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Rechte in der Ausnüchterungszelle?
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blackelf999
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Anmeldungsdatum: 02.01.2009
Beiträge: 2
Wohnort: Remscheid

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 15:47    Titel: Rechte in der Ausnüchterungszelle? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen.
Ich wollte mal fragen, was für Rechte man hat, wenn man in der Ausnüchterungszelle ist. Ich habe lange gesucht und keine wirklichen Informationen darüber gefunden. Steht einem zum Beispiel Wasser zum Trinken zu? Wie schauts mit einer Decke für die Nacht aus?

Und eine zweite Frage hierzu:
Unter welchen Bedingungen dürfen Beamte einen mitnehnmen?
An meinem Geburtstag haben Nachbarn die Polizei wegen Ruhestörung angerufen. Bis die dann kamen lagen wir (freund + ich) allerdings schon im Bett und die Musik war aus. Die Beamten haben uns die Tür eingetreten, standen plötzlich neben dem Bett, haben uns beide direkt in Handschellen gelegt und mich dann nach lautstarken Diskussionen mitgenommen. Sie meinten den Abend, sie wollten mich schützen, weil es sich ihnen so darstelle, als hätte er versucht mich zu vergewaltigen. Ich hab diese Vorwürfe wehement abgestritten. das stimmte nicht, ich w ollte nicht weg! Ich mein, wie gesagt wir haben im Bett gelegen (und waren auch beide voll bekleidet). Ja, ich war betrunken, ja, ich habe vermutlich recht lautstark protestiert, aber dürfen die mich dann einfach aus meiner Wohnung mitnehmen und in die Ausnüchterungszelle stecken? Dass die Tür aufgebrochen wurde kann ich evtl. noch nachvollziehen, bei sämtlichen nachfolgenden Ereignissen platzt mir der Kragen.

WIe schauts aus im deutschen Recht?

Wäre über ein wenig Info sehr dankbar. Hab mir auch schon des Polizeigesetz von NRW vorgenommen und durchstöbert, aber wie das ja mit den schönen Gesetzen hier so ist, sind die ja meist sehr weiträumig auslegbar für meinen Geschmack.
Danke schon mal im Voraus,
LG und trotzdem noch ein frohes neues Jahr =)
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 16:15    Titel: Antworten mit Zitat

Die dürfen einen nur mitnehmen, wenn das entweder zum Schutz der Betroffenen oder um Gefahren die von diesen ausgehen abzuwehren erforderlich ist. Beides ist nicht ersichtlich, insofern würde ich dazu raten, einen Anwalt zu nehmen, um gegen das Vorgehen zu klagen und eine Entschädigung durchzusetzen. Das OLG Hamburg hat etwa einer Anwältin wegen drei oder vier Stunden Freiheitsentziehung nach Landespolizeigesetz (Ingewahrsamnahme bei einer Demo) 500 Euro zugesprochen, der Aufwand kann sich also auch abgesehen davon, dass ich finde, dass das schon zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten ist, durchaus lohne. Auch eine Anzeige wegen Freiheitsberaubung bei der Staatsanwaltschaft würde ich mir, wenn ich betroffen wäre, in der geschilderten Situation ernsthaft überlegen.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 16:23    Titel: Re: Rechte in der Ausnüchterungszelle? Antworten mit Zitat

blackelf999 hat folgendes geschrieben::
An meinem Geburtstag haben Nachbarn die Polizei wegen Ruhestörung angerufen. Bis die dann kamen lagen wir (freund + ich) allerdings schon im Bett und die Musik war aus. Die Beamten haben uns die Tür eingetreten, standen plötzlich neben dem Bett, haben uns beide direkt in Handschellen gelegt und mich dann nach lautstarken Diskussionen mitgenommen.
Ich traue den Damen und Herren in grün und blau ja einiges zu, aber diese Geschichte glaube ich so einfach nicht. Da muß einfach irgendwas fehlen!

