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drohende Firmeninsolvenz - Konsequenzen für den Arbeitnehmer

 
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anja+mueller
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Anmeldungsdatum: 16.12.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 22:39    Titel: drohende Firmeninsolvenz - Konsequenzen für den Arbeitnehmer Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe drei Fragen zum Thema "Drohende Insolvenz des Arbeitgebers und Konsequenzen für den Arbeitnehmer".

Ich gehe davon aus, dass dem Arbeitnehmer mündlich vor Zeugen - anderen Arbeitnehmern des gleichen Unternehmens - mitgeteilt wurde, dass dem Unternehmen die Insolvenz droht.

-> Macht sich der Arbeitnehmer der Mittäterschaft an einer Insolvenzverschleppung schuldig, wenn er trotz dieses Wissens weiterhin Aufträge an Lieferanten vergibt, diese aber nicht zeitgleich über die drohende Insolvenz informiert? Ist dies eine Frage, die unverzüglich ab Inkenntnissetzung relevant ist, d. h. liegt ggf. mit dem ersten erteilten Auftrag ein Straftatbestand vor und muss dieser Punkt somit entsprechend dringlich geklärt werden?

-> Kann ein eventueller zukünftiger Insolvenzverwalter drei Monate rückwirkend ab Zeitpukt der Inkenntnissetzung bereits gezahlte sowie künftige Gehälter zurückfordern? Und wenn ja, steht dem Arbeitnehmer Erstattung der zurückgeforderten Gehälter durch das Arbeitsamt zu? Wie sieht die gleiche Situation für LIeferanten bezogen auf an sie geleistete Zahlungen aus?

-> Muss der Arbeitnehmer unverzüglich das Arbeitsamt darüber informieren, dass er eventuell von Arbeitslosigkeit bedroht ist?

Wie ist die Rechtslage?

Besten Dank für die Rückmeldung (die mir insbesondere zum ersten Punkt auf den Nägeln brennt),
anja+mueller
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 16.12.08, 23:52    Titel: Re: drohende Firmeninsolvenz - Konsequenzen für den Arbeitne Antworten mit Zitat

anja+mueller hat folgendes geschrieben::
Macht sich der Arbeitnehmer der Mittäterschaft an einer Insolvenzverschleppung schuldig, wenn er trotz dieses Wissens weiterhin Aufträge an Lieferanten vergibt, diese aber nicht zeitgleich über die drohende Insolvenz informiert?
Nein. Der AN, der sowas macht (also irgendwelche Auftragnehmer über eine angeblich drohende Insolvenz seines AG informiert), setzt sich allerdings der Gefahr erheblicher Probleme mit seinem AG aus (nur zwei Gedanken zum drüber nachdenken: die anderen AN haben sich verhört bzw. reden einfach nur Unsinn oder der AG hinterlegt die Klunker seiner Gattin als Sicherheit bei seiner Hausbank, die ihm daraufhin großzügig den notwenidgen Kredit gewährt).

anja+mueller hat folgendes geschrieben::
Kann ein eventueller zukünftiger Insolvenzverwalter drei Monate rückwirkend ab Zeitpukt der Inkenntnissetzung bereits gezahlte sowie künftige Gehälter zurückfordern?
Unser Insolvenzverwalter jedenfalls hatte diese Idee nicht - und der war richtig gut! Mal abgesehen davon, daß die Rückzahlung zukünftiger Gehälter zumindest irgendwie schwierig klingt.

anja+mueller hat folgendes geschrieben::
Wie sieht die gleiche Situation für LIeferanten bezogen auf an sie geleistete Zahlungen aus?
Das kommt darauf an - ist aber auch nicht das Problem des AN.

anja+mueller hat folgendes geschrieben::
Muss der Arbeitnehmer unverzüglich das Arbeitsamt darüber informieren, dass er eventuell von Arbeitslosigkeit bedroht ist?
Nein. Eventuell von Arbeitslosigkeit bedrohte AN interessieren die in den allerseltensten Fällen.
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Dirty Uschi
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BeitragVerfasst am: 23.12.08, 16:31    Titel: Antworten mit Zitat

Das Problem der Insolvenzanfechtung gegen AN ist nicht von der Hand zu weisen. Grundsätzlich sind durch den IV sämtliche Zahlungen zurückzufordern, die in anfechtbarere Weise Gläubigern zugekommen sind, dies die übrigen Gläubiger benachteiligt (129 InsO)und dies mit den Mitteln der §§ 130ff möglich ist.

Hierbei ist nicht notwendigerweise durch den Verwalter nachzuweisen, dass Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bestand, es reicht auch, dass der Verwalter nachweisen kann, dass der Gläubiger von Umständen weiß, die zwingend auf die ZU schließen lassen.

Dass man sich als IV keine Freunde macht, wenn man die AN angeht, ist sicher einleuchtend, die Presse rührt bei solchen Verfahren gerne herum. Allerdings sind die Gläubiger gleichzubehandeln und eine nachgewiesene Pflichtverletzung kann Schadenersatzansprüche auslösen und sich die Frage gefallen lassen, ob man eine geeignete Person zur Ausübung der Tätigkeit darstellt.
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Biber
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Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 26.12.08, 17:25    Titel: Antworten mit Zitat

Dirty Uschi hat folgendes geschrieben::
Das Problem der Insolvenzanfechtung gegen AN ist nicht von der Hand zu weisen. Grundsätzlich sind durch den IV sämtliche Zahlungen zurückzufordern, die in anfechtbarere Weise Gläubigern zugekommen sind, dies die übrigen Gläubiger benachteiligt (129 InsO)und dies mit den Mitteln der §§ 130ff möglich ist.
Und was heißt das nun konkret für die Fragen des TE? Geschockt
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Dirty Uschi
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BeitragVerfasst am: 05.01.09, 16:28    Titel: Antworten mit Zitat

TE ?
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Pünktchen
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BeitragVerfasst am: 05.01.09, 17:54    Titel: Antworten mit Zitat

Dirty Uschi hat folgendes geschrieben::
TE ?

TE=Threaderöffner
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Dirty Uschi
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BeitragVerfasst am: 06.01.09, 16:53    Titel: Antworten mit Zitat

Was Lohn-/Gehaltszahlungen angeht, läuft man natürlich Gefahr, dass im laufenden Verfahren Anfechtungsansprüche durch den Verwalter geltend gemacht werden. Andererseits kann man die Zahlung des Arbeitgebers auch nicht verhindern. Selbst wenn dies anfechtbar ist, wäre dieser erst einmal zu entdecken und zu verfolgen.

Die Absicherung über Insolvenzgeld ist jedoch zeitlich beschränkt auf drei Monate vor dem Insolvenzereignis (Verfahrenseröffnung) und somit meist verbraucht.
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Biber
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BeitragVerfasst am: 06.01.09, 18:43    Titel: Antworten mit Zitat

Dirty Uschi hat folgendes geschrieben::
Was Lohn-/Gehaltszahlungen angeht, läuft man natürlich Gefahr, dass im laufenden Verfahren Anfechtungsansprüche durch den Verwalter geltend gemacht werden.
Wie habe ich mir das konkret vorzustellen bei einem AN, der aufgrund des Arbeitsvertrages Anspruch auf Lohnzahlung hat und der regelmäßig keine Ahnung hat, wie die konkrete wirtschaftliche Lage des AG ist? Geschockt
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