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Bestandschutz von Anwaltsrechnungen

 
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LeYaWa
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.12.2008
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 25.12.08, 21:54    Titel: Bestandschutz von Anwaltsrechnungen Antworten mit Zitat

Frohe Weihnachten!

Bitte dringend um Hilfe bei folgendem Problem:

Wann greift Bestandschutz bzw. Vertrauensschutz bei Rechnungen, wenn damit alle Leistungen zunächst als abgegolten betrachtet werden konnte, trotzdem aber -berechtigterweise- Nachforderungen nach fast 4 Jahren (Verjährung ist noch nicht eingetreten) gestellt werden?

Ich konnte nur BGH-Urteil zu Architektenhonoraren finden. Gibt es ähnliche Entscheidungen oder Literatur zu Anwaltsvergütungen?

Vielen Dank.
L.
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 31.12.08, 18:39    Titel: RA-Honorar und Verjährung/Verwirkung Antworten mit Zitat

Allgemeingültige Aussagen in der Juristerei sind immer ganz schwierig, weil es nur ganz wenige davon gibt. Es kommt immer und überall auf den Einzelfall an, so auch hier.

Hat der RA seinem Mandanten vor Jahren geschrieben/gesagt: "Lieber Mandant, das hier ist meine Schlussrechnung. Bitte bezahlen, dann ist alles abgegolten, egal ob und was ich noch für Dich in dieser Sache jemals tun werde, auch Jahre später!" Dann dürfte es für den RA wohl schwierig werden, später noch RA-Honorar geltend zu machen, wenn er seinen Mandanten vor Beginn der neuen Tätigkeit nicht darauf hingewiesen hat, dass neue, zusätzliche Gebühren entstehen können.

Wahrscheinlich wird es aber wohl so kaum gewesen sein. Außerdem ist der Mandant für alle Tatsachen beweisbelastet. Wenn der RA etwas getan hat und in nicht verjährter Zeit seine, dem Grunde und der Höhe nach angemessene Rechnung gestellt hat, was spricht dagegen, den RA für seine Leistung, die man gerne und hoffentlich mit Erfolg in Anspruch genommen hat, zu bezahlen? Muss ich nicht meine Brötchen, die ich beim Bäcker kaufe, auch bezahlen?
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LeYaWa
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.12.2008
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 21:35    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort.

Natürlich soll auch (guter) Rat bezahlt werden.

Hier geht es jedoch um folgendes Problem:
Alle Leistungen des A wurden entsprechend seiner "Zwischenrechnung" auf der Grundlage der Zeithonorarvereinbarung vergütet. Nach fast 4 Jahren stellt er fest, dass er für die gleiche "alte" Sache höhere Gebühren aufgrund der gesetzlichen Vergütung beanspruchen kann und beruft sich dabei auf die Vergütungsvereinbarung, welche beide Möglichkeiten der Abrechnung vorsieht.

Muss man bis zur Verjährung mit einer derartigen Nachforderung rechnen? I

L.
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Herzog, Jörg
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 02.01.09, 21:41    Titel: Ja! Antworten mit Zitat

Wenn wirklich noch keine Verjährung vorliegt: Ja!
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LeYaWa
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.12.2008
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 03.01.09, 21:53    Titel: Ja, aber Antworten mit Zitat

Es könnte doch in so einem Fall § 242 BGB eingreifen.

Das Verhalten des A, über 3 Jahre Nichtgeltendmachung des Anspruchs, konnte einem konkludenten Verzicht nahekommen. Überhaupt dann, wenn A und M den Fall nach (erste) Rechnungsbegleichung als abgeschlossen betrachten und M davon ausgeht, die Sache ist nunmehr erledigt und keinen Kontakt zu A hat.

Könnte dabei auch nicht §23 BORA herangezogen werden, wo doch Abrechnungen zeitnah erfolgen sollen?

Sind diese Vermutungen völlig Praxis fern?

Danke nochmals.
L
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 03.01.09, 23:13    Titel: Antworten mit Zitat

Man kann, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, so ziemlich jede Rechtsauffassung "ungestraft" vertreten. Im Endeffekt wird das Gericht ein Urteil sprechen - da steht dann die allein maßgebliche gerichtliche Rechtsauffassung drin. Cool

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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LeYaWa
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.12.2008
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 04.01.09, 17:12    Titel: Antworten mit Zitat

Nun gut.
Es wäre aber schön für einen Jungfisch vorher zu erfahren, ob ein derartiges Abrechnungsverhalten "akzeptiert" bzw. üblich ist und daher einem Gerichtsverfahren aus dem Weg gegangen werden sollte.

So ist im Mietrecht der Anspruch auf Nachzahlung von Nebenkosten idR nach einem Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode verwirkt. Auch zwischen Anwalt und Mandant sollte so etwas wie gegenseitiges Fairness geben...

Freundliche Grüße
L.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 04.01.09, 23:07    Titel: Antworten mit Zitat

Für vertretbar halte ich die Rechtsauffassung ohne weiteres, wobei hier § 23 BORA nur eine reine Ordnungsnorm ohne Schutzwirkung zugunsten des Mandanten ist und allenfalls im Rahmen der Auslegung nach § 242 BGB zu berücksichtigen wäre. Letztlich wird man damit meiner Meinung nach allerdings kaum durchkommen. Wir dürften uns hier im Bereich der amtsgerichtlichen Zuständigkeit bewegen, und Amtsrichter haben bekanntermaßen wenig Sinn für juristische "Spitzfindigkeiten" (das sieht bei Landrichtern schon ganz anders aus).

Für sinnvoller würde ich es halten, dem Kollegen, der die Rechnung gestellt hat, die vorstehenden Überlegungen einmal zu bedenken zu geben und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

Beste Grüße

Metzing

PS:
LeYaWa hat folgendes geschrieben::
Jungfisch

Schwimmen lernen muß jeder Jungfisch ganz alleine... Mr. Green
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LeYaWa
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.12.2008
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 22:05    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen herzlichen Dank!

Da kann man nur noch hoffen , dass man einen Amtsrichter erwischt, der sich gern mit juristischen Spitzfindigkeiten beschäftigt.

Jetzt wage ich mal den Sprung ins kalte Wasser.

L.
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