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Vorruhestand und Nebentätigkeit

 
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DolVit
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 17:08    Titel: Vorruhestand und Nebentätigkeit Antworten mit Zitat

Ich habe folgende Frage an euch:

Ein Bundesbeamter wurde 2008 aus gesundheitlichen Gründen in den Vorruhestand versetzt. Die Amtsärztin hat bei ihrer abschließenden Untersuchung angedacht, den Beamten nach gut 2 Jahren erneut zur Untersuchung einzuladen, um eine eventuelle Reaktivierung anzustreben, was dem Beamten sehr entgegen kommt, da er immer gerne gearbeitet hat und die Krankheit ihn völlig unerwartet aus der Bahn geworfen hat.
In den letzten Monaten hat sich der Gesundheitszustand des Beamten stetig gebessert und der Beamte überlegt, ob er die Zeit bis zur erneuten amtsärztlichen Untersuchung mit leichter Nebentätigkeit überbrücken kann.

Hier jetzt meine Fragen:
Gibt es genaue Vorgaben, wie zeitaufwändig diese Nebentätigkeit sein darf?
(Ich habe irgendwie im Kopf, dass der Ruhestandsbeamte bis zu 15 Stunden wöchentlich, jedoch höchstens 3 Stunden täglich arbeiten darf)
Muss die Nebentätigkeit (die natürlich nichts mit der ursprünglichen Tätigkeit des Beamten zu tun hat)in jedem Fall beim ehemaligen Dienstherrn, bzw. der Betreuungsstelle gemeldet werden?
Gibt es Schwierigkeiten, wenn die Nebentätigkeit über die Steuerkarte läuft?

Ich würde mich sehr über einfach verständliche Antworten Winken freuen, da ich in Sachen "Gesetz" oder "Paragraphen" recht unbedarft bin Sehr glücklich

Danke schon einmal im Voraus!
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DolVit
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 18:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hat keiner eine Idee oder Hilfe für mich? Weinen
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mecki111
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.07.2007
Beiträge: 61

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 07:44    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Ruhestandsbeamter, auch wenn er wgen DU in den Ruhestand versetzt wurde, kann jede Beschäftigung aufnehmen, ohne den Dienstherrn vorher um Erlaubnis fragen zu müssen. Allerdings ist er nach § 62 BeamtVG verpflichtet, die Beschäftigung und das daraus erzielte Erwerbseinkommen der Zahlstelle der Versorgungsbezüge mitzuteilen. Im Rahmen des § 53 BeamtG erfolgt eine Anrechnung des Erwerbseinkommens auf das Ruhegehalt. Allerdings ist ein Erwerbseinkommen von 325 € brutto immer anrechnungsfrei.
Diese Frage wurde in diesem Forum schon mehrfach diskutiert. Einfach mal die Suchfunktion nutzen oder googeln.

Viele Grüße

mecki111
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DolVit
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 21:05    Titel: Antworten mit Zitat

mecki111 hat folgendes geschrieben::
Diese Frage wurde in diesem Forum schon mehrfach diskutiert. Einfach mal die Suchfunktion nutzen oder googeln.

Viele Grüße

mecki111


Bezüglich der Stundenfrage bin ich mit Hilfe der Suchfunktion jedoch nicht fündig geworden - ansonsten hätte ich nicht gefragt.

Trotzdem vielen Dank für die Information Smilie
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BeamtVG
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 215
Wohnort: Opposite Of The Lord

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 23:22    Titel: Antworten mit Zitat

mecki111 hat folgendes geschrieben::
Bezüglich der Stundenfrage bin ich mit Hilfe der Suchfunktion jedoch nicht fündig geworden - ansonsten hätte ich nicht gefragt.

Trotzdem vielen Dank für die Information Smilie


Es gibt keine "zeitliche Begrenzung"! Oder liest du irgendeine aus § 62 BeamtVG heraus?

Ein "grüner Punkt" wäre angemessen! Lachen
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DolVit
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 08:43    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, des Lesens und Verstehens bin ich durchaus noch mächtig
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Nicole#
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.08.2005
Beiträge: 62

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 15:20    Titel: Antworten mit Zitat

mecki111 hat folgendes geschrieben::
Allerdings ist er nach § 62 BeamtVG verpflichtet, die Beschäftigung und das daraus erzielte Erwerbseinkommen der Zahlstelle der Versorgungsbezüge mitzuteilen.


Diese Bestimmung lege ich so aus, dass das ERWERBSEINKOMMEN mitzuteilen ist,
eine Beschäftigung ohne Einkommen wäre dann nicht mitteilungspflichtig?

Ein Ruheständler könnte doch auch unentgeltlich eine Tätigkeit verrichten.., bei seinen Kindern, bei seiner Ehefrau in der Firma ...
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Nicole#
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.08.2005
Beiträge: 62

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 11:08    Titel: Antworten mit Zitat

Ist diese Auslegung richtig?

Vielen Dank für Ihre Beiträge.

mfG
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