Und das
blackelf999 hat folgendes geschrieben::
sie wollten mich schützen, weil es sich ihnen so darstelle, als hätte er versucht mich zu vergewaltigen.
ist mir genauso suspekt: seit wann wird das potentielle Opfer in Handschellen gelegt und abgeführt? Geschockt
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
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Casimir
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Anmeldungsdatum: 26.10.2005
Beiträge: 569

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 16:28    Titel: Antworten mit Zitat

@ DanielB: Das können Sie alles nach dieser Schilderung feststellen? Hut ab!

Ich kann dieser Schilderung generell nicht viel entnehmen.

Entweder haben die Beamten Sie wegen der Ruhestörung mitgenommen, dann wäre der § 35 I Nr. 2 PolG NRW die entsprechende Norm

oder aber: Sie haben das mit der Vergewaltigung richtig verstanden, dann könnte man den § 35 1 Nr. 1 PolG NRW als Rechtfertigung nehmen.

Dann würde ich mich aber fragen, warum man nicht den Vergewaltiger mitnimmt und ob eine entsprechende Strafanzeige gefertigt wurde.
Was geschah denn mit 'ihm'?

Hier sehe ich Unstimmigkeiten, so dass ich leider zu dem Schluss komme, dass die TE zu betrunken war, vor Ort 'randalierte', durch die eingesetzten Beamten nicht zu beruhigen war und somit dem PG aus o. g. Grund zugeführt wurde.

Selbstverständlich kann die TE sich beschweren oder die Beamten anzeigen, nur leider denke ich, dass das hier ein klassischer Fall ist, der mit 99,9 % iger Wahrscheinlichkeit rechtmäßig war - je nach Tageszeit sogar mit richterlicher Bestätigung. (für Herrn Ritter)

Und je nach Dauer des Aufenthaltes gibt es auch Decken und Wasser - sogar was zu essen.
_________________
Alles wird gut.
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Wächter
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 17:41    Titel: Antworten mit Zitat

mmh... ich bin jetzt etwas ratlos....


aber versuchen wir es von vorne

Zitat:
was für Rechte man hat, wenn man in der Ausnüchterungszelle ist.


Die gleichen. wie in einer "richtigen" Zelle.
- Gleichgeschlechtliche Besetzung

... alles was wir aus Filmen kenne, wo eine Zelle in China oder Vietnam vorkommt ist verboten... also grob gesagt; sauber, kein Urin oder Kot vom Vorgänger, keine Überlaute Musik, Geruch lässt sich nicht immer Vermeiden, auch der Ausblick ist begrenzt... also weniger als Hotel, aber wenn wir es mit menschlicher Unterbringung umschreiben passt das schon.

Zitat:
Steht einem zum Beispiel Wasser zum Trinken zu? Wie schauts mit einer Decke für die Nacht aus?


Trinken und Essen: jein
Essen:
nach einer gewissen Zeit auf jeden fall (3 Mahlzeiten am Tag; wohl aber kaum nach den ersten 10 Minuten, da sind die Beamten mit soviel beschäftig)
Trinken:
eigentlich immer (nur nicht alle 5 Minuten) - man muss nur eben warten, bis der Beamte Zeit hat (anders als im Restaurant)

Rauchen:
das hängt nach der Laune des Beamten ab, der Sie in den Raucherbereich führen muss und aufpassen muss.

Decke:
hängt von der Temperatur ab - gibt es aber eigentlich als Service.


ACHTUNG: Ausnüchterungen können aufgrund von ärztlichen Bestimmungen ohne Essen, Rauchen oder Decke ablaufen...

Für alle Serviceleistungen übernehmen Sie die Kosten.

.......................................................................................................


Zitat:
Die Beamten haben uns die Tür eingetreten,


ohne Klingeln, Klopfen ?
war das der erste Polizeibesuch diesen Abend ?

Zitat:
uns beide direkt in Handschellen gelegt


warum ?
wurde erst dann lautstark diskutiert oder vorher ?


