommen würdest.
Einzig was ich dir empfehlen kann: melde dich bei einem Anwalt oder zahle. _________________ Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 02.01.09, 11:58 Titel: Re: Nach eingestellten Verfahren soll ich trotzdem zahlen...
Ingoman hat folgendes geschrieben::
Haben die da überhaupt ein Recht zu, nachdem das Verfahren gegen mich zu recht eingestellt wurde?
Genau das würde ich die Versicherung fragen: auf welcher Rechtsgrundlage diese Ansprüche gestellt werden. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
"das Verfahren gegen Sie habe ich gemäß § 45 Absatz 1 Jugendgerichtsgesetz eingestellt" (editiert)
Hier kennen sich ja viele im Gegensatz zu mir mit der Rechtswissenschaft aus...
Heisst das also ich habe eine Teilschuld und wäre dazu verpflichtet?
Wäre es so fände ich es unangebracht weil: Ist doch klar, das wenn ich bescheid bekomme das das Verfahren eingestellt wurde, ich zufrieden bin. Auch ist doch relativ klar das ich nicht weiss, das dies für mich eine Teilschuld bedeutet und ich anschliessend zu Rechenschaft gezogen werden kann. Hätte ich das vorher gewusst hätte es mir natürlich nicht gereicht. Aber jeder der in der Rechtswissenschaft diesbezüglich nicht ausreichend informiert ist so wie ich, gibt sich doch direkt mit einer Einstellung zufrieden...
Gruß, Danke
Zuletzt bearbeitet von Ingoman am 02.01.09, 17:23, insgesamt 1-mal bearbeitet
Verfasst am: 02.01.09, 16:26 Titel: Re: Nach eingestellten Verfahren soll ich trotzdem zahlen...
Biber hat folgendes geschrieben::
Ingoman hat folgendes geschrieben::
Haben die da überhaupt ein Recht zu, nachdem das Verfahren gegen mich zu recht eingestellt wurde?
Genau das würde ich die Versicherung fragen: auf welcher Rechtsgrundlage diese Ansprüche gestellt werden.
Die Ansprüche ergeben sich aus
Zitat:
§ 823 BGB
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
@ Ingomann
dann sollte man den Absatz 1 lesen:
Zitat:
§ 170 StPO
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein..
für die öffentliche Klage gab es keinen Grund.... das heißt aber noch nicht unbedingt, dass es keinen Grund für oder gegen den zivilrechtlichen Schadensanspruch kommen.
Das Strafrecht ist meist nur ein sehr kleiner Teil der Folge einer Schlägerei.... oder auch bei Jugendstraftaten ist die Folge des Strafrechtes nur "ganz klein" im Vergleich zu den vielen anderen Sachen..... _________________ Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
Sorry mir ist da ein Fehler unterlaufen, der Paragraph des Einstellen war ein anderer, habe hier 2 Bescheide... habe ihn nun editiert... tud mir leid für die falsche Info.
Es war also § 45 Abs 1 des Jugendgerichtsgesetz..
Aber gilt tortzdem noch dasselbe oder? Es kam zwar zu keiner Anklage aber zivielrechtlich bin ich doch schuldig? Sowas weiss man ja vorher garnich wie kann man sich dagegen wehren, nur mit einem Anwalt? Wo kann ich das Gesetz denn nachlesen das die trotzdem einen Anspruch drauf haben?
Das ist über 2 Jahre her. Ich bin in einer schulischen Ausbildung welche ich selber bezahle und wofür ich arbeiten gehe. Ich kann die 551 Euro nicht mal eben so bezahlen...
^
Es war also § 45 Abs 1 des Jugendgerichtsgesetz..
Zitat:
§ 45 JGG
Absehen von der Verfolgung
(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.
Auszug aus 153 StPO
..wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht....
Das klingt nicht nach Unschuld - sondern eher danach, dass sich ein Verfahren "nicht gelohnt hätte".... zumal der Staatsanwalt ja weiß, dass noch andere Kosten kommen...und die sehr weh tun können...
Zitat:
Das ist über 2 Jahre her
zivilrechtliche Fristen kenn ich nicht (vielleicht kann ein andere FDR User helfen?)
Zitat:
Ich kann die 551 Euro nicht mal eben so bezahlen...
Dann ginge Ratenzahlung. Wenn die Versicherung ein Anrecht auf das Geld hat (Titel vor Gericht) dann hat sie 30 Jahre Anrecht auf das Geld.
Schlägereien sind teuer... nur weiß das keiner, da alle immer nur "angeben":
- wurde eingestellt
- Verwarnung
- Friedhof putzen
etc
aber damit die Schlägerei noch lange nicht abgegolten... bei unter 18 Jährigen kommt noch das Jugendamt bis hin zum Erziehungsheim, Auswirkungen auf Schule, Abschluss, Beruf und damit das gesamt Leben... Ich sagte ja immer: Gewalt ist keine Lösung! _________________ Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.
Auszug aus 153 StPO
..wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht....
Das klingt nicht nach Unschuld - sondern eher danach, dass sich ein Verfahren "nicht gelohnt hätte".... zumal der Staatsanwalt ja weiß, dass noch andere Kosten kommen...und die sehr weh tun können...
