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Zivildienst umgehen/abwenden trotz Einberufungstermin

 
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rocketstar
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Anmeldungsdatum: 04.01.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 04.01.09, 23:25    Titel: Zivildienst umgehen/abwenden trotz Einberufungstermin Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
vieleicht kann jemand zu dem unten erläuterten Szenario etwas Licht ins dunkle bringen!?

Hier das Szenario:
Person X ist 24 Jahre alt und hat bei der 1. Musterung mit ca.20 Jahren verweigert. Er hat T2 erhalten und ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer.
Er befand sich zur Zeit der Musterung noch in der Schule, so dass er im Anschluss eine betriebliche Ausbildung begonn, für die er zurückgestellt wurde.

Nach dieser Ausbildung hat er einen einjährigen befristeten Arbeitsvertrag erhalten, das Kreiswerhersatzamt hat dem zugestimmt, unter der Voraussetzung innerhalb einer bestimmten Frist eine Zivistelle nachzuweisen.

Dies hat die Person auch getan und daraufhin einen Einberufungstermin von dem Kreiswehrersatzamt 2-3 Wochen vor seinem 25. Geburtstag erhalten.

Die Fragen dazu wären:
Ist es irgendwie möglich um den Zivildienst herumzukommen, bzw. abzuwenden?
-Da eine Musterung schon lange her ist, würde mich interessieren, ob eine Nachmusterung stattfinden wird oder kann. Wäre bei einer Nachmusterung die Chance auf Untauglichkeit gegeben?

Vielen Dank! Gruß Christian
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 04.01.09, 23:29    Titel: Re: Zivildienst umgehen/abwenden trotz Einberufungstermin Antworten mit Zitat

rocketstar hat folgendes geschrieben::
-Da eine Musterung schon lange her ist, würde mich interessieren, ob eine Nachmusterung stattfinden wird oder kann.

"Wird" nicht ohne Grund.
"Kann" mit Grund.
rocketstar hat folgendes geschrieben::
Wäre bei einer Nachmusterung die Chance auf Untauglichkeit gegeben

Woher sollen wir wissen, ob und wenn ja inwiefern sich X' Gesundheitszustand geändert hat?
Natürlich bestünde die Chance, aber auch hier: nicht ohne Grund.
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Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 05.01.09, 01:13    Titel: Antworten mit Zitat

@gamma,

die 1. Musterung ist ja schon mehr als zwei Jahre her. Mal ausgehend davon, dass dies auch die einzige Musterung war, war Zivildienstleistende zu hören und auf Antrag voer Einberufung erneut zu untersuchen.

Auf Antrag muss er untersucht werden. Er braucht in der Regel auch nicht großartig begründen, sondern lediglich den Hinweis geben, dass die Musterung länger als zwei Jahre zurückliegt. Die Grundlage dafür ist § 7 ZDG i.V.m. § 20b des Wehrpflichtgesetzes.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 16:01    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Woher sollen wir wissen, ob und wenn ja inwiefern sich X' Gesundheitszustand geändert hat?


und wenn er sich nicht geändert hat, ob seinerzeit die Musterung ordnungsgemäß war.
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 16:22    Titel: Antworten mit Zitat

Und auch das...

@Volker: Ein Antrag ist doch ein vortrefflicher Grund... Winken
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Dirty Sanchez
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Anmeldungsdatum: 10.12.2006
Beiträge: 363

BeitragVerfasst am: 05.01.09, 19:43    Titel: Re: Zivildienst umgehen/abwenden trotz Einberufungstermin Antworten mit Zitat

rocketstar hat folgendes geschrieben::

Person X ist 24 Jahre alt und hat bei der 1. Musterung mit ca.20 Jahren verweigert. Er hat T2 erhalten und ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer.


[quote]
Zitat:
Dies hat die Person auch getan und daraufhin einen Einberufungstermin von dem Kreiswehrersatzamt 2-3 Wochen vor seinem 25. Geburtstag erhalten.


Das verstehe ich nicht. Wie kann ein anerkannter KDV vom KWEA einberufen werden?
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 06.01.09, 01:24    Titel: Antworten mit Zitat

@Gamma,

" ich bitte um Nachuntersuchung". Begündung: "Weil ich das beantrage".