Zitat:
mich dann nach lautstarken Diskussionen mitgenommen. Sie meinten den Abend, sie wollten mich schützen, weil es sich ihnen so darstelle, als hätte er versucht mich zu vergewaltigen.

Das vermeintliche Opfer wird in Handschellen abgeführt ?


Wie gesagt, ich bin da jetzt etwas ratlos....
_________________
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blackelf999
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Anmeldungsdatum: 02.01.2009
Beiträge: 2
Wohnort: Remscheid

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 17:59    Titel: Antworten mit Zitat

Also, ob die vorher geklingelt haben... da geh ich mal von aus, weiß ich ehrlichgesagt nicht. ich kann mir vorstellen, dass die nachbarin vorher nicht nur von ruhestörung gesprochen hat wo sie die polizei gerufen hat, weil sonst kann ich mir nich erklärn wieso die plötzlich neben dem bett standen. das kann ich irgendwo noch nachvollziehn und is erst mal ok.... aber der erste akt war männlein aus dem bett zu zerren und in handschellen... da bin ich dann ausgetickert und hab die diskussionen angefangen. ich weiß nich was für ein film bei denen abgelaufen ist und mit welchen vorstellungen und welchem adrenalinpegel die in die wohnung gekommen sind, aber ich denk mal spätestens nachdem ich gesagt habe dass ich nicht mit will und eigentlich alles in ordnugn ist hätten sie das doch akzeptieren müssen oder nicht? ist mir halt alles irgendwie unbegreiflich.
also ich vermute mal dass die mich dann mitgenommen haben statt ihn weil ich halt stocksauer war und wie gesagt nich grad freundlich mit denen diskutiert hab. freund durfte da bleiben, der hat mich dann am nächsten morgen abgeholt. glücklicherweise.
mir ist die ganze geschichte insgesamt völlig unbegreiflich und ich hab trotz mehrmaligem nachfragen keine antwort von den beamten erhalten wieso sie mich nun mitgenommen haben. es hieß immer nur "zu ihrem eigenen schutz" schutz wovor? strafanzeige wurde auch nicht erstellt. weiß ich zumindest nichts von. ich bin jetzt am überlegen ob ich mal zu einem rechtsanwalt gehe der die sache durchleutet und halt vielleicht auch mal selbst da nachfragt, weil irgendwie kriegt man ja selbst keine auskünfte?
ich hab mich anfangs auch geweigert mich in handschellen legen zu lassen, was diverse blaue flecken an armen und knien ergeben hat.
ich wollte halt mal wissen wie weit die utner welchen umständen gehen dürfen um zu versuchen das ganze nachzuvollziehen. und zugegeben, diverse lücken hat meine erinnerung und meine wahrnehmnug der sache ist ja wie immer nur die eine seite. deswegen versuch ichs irgendwie zu verstehen.

wegen dem wasser frag ich, weil ich von nachts irgendwann (ich weiß nich wie spät es war) bis halb 12 mittags da in der zelle lag und 2 mal anch was zu trinken gefragt hab, aber darauf weder irgend eine antwort, noch wasser bekommen habe. eine decke habe ich eben auch nicht bekommen und hab gefroren ohne ende. habe mich dann irgendwann auf den boden gelegt, weil der warm war. kam mir insgesamt völlig gedemütigt vor das ist halt der punkt der mich an der ganzen geschichte wirklich sauer macht.
als ich am nächsten tag abgeholt wurde fragte der beamte der mir meine sachen ausgegeben hat auch noch mal, ob das der kerl wäre mit dem ich die "sexuelle rangelei" hatte, was ich auch irgendwo als ziemlich unverschämt aufgefasst habe.
bin auch mal gespannt ob da noch was nach kommt, weil die sache ist erst 3 tage her...
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Casimir
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Anmeldungsdatum: 26.10.2005
Beiträge: 569

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 18:18    Titel: Antworten mit Zitat

Anwälte wollen zwar auch leben, aber bevor ich mir jetzt unnötig Kosten verursache, würde ich am nächsten Werktag einfach mal den Wachleiter anrufen und den höflich bitten, den Sachverhalt mal aufzuhellen.