Das heißt aber auch nicht unbedingt, dass der Täter schuldig ist. Was steht denn eigentlich als Tatvorwurf in dem Schreiben? Nicht alles, was die Polizei gefährliche Körperverletzung nennt ist auch eine, sofern hier nicht die gemeinschaftliche Begehung der Tat gemeint ist, dürfte die Bereitschaft sowas nach §153 StPO oder §45 JGG ohne weitere Auflagen einzustellen bei Null sein (braucht das nicht außerdem noch Zustimmung des Gerichts?). Das könnte mitunter auch den Hintergrund haben, dass die Staatsanwaltschaft zwar von einer Straftat ausgeht, aber die Beweislage irgendwie schief ist. Jedenfalls braucht bei einer Einstellung ohne Auflagen die ganze Sache nicht ausermittelt werden. Das ist also auch keine sichere Feststellung der Schuld, ob die Tat nun wie vermutet durch Notwehr gerechtfertigt war oder nicht, muss vielleicht am Ende vor dem Zivilgericht geklärt werden. Sollte zumindest prinzipiell eine Notwehrlage vorgelegen haben, dann wäre es auch denkbar, dass das Gericht der Versicherung nur einen Teil der Forderung zuspricht, es könnte sich also mitunter lohnen vor Gericht zu gehen. Bei entsprechender Bedürftigkeit kann man zum zuständigen Amtsgericht gehen und sich dort einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen, mit dem man gegen einen geringen Geldbetrag sich anwaltlich beraten lassen kann; in wenigen Bundesländern wie Hamburg gibt es statt der Beratungshilfe allerdings öfffentliche Rechtsberatungseinrichtungen.
Wächter hat folgendes geschrieben::
aber damit die Schlägerei noch lange nicht abgegolten... bei unter 18 Jährigen kommt noch das Jugendamt bis hin zum Erziehungsheim, Auswirkungen auf Schule, Abschluss, Beruf und damit das gesamt Leben... Ich sagte ja immer: Gewalt ist keine Lösung!
Auswirkungen auf Schule, Abschluss und Beruf dürften nicht so leicht hinzubekommen sein, dir sind schon die Voraussetzungen bekannt, die man erst einmal erfüllen muss, damit eine Entscheidung nach Jugendrecht überhaupt in das richtige Bundeszentralregister kommt? Unterhalb einer Jugendstrafe (also richtigen Knast und nicht Jugendarrest, bzw. der Schuldspruch mit späterer Entscheidung über Bewährung) wird das nichts. Es sei denn, die Sache hat Schulbezug, dann darf dort disziplinarrechtlich auch geahndet werden. Und das Jugendamt wird - abgesehen von seiner Beteiligung als Jugendgerichtshilfe - auch erst für Mehrfachtäter interessant.
ich hoffe meine Antwort kommt noch nicht zu spät. Ich arbeite auch bei einer Krankenkasse im Regress, die solche Fälle bearbeitet.
An deiner Stelle würde ich der KK erstmal mitteilen, dass Du nicht verstehst, warum Du die Kosten übernehmen sollst, du hättest Deiner Meinung nach in Notwehr gehandelt und dies müsste auch aus der Polizeiakte hervorgehen. Die Krankenkasse soll bitte begründen, warum sie nun die Gesamt-Kosten von Dir anfordern.
Wenn sich aus dem Sachverhalt dann doch irgendwie ergibt, dass Du nicht ganz unschuldig bist, würde ich denen mitteilen, dass du unter Einräumung einer Mitschuld des Geschädigten bereit bist evtl. 50% der Kosten zu zahlen. Vorher sollte die Kasse aber ihre Gesamtkosten bekannt geben und bitte auch nachweisen! Nicht das da noch was nachkommt, wie z.B. Transportkosten, die auch leicht mal ein paar hundert Euro betragen können. Und dann bietest Du gleich noch mit an, dass du die Kosten in Raten zahlen möchtest. Allerdings fallen hierauf dann natürlich noch Zinsen an.
Aber erst einmal soll die Kasse genau begründen, warum sie allein bei Dir die Schuld an der Verletzung ihres Versicherten sieht. Wenn ich von Deiner Schilderung ausgehe, nehme ich an, dass der Geschädigte dich zuerst geschlagen hat?
Und mal ganz abgesehen von allem, wegen einer Forderung von 551 €, die im Jahr 2006 angefallen ist, ermitteln wir erst gar nicht. Das ist total unwirtschaftlich. Es sei denn, hier wären noch ein paar mehr Kosten angefallen.
Gruß
Cola-Rot
P.S. Schreib doch mal, wie die Sache ausgegangen ist.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 11.01.09, 01:24 Titel:
Liebes FDR-Mitglied "cola-rot",
wie Sie sicher in unserer Juriquette gelesen haben, darf hier keine individuelle Rechtsberatung in einem konkreten Fall erfolgen. Bitte helfen Sie unserem Forum, in dem Sie nur mit relevanten Transparenzinformationen (Gesetze, Verordnungen, Urteile, Leitsätze, Informationsquellen, Links usw.) antworten. Diese Informationen dienen der Förderung der Rechtskunde bzw. dem allgemeinen Rechtsverständnis.
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Es bedankt sich für die Beachtung
Ihr FDR-Moderatorenteam
(Die Eingriffe der Moderatoren bitte ausschließlich im Forum für Mitgliederinformation u. Support kommentieren.) _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
Die Versicherung hat noch genügend Zeit, ihre Ansprüche durchzusetzen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf § 199 Abs. 2 BGB.
Es spielt auch keine Rolle, ob das Verfahren gem. §45 Abs. 1 JGG analog zu § 153 StPO eingestellt wurde.
Die Versicherung verfolgt ausschließlich zivilrechtliche Ansprüche. Es kann auch dahingestellt bleiben, so wie von cola-rot beschrieben, ob andere Versicherungen aus wirtschaftlichen Gründen nichts unternehmen.
Fakt ist, dass die Versicherung des Geschädigten nun einmal den Schaden ersetzt haben will.
Wenn es sich tatsächlich um Notwehr gehandelt hat, dann sollte man einen Anwalt konsultieren, der sodann unter Hinzuziehung der Ermittlungsakte sicher mehr dazu sagen können wird, als dieses Forum.
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