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Firmeninsolvenz, volle persönliche Haftung, Folgen?

 
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thomo
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.01.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 00:17    Titel: Firmeninsolvenz, volle persönliche Haftung, Folgen? Antworten mit Zitat

Liebe Forengemeinde,
folgender fiktiver Fall:
Betroffener A hat ein Problem im Verwandtenkreis. Lebensgefährte X der Schwiegermutter Y von A führt einen 1-Mann-Handwerksbetrieb, er ist voll persönlich haftbar. X ist aufgrund eines großen, teilweise vermieteten Betriebsgebäudes hoch verschuldet.
Aus den Mieteinnahmen ist eine Tilgung der Kredite nicht möglich, X braucht sehr erhebliche Einnahmen aus seinem Handwerksbetrieb um die normalen Belastungen zu decken. Dies hat schon in den letzen Jahren mehr schlecht als recht funktioniert. Lebensgefährtin Y hat oft finanziell nachgeholfen, niemals wurden Verträge erstellt, allerdings gibt es handgeschriebene Aufstellungen, auch die Zahlungsströme sind großteils über Bankbuchungen nachvollziehbar. Eine Rückzahlung fand nie statt.
X ist nun schwer erkrankt, zumindest in den nächsten Monaten wird X keine Einkünfte aus seiner Tätigkeit haben, es ist auch mehr als zweifelhaft, ob er jemals wieder die Verplichtungen deckende Einkünfte haben wird.
Leider ist auch das Elternhaus von X für einen oder mehrere Kredite als Sicherheit hinterlegt, evtl. gibt es sogar eine Bürgschaft des verstorbenen Vaters von X für einen Kredit. A kennt leider diese Details nicht, X spricht nicht gerne über diese Themen.
A ist der Meinung, daß es keine andere Möglichkeit als die Insolvenz für X gibt, es stellen sich aber noch einige Fragen:
1.) Wenn X Insolvenz anmeldet, kann er dann direkt im Anschluss Restschuldbefreiung beantragen und ist dann nach 6 Jahren raus aus der Geschichte?
2.) Was wird wohl aus dem Haus der Mutter von X geschehen. Ist davon auszugehen, daß es versteigert würde, obwohl die Mutter 82 Jahre und körperlich gehandicapt ist?
3.) Würden die Privatkredite von Y an X evtl. in der Verteilung berücksichtigt, könnte es also sein, daß Y ein Teil des Geldes zurückbekommt, obwohl es nie eine offiziellen Vertrag gab?
4.) Gibt es irgendwelche Haftungsverpflichtungen von Schwiegermutter Y für X, sie hat nie irgendeinen Vertrag unterschrieben, lebt aber mit X seit 30 Jahren in ihrem eigenen Haus zusammen. Haus wurde nachweislich ausschließlich von Y bezahlt.

Würde mich sehr über viele Beiträge zu diesem fiktiven Fall freuen.

Viele Grüße
Thomo
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eidechse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 06.01.09, 15:42    Titel: Antworten mit Zitat

Zu 1

Beantragung eines Insolvenzverfahrens unter gleichzeitiger Beantragung der Restschuldbefreiung ist möglich. Ob nach 6 Jahren wirklich alles vorbei ist, kann man nicht so genau sagen. Zwar ist die Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO auf 6 Jahre nach Insolvenzeröffnung beschränkt, aber wenn die Verwertung der Insolvenzmasse noch länger dauert, was bei Handwerksbetrieben, insbesondere bei Bauhandwerkern, wegen des Fälligwerdens von Sicherungseinbehalten teilweise erst nach 5 Jahren, durchaus passieren kann, läuft das Insolvenzverfahren halt länger. Allerdings würde sich nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens keine Restschuldbefreiung- oder Wohlverhaltensphase anschließen, sondern die Restschuldbefreiung würde sofort erteilt nach der Aufhebung.

Zu 2

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist X nicht Eigentümer des Hauses der Muter sondern die Eltern bzw. Mutter hat lediglich Grundschulden an dem Grundstück zur Sicherung von Krediten des X bestellt. Hier kommt es auf die Bank an. X wird nach Insolvenzeröffnung die Kredite nicht mehr bedienen können und dürfen. Vermutlich wird die Bank die Kredite auch kündigen und den Gesamtbetrag fällig stellen. Wenn die Mutter die Grundschuldbeträge, die zur Sicherung der Kredite dienen, nicht ablösen kann, dann wird die Bank die Zwangsversteigerung betreiben.

Zu 3

Handelte es sich wirklich um Kredite von Y an X? Wenn ja, dann kann man diese Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Allerdings wird es schwierig ohne Unterlagen nachzuweisen, dass es sich wirklich um Kredite und nicht Schenkungen handelte, insbesondere da niemals eine Rückzahlung erfolgte. Vermutlich wird der Insolvenzverwalter daher die Forderungen bestreiten, sodass Y eine Feststellungsklage zur Insolvenztabelle betreiben müsste. Ob diese jedoch aussicht auf Erfolg hat, hängt davon ab, ob Y nachweisen kann, dass es sich um Darlehen handelt.

Im Übrigen besteht nur dann die Möglichkeit etwas auf die Insolvenzforderungen zu erhalten, wenn genügend Insolvenzmasse vorhanden ist.

Zu 4

Wenn Y keine Bürgschaft unterzeichnet hat oder sonst Vertagspartei der Kreditverträge ist, dann haftet sie nicht für die Schulden des X.
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