Sollte der dann sagen, dass da doch ein Strafverfahren im Raume steht (beispielsweise Widerstand -> § 113 StGB), kann man u. U. noch immer einen Anwalt bemühen.

Ich kann aus der Schilderung noch immer keinen vernünftigen Schluss ziehen, also würde ich erstmal ganz nett nachfragen.
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 19:31    Titel: Antworten mit Zitat

Casimir hat folgendes geschrieben::
@ DanielB: Das können Sie alles nach dieser Schilderung feststellen? Hut ab!

Das Problem mit der Vollständigkeit der Schilderung gibt es natürlich immer, aber wenn da nichts wesentliches unerschlagen wurde, dann sehe ich da in der Tat guten Grund zum Anwalt zu gehen. Aber vielleicht liegt es auch einfach an unterschiedlichen Erfahrungen mit der Polizei. Von dem, was ich so genauer an Polizeiaktivitäten die letzen Jahre mitbekommen habe, war meiner Einschätzung nach (meine Anwältin und zum Teil auch das Verwaltungsgericht Hamburg bestätigen mich darin) vieles rechtswidrig. Das ist allerdings nur winziger Ausschnitt dessen, was die Polizei so täglich tut und es kann durchaus sein, dass sich das auf die alltägliche Polizeipraxis nicht so gut übertragen lässt. Ebenso will ich auch gar nicht behaupten, dass sich alle Polizeibeamten und alle Polizeidienststellen in der von mir kritisierten Weise verhalten, entsprechend billige ich dir auch durchaus zu, das Geschilderte aus deinem Erfahrungshorizont ohne dass das noch wichtige Dateils hinzukämen nicht als realistisch zu sehen, ich dagegen traue der Polizei durchaus eine ganze Menge Unsinn zu.

Casimir hat folgendes geschrieben::
Entweder haben die Beamten Sie wegen der Ruhestörung mitgenommen, dann wäre der § 35 I Nr. 2 PolG NRW die entsprechende Norm

Bin jetzt zufaul das nachzulesen, aber erstens muss das wohl auch in NRW das mildeste zur Verfügung stehende Mittel sein und zweitens geht das nur so lange eine Ruhestörung gegenwärtig oder eine weitere noch zu erwarten ist. Wenn die beiden im Bett lagen war das wohl nicht der Fall. Da stellt sich übrigens auch die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage das Betreten der Wohnung zulässig gewesen sein soll. Auch das kann und sollte man unter Umständen mal gerichtlich prüfen lassen, es bietet sich an, wegen der Beschädigung der Tür vielleicht eine Amtshaftungsklage zu erheben.

Zitat:
oder aber: Sie haben das mit der Vergewaltigung richtig verstanden, dann könnte man den § 35 1 Nr. 1 PolG NRW als Rechtfertigung nehmen.

Dann aber gegen den mutmaßlichen Verwaltiger und nicht das Opfer.

Casimir hat folgendes geschrieben::
Hier sehe ich Unstimmigkeiten, so dass e ich leider zu dem Schluss komme, dass die TE zu betrunken war, vor Ort 'randalierte', durch die eingesetzten Beamten nicht zu beruhigen war und somit dem PG aus o. g. Grund zugeführt wurde.

Vielleicht auch das, wobei ich es schon verständlich finde, wenn die Polizei einen des nachts ohne vernünftigen Grund (keine Ahnung wieso die TE meint, das mit dem Betreten der Wohnung wäre ja noch okay gewesen, das passt m.E. nämlich auch nicht zur geschilderten Sachlage) belästig, dass man sich darüber aufregt. Aber ich habe auch an anderer Stelle hier schon geschrieben, dass ich einen Unterbindungsgewahrsam etwa wegen Widerstands fragwürdig finde (weil eine Wiederholung nur drohen kann, wenn die Polizei gerade in der Nähe ist), dass sehe ich erst recht so, wenn es die eigene Wohnung betrifft. Die Tatsache, dass eine Platzverweisung als milderes Mittel dort rechtlich unzulässig ist, dürfte meiner Meinung jedenfalls nach keinesfalls dazu führen, dass stattdessen eine Ingewahrsamnahme erfolgt.

