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Verfasst am: 12.12.08, 18:05 Titel: Kontovollmacht versus Betreuung u. Rechte des Ehepartners
Hallo Zusammen,
wäre -trotz des recht langen Textes- sehr für Infos dankbar:
Bei Ehegatte A besteht der Verdacht auf Demenz. Ehegattin B hat schon seit längerem eine Kontovollmacht über das Konto von A.
Auserdem hat B eine General-Vollmacht von A, nachder sie alle finanziellen, gesundheitlichen,etc. Angelegenheiten regeln darf (jedoch ohne notarielle Beglaubigung od. Beurkundung). Eine Betreuung ist nicht eingerichtet, A hat jedoch für diesen Fall in der Vollmacht gebeten, B als Betreuerin einzusetzen.
Die höhere Rente läuft auf dem Konto des demenzkranken A ein.
Wie vor der Krankheit werden die existierenden Versicherungen, die laufenden Kreditraten, etc. vom Konto von A abgebucht. Auserdem wurde auch vor längerem durch A ein Dauerauftrag (50,-Euro) auf ein gemeinsames Sparkonto eingerichtet.
Bei ungeplante Zahlungen (z.B. nötige Winterreifen für das Auto von A, höhere Reparaturkosten für die Wohnung, etc.) hebt B das nötige Geld vom Konto von A ab.
Fragen:
-ist die Vorgehensweise von B momentan rechtlich in Ordnung
-was wäre, wenn Ersatz für das Auto angeschafft werden müsste (kann B dies über das Konto von A abstottern lassen)? Oder welche Möglichkeiten hätte B (ob B einen Kredit erhalten würde ist nicht sicher)?
-Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass trotz Kontovollmacht + Generalvollmacht eine Betreuung für A eingerichtet wird?
Welche Folgen hätte das für B hinsichtlich der Bezahlung des gemeinsamen Lebensbedarfs?
Wenn A im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung (Konto- bzw. Generalvollmacht) vollständig bzw. ausreichend gesund war und damit wirksam eine Vollmacht eingerichtet wurde, sehe ich kein Problem, weiterhin davon Gebrauch zu machen. Das Vorgehen von B begegnet deswegen m. E. keinen rechtlichen Bedenken.
Das Betreuungsrecht ist in den §§ 1896 ff. BGB geregelt. Danach bestellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag des zu Betreuenden oder von Amts wegen für A einen Betreuer. Bisher scheint es nur einen Verdacht auf Demenz zu geben. Ob deswegen überhaupt eine Betreuung eingerichtet werden muss, dürfte fraglich sein. Wenn es zur Betreuung kommt, wird ja ohnehin wahrscheinlich die Ehefrau B die Betreuerin werden. Anstelle von B würde ich mich beruhigt zurücklehnen, weil im Moment nicht zu erkennen ist, dass rechtlich irgendetwas Negatives auf die Eheleute A und B zukommt.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 04.01.09, 10:54 Titel:
Hinzu kommt folgendes:
Nach § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nicht bestellt werden, soweit die Angelegenheiten des zu Betreuenden durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
Nach § 1897 Abs. 4 BGB ist, wenn der zu Betreuende eine Person vorgeschlagen hat, die zum Betreuer bestellt werden kann, diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des zu Betreuenden nicht zuwiderläuft, es sei denn, dass er an diesem Vorschlag erkennbar nicht festhalten will.
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