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Rechtsschutz will nicht zahlen!
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619
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.06.2008
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 03.01.09, 23:48    Titel: Rechtsschutz will nicht zahlen! Antworten mit Zitat

Hallo, folgender Sachverhalt liegt vor:

A (Privatperson minderjährig, 17)
B (Erziehungsberechtigter von A)
C (Betrüger)


A schließ mit Erlaubnis und Aufsicht von B einen Tauschvertrag mit C ab.

Im Kaufvertrag steht folgendes:

C übereignet A gebrauchte Mobiltelefone (4 Stück) und eine Simkarte. A übereignet C einen Auspuff, Kupplungsgewichte (3 Stück), Variomatikgewichtesets (4 Stück), eine Riemenscheibe und einen Ansaugstutzen.

Nun verschickt A sein Paket, aber C nicht. A geht mit B zu einem Anwalt und übergibt ihm den Fall.

Nach einer Woche bekommt A Post vom Anwalt mit einem Schreiben seiner Rechtsschutzversicherung. In diesem steht folgendes:


Zitat:
...der erhebliche Umfang der getauschten Gegenständer (u.a. viert (!) Mobiltelefone) zeigt auf, dass hier nicht mehr der rein private/persönliche Versicherungsbereucg vetroffen ist. Wir bitten daher um Verständnis, das wir für das vorgenommene Tauschgeschäft Deckungsschutz nicht übernehmen können....




Wie ist die Rechtslage?


Gruß
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 04.01.09, 00:13    Titel: selbständige Tätigkeit Antworten mit Zitat

Versicherungsschutz (VS) im Vertrags- und Sachenrecht kann von der Rechtsschutzversicherung (RSV) nur dann bestätigt werden, wenn es sich um einen Vertrag handelt, der rein im privaten Bereich wurzelt. Sobald das Rechtsgeschäft den Hauch einer selbständigen Tätigkeit erhält, gibt´s keinen VS mehr.

Der Minderjährige M sollte also darlegen, dass er zwar vier Mobiltelefone im Besitz und wohl auch im Eigentum hatte und diese getauscht hat, er sollte der RSV aber auch plausibel erklären können, warum es nun gerade so viele Telefone waren. Allein aufgrund der hohen Anzahl geht der Versicherer nämlich von einer selbständigen Tätigkeit aus. Wenn der M wahrheitsgemäß darlegt, dass es sich um sein eigenes altes Handy, das von Mutti, von Vati und vom Schwesterlein gehandelt hat und er nun wirklich nicht ins Telefongeschäft eingestiegen ist, bekommt er ja vielleicht doch noch seine Kostendeckungszusage vom Versicherer.
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619
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.06.2008
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 04.01.09, 00:28    Titel: Antworten mit Zitat

M (Person A) hat doch das Paket nicht bekommen. Er wurde von C betrogen!?
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 04.01.09, 00:37    Titel: Antworten mit Zitat

Für die RSV ist es versicherungsrechtlich nicht relevant, ob C ein Betrüger ist oder nicht. Die Eltern von A haben einen Versicherungsvertrag, genauer einen Rechtsschutzversicherungsvertrag. Der Versicherer prüft im Rahmen des Versicherungsvertragsverhältnisses, ob VS besteht oder nicht. Die Versicherungsbedingungen sehen in diesem Fall grundsätzlich keinen Versicherungsschutz vor. Wie A bzw. die Eltern für A doch noch eventuell zu einer Kostendeckungszusage seitens des Versicherers kommen können, hatte ich meines Erachtens bereits dargelegt.
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619
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.06.2008
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 04.01.09, 00:46    Titel: Antworten mit Zitat

Mh, was genau müsste also A und B machen?
A hatte damit keine gewerblichen Absichten etc. vor. C hat soviele Mobiltelefone angeboten, um den Wert des Paketes von A zu decken, sodass die Tauschpakete einen gleichen Wert haben. Ist es verständlich, was ich damit ausdrücken will?