Zitat:
Und je nach Dauer des Aufenthaltes gibt es auch Decken und Wasser - sogar was zu essen.

Leider nimmt es die Polizei offenbar etwa mit den Gewahrsamsordnungen nicht immer so genau, auch kann eigentlich froh sein, wenn einem gerade als weibliche Person das Ausziehen zur Durchsuchung erspart bleibt (trotz einschlägiger Urteile, nach denen das nur in begründete Ausnahmen passieren soll, macht das die Hamburger Polizei scheinbar ständig) und das in fast allen Polizeigesetzen vorgeschriebene Recht, einen Bekannten oder Anwalt zu benachrichtigen (zum Teil selbst bei Minderjährigen die Benachrichtigung der Eltern) wurde bei den Ingewahrsamnahmen, bei denen mir der Ablauf näher bekannt geworden sind, in der Regel verweigert. Wäre vielleicht mal eine gute Idee, festzuschreiben sofern das noch nicht der Fall ist), dass derartige Dinge zu dokumentieren sind (ich meine mich zu erinnern, dass in dem letzten Bericht der Hamburger Polizeikommission etwas zu den Dokumentionspflichten stand und eine Ausweitung empfohlen wurde) und dann mit parlamentarischen Anfragen regelmäßig zu prüfen, ob das eingehalten wird.


Zuletzt bearbeitet von DanielB am 02.01.09, 19:55, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Wächter
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 19:54    Titel: Antworten mit Zitat

DanielB hat folgendes geschrieben::



Zitat:
Und je nach Dauer des Aufenthaltes gibt es auch Decken und Wasser - sogar was zu essen.


Leider, das kann ich nur aus eigener Erfahrung bestätigen, nimmt es die Polizei damit nicht immer so genau, das zum Teil gesetzlich vorgeschriebene Recht, eine Person seines Vertrauens oder einen Anwalt zu benachrichtigen wird nach meiner Erfahrung bestenfalls nach längerer Diskussion gewährt und eine Decke habe ich etwa für meinen letzten 8 stündigen Aufenthalt im Polizeigewahrsam nicht erhalten. Zu trinken schon, Essen wurde nachdem das andere verlangt, auch in die Zelle gebracht, aber bevor ich davon Gebrauch nehmen konnte, stand meine Entlassung an. Für die anderen, die noch bis zu 4 Stunden länger in der Gesa bleiben sollten, dürfte das aber schon gut gewesen sein.



Trinken und genau nehmen:

das mag subjektiven Schwankungen unterlegen. Zelle ist kein Hotel; jedoch wird man nicht verhungern und verdursten. Es kann jedoch sein, dass der eine oder andere gerne früher, später, mehr oder etwas anderes hätte - alle Wünsche können in der Tat nicht abgedeckt werden.

Decke:

hängt von dem Beamten ab. Decke kann - muss nicht, da die Zellen warm genug sind. Manchmal sind die Decken auch alle - oder es ist objektiv warm genug. Da hilft eigentlich nur freundliches Fragen. Manche "Zellenwärter" vertreten eher den Service-Gedanken, andere sind noch etwas "angefressen" von dem letzten, der ihnen ins Gesicht spuckte, vors Bein trat, dem Bürger der alles besser wusste oder gar dem Insassen und seinem Widerstand... Keiner wird erfieren, verhungern oder verdursten - der Rest ist Luxus (aufwendiges, unnötiges Tun) insbesondere Rauchen.

