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Verfasst am: 06.01.09, 10:39 Titel: Urheberrecht im Falle von Ausbildungsberichten
Person A hat im Rahmen seiner Ausbildung bei Unternehmen B einige monatliche Berichte verfasst, welche auch die verkauften Produkte behandeln.
Gegen Ende der Ausbildung wurde schon klar, dass Unternehmen B einige der Berichte gerne verwenden würde, um damit eine Insoseite im WWW aufzubauen.
Deshalb bekam A hin und wieder (in sehr begrenztem Umfang) während der Arbeitszeit Gelegenheit, an den Berichten weiterzuarbeiten. Beim Verlassen des Unternehmens bat B A, die Word-Dokumente mitzubringen, was A tat. Dass es zu einer Veröffentlichung kommt, war klar, weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen.
Nun will A die Texte ebenfalls online verwenden.
Bei wem liegt das Urheberrecht bzw. in einem möglichen Streitfall das Verwendungsrecht der Texte für den Fall, dass eine Suchmaschine Double Content erkennt und eine Seite ausschließt ?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 06.01.09, 11:15 Titel: Re: Urheberrecht im Falle von Ausbildungsberichten
-FX- hat folgendes geschrieben::
für den Fall, dass eine Suchmaschine Double Content erkennt und eine Seite ausschließt ?
Das dürfte kaum passieren, weil Seiten kaum zu 100% identisch sind und ansonsten jede Seite, die fast ausschließlich aus dpa-News besteht, ausgeschlossen werden würde, weil es noch tausende andere gibt, die fast ausschließlich aus dpa-News bestehen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Wer hat nun das Recht, die Texte zu veröffentlichen?
Weiterhin würde A gerne gegen einen Drittanbieter des Contents vorgehen, mit dem keine Absprache erfolgt ist.
Ich sollte noch hinzufügen, dass A kein Interesse daran hat, mit B in Streitigkeiten zu geraten, die Frage ist rein vorsorglich, falls man sich durch das eigenwillige Verhalten der Suchmaschinen Probleme einhandelt.
Da es zwischen B und dem Drittanbieter bei einer großen Suchmaschine zu keinem Ausschluss kam, kann man wohl davon ausgehen, dass es keine Probleme geben wird.
Inzwischen hat A mit B geklärt, dass er sich um den Contentklau des Dritten kümmern soll, gegenüber einer erwähnten, eigenen, parallelen Veröffentlichung gab es keine Einwände.
Trotzdem generell: kann B, auch wen A der Urheber ist, A im schlimmsten Fall das Veröffentlichungsrecht streitig machen ?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 06.01.09, 14:23 Titel:
Wenn A die *ausschließlichen* Nutzungsrechte an B übertragen hat (ihm also explizit garantiert hat "damit darf auch ich als Urheber das Werk nicht mehr veröffentlichen"), ja. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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