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Ich denke, das wenn die Gemeinde Lustig ist, hat sie halt das Recht dort eine Strasse zu bauen. Abteilung II im Grundbuch hat meist Informative Zwecke. Ich würde mal einfach zum Amt gehen und mich über mögliche Bebauungspläne "schlaumachen" und deren Stand der Entwickllung.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 06.01.09, 11:00 Titel:
Die Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs bedeutet, dass die Gemeinde das Recht hat, das belastete Grundstück ganz oder teilweise zu erwerben, wenn sie es für den Bau einer Straße benötigt. Die Vormerkung sichert dieses Recht für den Fall einer Veräußerung des Grundstücks an einen anderen Erwerber.
Näheres zum Vertrag kann der Eigentümer durch Einsichtnahme in die Eintragungsbewilligung in der Grundakte erfahren.
Die Vormerkung ist ein Sicherungsrecht, das den Anspruch auf Eigentumserwerb an einer Strasse gegenüber nachrangig eingetragenen Rechten (diese sind ihr gegenüber relativ unwirksam) sichert. Ob die Stadt das Grundstück als Strasse nutzen muss, kann man ohne weitere Informationen niciht sagen. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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