Anwalt (oder der Fehlglaube):

der Anwalt wird von Nöten sein, wenn Sie vernommen werden - dort besteht auch ein Rechtsanspruch. Verhaftung, IDF, ED sind keine Vernehmungen.
Nur weil Sie in der Zelle sind, besteht also das Recht auf einen Anwalt nicht (unbedingt) -

die Benachrichtigung eines Angehörigen steht auch nicht immer frei, dort ist noch eine Abwägung zwischen Benachrichtigung und Zweck des Gewahrsams hinderlich.
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 20:12    Titel: Antworten mit Zitat

Das mit den Anwälten mag vielleicht nicht immer überall explizit geregelt sein, dürfte sich aber eigentlich unmittelbar aus dem grundgesetzlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ergeben, ganz davon abgesehen, dass ein Anwalt natürlich an die Stelle einer Vertrauensperson treten kann und es schwierig werden dürfte, gerichtsfeste Gründe die gegen die Benachrichtigung des Anwalts sprechen zu finden. Sinn macht das auch: Anwälte können vor Ort eine Entlassung durchaus erheblich beschleugen. Bei ED-Behandlung der zweiten Alternative halte ich eine anwaltliche Vertretung auch für sehr hilfreich, da die formalen Anforderungen von der Polizei leider häufig mißáchtet werden und die Polizei leider festgehaltene Personen und ihre Rechte etwa auf eine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs mitunter mißacht, im übrigen gibt es ein Urteil eines ostdeutschen (Dresden?) Verwaltungsgerichts, dass die anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren stets als notwendig und dessen infolgedessen die Kosten gemäß RVG von der Staatskasse im Erfolgsfall auch stets zu übernehmen sind.
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Casimir
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Anmeldungsdatum: 26.10.2005
Beiträge: 569

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 20:17    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Dann aber gegen den mutmaßlichen Verwaltiger und nicht das Opfer.


Nö...die von mir genannten Norm wäre der Schutz der Person. Halt angelehnt an den Schilderungen der TE. Gegen einen Vergewaltiger würde ich dann auch eher eine strafprozessuale Festnahme befürworten...

Zitat:
Da stellt sich übrigens auch die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage das Betreten der Wohnung zulässig gewesen sein soll.


Die ist auch im PolG NRW geregelt - sehe ich hier auch unproblematisch. § 41 I Nr 3 könnte hier wunderbar passen. Ob da geschlafen wurde, ob die Beamten schon öfter da waren, all das weiß man ja nicht. Aber wir stellen fest: Ich habe eine bejahende Grundeinstellung zu polizeilichen Maßnahmen, Sie sind da eher kritischer. Aber das ist ja auch ok. Sehr glücklich

Ihre GESA Erfahrungen in allen Ehren, man kann die Groß GESA während einer Demo o. ä. sicher nicht mit dem Kuschelgewahrsam der Wache Remscheim im allgemeinen Dienstbetrieb vergleichen.

Allerdings könnte man berücksichtigen, dass es dort keine hauptamtlichen Gewahrsamsbeamten gibt, sondern dies von zwei Mann während der Schicht quasi nebenbei betreut wird (nach den entsprechenden Voraussetzungen, die eine umfassende Versorgung gewährleisten).

Nichtsdestotrotz könnte es dort schon einmal an einer Decke fehlen oder das Wasser subjektiv nicht schnell genug da sein.
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 20:27    Titel: Antworten mit Zitat

Casimir hat folgendes geschrieben::
Die ist auch im PolG NRW geregelt - sehe ich hier auch unproblematisch. § 41 I Nr 3 könnte hier wunderbar passen. Ob da geschlafen wurde, ob die Beamten schon öfter da waren, all das weiß man ja nicht. Aber wir stellen fest: Ich habe eine bejahende Grundeinstellung zu polizeilichen Maßnahmen, Sie sind da eher kritischer. Aber das ist ja auch ok. Sehr glücklich

