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Verfasst am: 01.01.09, 23:41 Titel: Überschuldung einer GmbH?
Hallo. Habe folgenden Fall:
Fall:
Es wird eine Ein-Mann-GmbH X mit einem Eigenkapital von 25000 EUR in bar gegründet. Um die Tätigkeit der GmbH, die geplant ist ausüben zu können wird zusätzliches Kapital erforderlich das in Form von Darlehen und Kredite benötigt. Dieses Kapital wurde der GmbH noch vor der Gründen von den Investoren zugesichert und kann jederzeitz abgerufen werden. Die Gesamthöhe der Kredite, die erforderlich sind betragen ca. 1.500.000 EUR.
Frage:
Ab wann gilt die GmbH als Überschuldet. Denn im Fall, wenn die GmbH überschuldet ist, muss der Geschäftsführer Insolvenz anmelden.
Welches Verhältnis "Eigenkapital zu Fremdkapital" ist in der Praxis erlaubt, ohne dass der Geschäftsführer die Insolvenz anmelden muss oder die Tätigkeit der GmbH fortsetzen ohne die Haftung im Insolvenzfall übernehmen zu müssen, weil dieser bei Überschuldung keine Insolvenz angemeldet hat.
Die Insolvenzantragspflicht ergibt sich aus § 64 GmbHG. Das sind die Fälle der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung. Anstelle des Geschäftsführers und Gesellschafters der One-Man-GmbH würde ich mir mal die Kommentierung zu § 64 GmbH in einem sehr guten Kommentar zum GmbHG durchlesen, einen BWLer fragen, wann nach allgemeinen betriebswirtschaftlichen Überlegungen Überschuldung einer GmbH vorliegt oder einen guten FA für Handels- und GesellschaftsR aufsuchen, der für seine Beratungstätigkeit leider Geld haben möchte, meistens ein Stundenhonorar, das nicht ganz billig ist.
Soweit ich weiß, liegt Überschuldung vor, wenn das Eigenkapital aufgebraucht ist und negativ wird. Siehe http://www.insolvenzrecht.info/insolvenzgruende/ueberschuldung.html .
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO)
So wie ich verstanden habe, regelt § 64 GmbHG keine Pflicht der Insolvenzantragsstellung, sondern die Folgen der Verletzung der damit verbundenen Pflichten.
Wirtschaftlich gesehen, ist die Eigenkapitalquote 1,64% SEHR gering (nur wenn es eine Bank ist, könnte das halbwegs hinkommen, aber auch m.W. wenig). Ein solides Unternehmen könnte die EK-Quote z.B. 30% haben. Es wundert, warum der GmbH dann so viel Fremdkapital zur Verfügung gestellt wurde. Jedoch ist eine geringe EK-Quote m.W. kein Grund zur Stellung eines Insolvenzantrages. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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