Der letzte beitrag war jetzt nicht Dein ernst!?

@redfox,

ob seinerzeit die Musterung ordnungsgemäß war........

Hinsichtlich der Musterung erfolgt ein Bescheid, der mit dem Rechtsmittel des widerspruchs angefochten werden kann. Nach so langer zeit dürfte der Bescheid längst in Rechtskraft erwachsen, mithin bestandskräftig sein. Was und insbesondere wie soll da noch was überprüft werden?

@Dirty,

die Frage war eindeutig. Es vermag deshalb keine Rolle zu spielen, ob der Betroffene vom KWEA oder vom Bundesamt für zivildienst eingezogen wurde. Denn die regeln der Tauglichkeitsfeststellung sind für beide Personengruppen gleich.
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Redfox
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 09:03    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
Hinsichtlich der Musterung erfolgt ein Bescheid, der mit dem Rechtsmittel des widerspruchs angefochten werden kann. Nach so langer zeit dürfte der Bescheid längst in Rechtskraft erwachsen, mithin bestandskräftig sein. Was und insbesondere wie soll da noch was überprüft werden?


Gar nichts. Habe ich aber auch nicht geschrieben. Bitte den Thread verfolgen!

Selbst wenn jetzt jedoch eine identische körperliche Verfassung wie bei der ersten Musterung vorliegt, kann dies jetzt zu einem anderen Ergebnis führen, wenn die erste Musterung nicht ordnungsgemäß abgelaufen ist.
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 10:57    Titel: Antworten mit Zitat

@Volker:
Ich habe nur geschrieben, dass eine Nachuntersuchung stattfinden "kann", wenn es einen Grund dafür gibt und dass sie es nicht automatisch ohne Grund "wird".
Ein solcher Grund kann das Bitten/Beantragen das zu Untersuchenden sein.
Es war eine halbernste Reaktion auf Ihren Beitrag.
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rocketstar
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 04.01.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 11:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
danke für die vielen auch unterschiedlichen Antworten.

Ab wann wird man eigentlich ausgemustert; also Person X hat bei der ersten Musterung T2 erhalten und sollte es nun zu einer neuen Musterung kommen, würde mich interessieren, ob eine Heranziehung trotzdem möglich ist?

So nun noch eine allerletzte Frage; Sind Allergieen, Drogeneinnahme, usw. Gründe für Ausmusterungen bzw. den Erhalt für T3?

Besten Dank! Gruß Chris
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 12:40    Titel: Antworten mit Zitat

rocketstar hat folgendes geschrieben::
Ab wann wird man eigentlich ausgemustert; also Person X hat bei der ersten Musterung T2 erhalten und sollte es nun zu einer neuen Musterung kommen, würde mich interessieren, ob eine Heranziehung trotzdem möglich ist?


Das kommt auf das Ergebnis der neuen Musterung an.

rocketstar hat folgendes geschrieben::
So nun noch eine allerletzte Frage; Sind Allergieen, Drogeneinnahme, usw. Gründe für Ausmusterungen bzw. den Erhalt für T3?


Es wird durch die Musterung entschieden, ob der Wehrpflichtige für den Wehrdienst zur Verfügung steht. Diese Entscheidung trifft das Kreiswehrersatzamt. Es stellt aufgrund einer ärztlichen Begutachtung fest, ob der Gemusterte den Anforderungen des Wehrdienstes gewachsen ist und prüft auch, ob bei ihm Wehrdienstausnahmen vorliegen, die seine Einberufung zum Wehrdienst auf Dauer oder vorübergehend ausschließen. Nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung wird der Tauglichkeitsgrad (wehrdienstfähig, vorübergehend wehrdienstfähig oder nicht wehrdienstfähig) festgesetzt (§ 8a WehrpflG). Wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist, wird vorläufig nicht zum Wehrdienst herangezogen, kann aber später erneut gemustert werden.

Nach der erfolgten Feststellung der Tauglichkeit erhält der Wehrpflichtige den Musterungsbescheid. In ihm ist der Tauglichkeitsgrad (§ 8a WehrpflG -wehrdienstfähig, vorübergehend nicht wehrdienstfähig oder nicht wehrdienstfähig) festgehalten.

