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person a und person b stehen in der u bahn treppe zum ausgang.sie unterhalten sich kurz über die frage wohin es weiter gehen soll!
plötzlich kommt eine frau. sie rennt die treppe hinunter zur u - bahn! dabei lässt die frau 2 treppen jeweils sogar aus um ihre bahn zu bekommen. die treppe ist glatt weils geschneit hat!
kurz vor person a und b die mit ihrem hund auf der treppe stehen rutscht die frau aus und fällt mit dem rücken zur treppe zurück und mit den füßen nach vorne. trifft dabei den hund ( jack russel terrier) der rechtsseitig zu dem zeitpunkt stand.
der hund bricht sich den oberschenkel weil die frau ihn mit den füßen trifft!!!!
nun meine frage!
haftet in dem fall die haftpflichtversicherung der frau für den schaden am hund????
laut versicherung ist es kein schaden wenn es glatt ist und die frau für den sturz nichts dafür kann!
die frau ist jedoch die treppe in eile hinuntergegangen oder vielmehr gelaufen und hat sogar stufen übersprungen!
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 05.01.09, 11:06 Titel:
Hm, ich dachte bisher immer, eine Haftpflicht trete gerade dann ein, wenn man unbeabsichtigt einen Schaden verursacht und nicht nur dann, wenn man das fahrlässig tut.
Wenn ich auf einen Picasso niese, wird meine Haftpflicht sich ja auch nicht mit der Begründung um eine Leistung drücken können, daß ich ja nichts dafür könne, wenn ich niesen muß. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
Verfasst am: 05.01.09, 11:59 Titel:
Naja, hier wurde ja durch das Überspringen der Stufen die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen. Insofern würde ich zu ja tendieren. Helfen kann ein Anwalt (und das auf jeden Fall, wenn eine Rechtsschutz besteht). _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
Verfasst am: 05.01.09, 18:46 Titel: Der Einzelfall ...
Wie so oft in der Welt des Rechts, kommt es immer auf den Einzelfall an, jeder Fall ist anders zu lösen, deswegen brauchen Juristen in der Regel auch eine Ausbildungszeit von circa zehn Jahren, um auf vermeintlich einfache Fragen halbwegs zutreffende Antworten zu geben. Wenn die Schädigerin S beim Verlassen der Straßenbahn Sorgfaltspflichten verletzt hat, ist der Haftpflichtversicherer (HF) von S verpflichtet, den Schaden am Hund, der früher eine Sache nach § 90 BGB war, zu ersetzen. Wenn der Halter des Hundes und Anspruchsteller A gleichfalls seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, indem er sich um aussteigende Fahrgäste nicht gekümmert hat, den Weg mit seinem Kumpel versperrt hat und sich auch nicht darum gekümmert hat, wo sein Hund - im Weg - rumliegt oder -steht, so wird dem A sicherlich ein Mitverschulden zuzurechnen sein, so dass er den Schaden ganz oder teilweise selbst übernehmen muss. Hunde sind jetzt über § 90 a BGB etwas besser geschützt, obwohl viele Juristen der Meinung sind, dass das überflüssig ist.
Hm, ich dachte bisher immer, eine Haftpflicht trete gerade dann ein, wenn man unbeabsichtigt einen Schaden verursacht und nicht nur dann, wenn man das fahrlässig tut.
Frei nach 823 BGB: "...wer fahrlässig oder vorsätzlich..."
Wer "unbeabsichtigt" und gar "ohne es vermeiden zu können", nicht... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Verfasst am: 05.01.09, 20:43 Titel: Re: Der Einzelfall ...
Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
Wie so oft in der Welt des Rechts, kommt es immer auf den Einzelfall an, jeder Fall ist anders zu lösen, deswegen brauchen Juristen in der Regel auch eine Ausbildungszeit von circa zehn Jahren, um auf vermeintlich einfache Fragen halbwegs zutreffende Antworten zu geben. Wenn die Schädigerin S beim Verlassen der Straßenbahn Sorgfaltspflichten verletzt hat, ist der Haftpflichtversicherer (HF) von S verpflichtet, den Schaden am Hund, der früher eine Sache nach § 90 BGB war, zu ersetzen. Wenn der Halter des Hundes und Anspruchsteller A gleichfalls seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, indem er sich um aussteigende Fahrgäste nicht gekümmert hat, den Weg mit seinem Kumpel versperrt hat und sich auch nicht darum gekümmert hat, wo sein Hund - im Weg - rumliegt oder -steht, so wird dem A sicherlich ein Mitverschulden zuzurechnen sein, so dass er den Schaden ganz oder teilweise selbst übernehmen muss. Hunde sind jetzt über § 90 a BGB etwas besser geschützt, obwohl viele Juristen der Meinung sind, dass das überflüssig ist.
danke für die antwort!
person a und b standen inmitten der u bahn treppen zum ausgang hin weil person a seine geldbörse suchte da er meinte das jemand ihn in seine jackentasche griff. daher blieben person a und b stehen um festzustellen ob man bestohlen wurde!
die frau welche die treppe hinunterlief und dabei stufen übersprung mit ihren hochkackigen schuhen rutschte vor dem hund dabei aus, so das dieser sich verletzte!
zeugen waren person a und b auf der treppe und ein weitere person welche diesen vorfall mitbekam!
A und B stehen mitten in der Treppe. Entweder, Sie überlegen grade, welche Richtung sie einschlagen wollen, oder sie durchsuchen ihre Geldbörsen, weil sie das Gefühl hatten, beklaut zu werden.
Der Hund (angeleint?) rechts von den beiden.
Sicherlich waren auch noch andere Menschen anwesend, die dort auf der Treppe rauf und runter wollten.
Dann hetzt eine Dame mit hochhakigen Schuhen (KLACK! KLACK! KLACK!...) teilweise zwei Stufen auf einmal springend und unbemerkt die Treppen runter.
Soweit richtig? _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
A und B stehen mitten in der Treppe. Entweder, Sie überlegen grade, welche Richtung sie einschlagen wollen, oder sie durchsuchen ihre Geldbörsen, weil sie das Gefühl hatten, beklaut zu werden.
Der Hund (angeleint?) rechts von den beiden.
Sicherlich waren auch noch andere Menschen anwesend, die dort auf der Treppe rauf und runter wollten.
Dann hetzt eine Dame mit hochhakigen Schuhen (KLACK! KLACK! KLACK!...) teilweise zwei Stufen auf einmal springend und unbemerkt die Treppen runter.
Soweit richtig?
ja soweit richtig und ja, die versicherung übernimmt den schaden am hund!
jetzt stellt sich die frage, was ist denn übernahmefähig?
ich meine klar die op etc und nachoperation und untersuchungen die notwenig sind aber auch das der besitzer des hundes fahrtkosten zur klinik enrstattet bekommt?
sind auch urlaubstage die man nehmen musste irgendwie vergütbar weil man zuhause sein musste bzw. am tag der op sich urlaub nehmen musste?
gehört das in die eigene sache und ist nicht übernahmefähig?
wen es noch interessiert....übernahmefähig sind pauschal 25 euro!
höhere ausgaben müssen belegt werden.
in der regel werden mehrkosten (fahrten ..telefon etc. ) abgelehnt über 25 euro.
da das dem personenkreis des geschädigten zugemutet wird!
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