Gruß
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 04.01.09, 00:51    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn A keine gewerblichen Absichten hat, muss er das dem Versicherer plausibel darlegen und ihm erklären, wie er in den Besitz von vier Mobiltelefonen gekommen ist. In der Regel verfügt nämlich nicht jeder 17-jährige über vier Handys, so dass das - sorry - schon erklärungsbedürftig sein dürfte.
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619
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.06.2008
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 04.01.09, 01:15    Titel: Antworten mit Zitat

Also nochmal, A besitzt keine vier Mobiltelefone, da er keine Ware erhalten hat.

Wie gesagt, A hat keine gewerblichen Absichten damit. C hat sie ihm angeboten und A hat eingewilligt, da es sonst mit dem Warenwert seiner Ware nicht gleichgültig wäre. A wollte eigentlich nur das beste Telefon (Wert ca. 100€), die anderen drei haben zusammen vielleicht einen Wert von 10€.

Kann A jetzt sagen, dass er eins Mobiltelefon behalten wollte und die restlichen seinen Famillienmitgliedern schenken wollte? bzw. irgendwelchen Hilfsorganisationen schenken wollte?


Oder wie könnte A es dem Versicherer sonst plausibel erklären?
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 04.01.09, 07:20    Titel: Antworten mit Zitat

Irgendwie entsteht der Eindruck, als würde 619 nicht verstanden werden wollen.

A besitzt Kfz-Teile, die er gegen 4 Mobiltelefone, die sich im Besitz von C befinden tauschen will.

A erfüllt seinen Teil des Tausches, C nicht. Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung, §480 BGB. Für den Allgemeinen Vertragsrechtsschutz ist es unerheblich, ob der Verkäufer gewerblich oder privat auftritt.

Im Rahmen einer Deckungsklage könnte der Rechtsschutzversicherer zum einlenken bewegt werden. Meistens reicht aber schon deren Androhung.

 
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619
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.06.2008
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 02:37    Titel: Antworten mit Zitat

genau das ist der punkt Smilie
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 11:17    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage ist, ob die Versicherung sich auf den Standpunkt stellen kann, der (private) Kauf von vier (gebrauchten) Handys stelle einen Anscheinsbeweis für gewerbliches Handeln dar.
Da dürfte sie allerdings recht maue Chancen mit haben.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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619
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.06.2008
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 11:59    Titel: Antworten mit Zitat

Ja und was heißt das im Klartext? Was sollten nun A & B genau machen ?
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 20:03    Titel: Antworten mit Zitat

Was Sie machen sollen darf hier nicht beschrieben werden. Wenn Sie aber 1+1 zusammenzählen dann wurde Ihnen die Lösung schon präsentiert. Ihr Anwalt wartet schon auf Ihre Entscheidung. Winken

 
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619
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.06.2008
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 20:10    Titel: Antworten mit Zitat

Tut mir leid, aber ich kappiere es nicht Traurig

[Gelöscht, da unerwünscht. Biber]



Gruß
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619
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.06.2008
Beiträge: 46

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 00:11    Titel: Antworten mit Zitat

hallo????
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 09:58    Titel: Antworten mit Zitat

619 hat folgendes geschrieben::
Was sollten nun A & B genau machen?

Eine Antwort auf diese Frage kann der Fragesteller nicht erwarten, weil sie nicht mit dem recht.de-Knigge zu vereinbaren wäre.

Auszug aus dem recht.de-Knigge:

"Um Mitglied dieses Forums zu werden, muss man keine Aufnahmeprüfung ablegen. Voraussetzung ist lediglich die kostenlose Registrierung, mit der Sie Ihre Übereinstimmung mit den hier formulierten Zielen und Regeln zum Ausdruck bringen. Dann stehen Ihnen über 50 Fachforen zur Verfügung, in denen Sie Ihre Fragen stellen und mitdiskutieren können. Für die Teilnahme gelten folgende Regeln:
Wenn Sie eine Antwort schreiben, hüten Sie sich vor zu entschiedenen Festlegungen und vor konkreten Handlungsanweisungen."

(Hervorhebung durch Unterstreichung vom Verfasser dieses Beitrags)
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