Es gibt die Bestimmungen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung bei Musterung (Zentrale Dienstvorschrift 46/1) :

Nähere Informationen zu dieser Dienstvorschrift gibt es hier: www.zentralstelle-kdv.de/z.php?ID=31#08 unter Nr. 8 oder auch hier: www.wehrpflichtrecht.de/erlasse/zdv461/fehlernummern.shtml Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts enthalten die Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 wehrmedizinische Erfahrungssätze, die die speziellen Anforderungen des Wehrdienstes berücksichtigen und als solche auch im Verwaltungsrechtsstreit verwertbar sind (u.a. BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1998, Az: 6 B 108/98 ).

Die ZDv gibt für die Chancen einer Ausmusterung Anhaltspunkte - nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Außerdem gibt es die "Tätigkeitsmerkmale in der Grundausbildung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 1 Wehrpflichtgesetz" des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19.10.2001 (Az. Fü S I 5 - Az 24-04-01)

Diese Vorschriften sind Verwaltungsvorschriften, die die Verwaltung, nicht jedoch die Gerichte binden.

Innerhalb von zwei Wochen kann beim KWEA formlos Widerspruch gegen den Musterungsbescheid eingelegt werden. Es handelt sich dabei um eine innere Frist, was bedeutet, dass der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung oder Zustellung des Musterungsbescheides beim KWEA eingegangen sein muss (§ 19 Abs. 4, § 33 Abs. 1 WpflG).

Ein Widerspruch gegen den ersten Musterungsbescheid hat einberufungshemmende Wirkung. Er schützt vor einer Einberufung, solange über den Widerspruch noch nicht abschließend entschieden wurde. Die Entscheidung wird durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt. Mit diesem schriftlichen Bescheid ist die Vollziehbarkeit wieder hergestellt, man ist wieder einberufbar. Bei einer Ablehnung des Widerspruchs kann man Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen und gerichtlich die einberufungshemmende Wirkung der Klage beantragen. Die Einreichung der Klage allein hat jedoch keine einberufungshemmende Wirkung.

Hinweise zur Begründung des Widerspruchs:

Soweit durch den Wehrpflichtigen angenommen wird, daß ein körperlicher Zustand vorliegt, der zu einer Untauglichkeit führt, sollten frühzeitig Fachmediziner aufgesucht werden. Stellen sich dabei Gründe heraus, die zu einer Untauglichkeit führen, sollten diese eine dementsprechende qualifizierte ärztliche Stellungnahme verfassen. Es sind allerdings nicht alle Ärzte mit den formellen Voraussetzungen einer Untauglichkeit vertraut.

Zur Behandlung von privatärztlichen Attesten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren siehe:
Verwaltungsgericht Berlin - VG 23 A 137.95 - vom 7.7.1997
bestätigt durch Beschluß des Bundesverwaltungsgericht - 6 B 4/98 6.2.1998
(zu finden unter: www.wehrpflichtrecht.de/entscheidungen/kid805.html )

An dieser Stelle wird darauf hingewiesen dass allgemeine Atteste, die nicht ausdrücklich eine Untauglichkeit begründen, wertlos sind.

Es gibt für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen Anwaltszwang. Jeder sollte sich jedoch überlegen, ob der den Rechtsweg ohne juristische Unterstützung gehen will.
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Volker13
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BeitragVerfasst am: 06.01.09, 13:05    Titel: Antworten mit Zitat

@Gamma,

der antrag als solches stellt keinen Grund dar. In diesem hier genannten Fall ist der ablauf der Zweijahresfrist ausschlaggebend. Dieser Grund tritt de jure ein und eben deshalb ist der Soldat/Zivildienstleistende zu hören, wenn nach ablauf dieser Frist eine Einberufung erfolgen soll.

Bei dieser anhörung ist dem Betroffenen bereits mitzuteilen, dass ein Rechtsanspruch auf eine Nachuntersuchung besteht, so er dies beantragt. Der TE lässt hier jedoch völlig offen, ob eine derartige Anhörung stattgefunden hat. sollte dies nicht der Fall sein, so wäre der Einberufungsbescheid mangels gesetzlich vorgeschriebener Anhörung nichtig.
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