Ich habe mir den §41 I Nr.3 jetzt mal angeschaut, nach meinem Verständnis müssen die Emissionen schon gegenwärtig sein. Wenn die Musik aus ist und die beiden neben und nicht laut miteinander schlafen - so wurde uns der Sachverhalt ja geschildert - dann ist das nicht der Fall. Auf die Frage, wie oft die Polizei schon vorher dort war, kann es nicht mehr ankommen wenn schon die formellen Eingriffsvoraussetzungen nicht vorliegen. Damit muss sich die Polizei meiner Auffassung nach damit zufriedengeben, vielleicht noch einmal zu klingen, darauf hoffen, dass dann jemand die Tür öffnet, um noch einmal zur Ruhe zu mahnen
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Obermotzbruder
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 22:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, ja, welch kuriose Geschichten die werten Threadsteller so von sich geben. An die Boshaftigkeiten der Polizei können sie sich immer recht gut erinnern. Nur ihr eigenes Tun verschwindet meist in orakelhaftem Dunkel. Und viele Polizeigegner fahren sehr gerne auf den Zug auf.
Lieber DanielB. In Baden-Württemberg gibt es eine sogenannte Haftordnung. Hier ist der Umgang mit dem Inhaftierten geregelt. Sogar dieser und wenn es der übelste Kinderschänder ist, muss unter den Gesichtspunkten der Menschenwürde behandelt werden. Die in Gewahrsam genommenen dürfen einen Rechtsanwalt anrufen, welcher nach 16.00 Uhr natürlich stets parat steht (der persönliche natürlich). Der Richter wird von uns unverzüglich verständigt. Und Angehörige werden auch verständigt, sofern die Herrschaften über eine bekannte Telefonnummer verfügen.
Lieber DanielB. Sie sollte sich man langsam aus Ihrem sanfte Ruhekissen erheben und der kalten Realität ins Auge schauen. Die Welt ist hart und ungerecht und entspricht leider nicht mehr der "GUTMENSCHENART". Trotz allem sollte die Rechtsstaatlichkeit niemals auf der Strecke bleiben.
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Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
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DanielB
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 03.01.09, 06:04    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber Obermotzbruder,
auch in andren Bundesländern gibt es sowas. Leider scheint es, wenn mein Bekanntenkreis betroffen ist, häufiger vorzukommen, das bestimmte Regeln nicht beachtet werden als sie beachtet werden. Ich führe da keine Statistik, aber das ist mein subjektiver Eindruck. Wenn das in Baden-Württemberg oder deiner Dienststelle besser ist, dann ist das schön. Werde das gegen Ende des Monats gegebenenfalls mal in Freiburg testen. Laut Indymedia ist man dort ja zumindest nicht zimperlich und es genügt ja, da euer Polizeigesetz keine Platzverweise kennt, schon eine Störung der öffentlichen Sicherheit (und Ordnung, wobei ich ernsthaft hoffe, das letztere nie zur Begründung einer derartigen Maßnahme herangezogen wird). Hier im Norden (soweit ich weiß ist Mecklemburg-Vorpommern die einzige Ausnahme) müssen sich die Beamten dafür häufiger die Gefahr von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung herbeibiegen und bekommen dafür etwa in Hamburg häufiger Ärger vor dem Verwaltungsgericht oder halt damit leben, dass die Betroffenen im Laufe des Abends so lange herumnerven bis sie in jeder Ecke eines Bundeslandes ihren Platzverweis abgeholt haben...
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 03.01.09, 18:57    Titel: Antworten mit Zitat

Die gesamte Geschichte klingt doch etwas abstrus.

man nimmt also in NRW die Opfer in sog. Schutzhaft und lässt den mutmaßlichen Täter auch noch in der Wohnung? In Remscheid scheint es ja hoch her zu gehen.?!

Aber wie dem auch sei. Es gibt selbstverständlich Vorschriften, an die sich die Beamten zu halten haben. es mag ersteinmal dahingestellt bleiben, ob die Beamten verpflichtet waren, Decke und Wasser zu reichen. Dies erscheint mir nebensächlich.

Wie sieht es den zum Beispiel aus, mit der Überprüfung des Blutalkoholgehaltes im Zusammenhang mit der Prüfung der Hafttauglichkeit durch einen Arzt?
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