Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Private Insolvenz und Abfindung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Private Insolvenz und Abfindung

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Insolvenzrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Kimi1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.05.2006
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 25.12.08, 14:15    Titel: Private Insolvenz und Abfindung Antworten mit Zitat

Hallo!

Folgender Fall:
Person A befindet sich in der PI, bekommt Ende Januar eine hohe Abfindung ausgezahlt. Die Abfindung ist 4x so hoch als die Schuldsumme.

Kann der TH die komplette Abfindung einfordern? Wenn ja, wieso? Denn sie ist ja schliesslich 4x so hoch als die Schuldsumme.

MfG
Kimi1
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
paps1959(2)
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.12.2008
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 26.12.08, 01:14    Titel: Antworten mit Zitat

Läuft das Verfahren noch oder wurde bereits nach §200InsO aufgehoben und RSB angekündigt?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Kimi1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.05.2006
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 27.12.08, 23:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!

Wegen div. Komplikationen läuft das noch...

Was hat das damit zu tun?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
paps1959(2)
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.12.2008
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 27.12.08, 23:34    Titel: Antworten mit Zitat

Dann ist die komplette Summe pfändbar.

Es werden daraus die Gerichts- und TH-Kosten bestritten, (die in diesem Falle etwas höher ausfallen dürften) und die bis dahin angemeldeten Forderungen bezahlt.

Im Schlußtermin kann dann die sofortige RSB erteilt werden und das Restliche Geld wird an den Schuldner ausgekehrt.

Wäre das Verfahren nach 200 InsO aufgehoben, würde die Abfindung beim Schuldner verbleiben, da diese nicht von der Abtretungserklärung erfasst ist.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Kimi1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.05.2006
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 28.12.08, 23:18    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Informationen!

Einen guten Rutsch...

Kimi
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
eidechse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 30.12.08, 09:38    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist richtig, dass die komplette Summe, abzüglich anfallender Steuern (vgl. § 850 e Nr. 1 ZPO), pfändbar ist und an den Treuhänder/Insolvenzverwalter geht. Ob das Verfahren noch läuft oder bereits eine Aufhebung erfolgte und nur noch in der WVP aufgrund der Abtretung nach § 287 InsO das pfändbare Einkommen vereinnahmt wird, ist dafür allerding völlig unerheblich. Beim Arbeitseinkommen gibt es im Hinblick auf die Abführung nämlich zwischen laufenden Insolvenzverfahren und nach Aufhebund in der WVP keinerlei unterschiede. Im ersten Fall erfolgt die Abführung bereits aufgrund §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 InsO, weil alles was pfändbar ist in die Insolvenzmasse gehört, und im zweiten Fall, weil das pfändbare Arbeitseinkommen nach § 287 InsO abgetreten werden musste. Eine Abfindung stellt pfändbares Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 ZPO dar. Da sie jedoch nur einmalig gezahlt wird, handelt es sich nur nicht um laufendes Einkommen, sodass § 850 c ZPO mit der Pfändungstabelle nicht anwendbar ist. Vielmehr ist § 850 i ZPO anzuwenden.

Die Aussage von paps1952(2), dass im Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahren nach § 200 InsO die Abfindung vollständig beim Schuldner verbleibt, weil sie nicht von der Abtretungserklärung unfasst ist, ist daher falsch.

Da das Insolvenzverfahren noch läuft, kann es jetzt aber noch zu einem anderen Umstand kommmen. Wenn die Insolvenzgläubiger eine Quote von 100 % nach Abzug der Kosten des Insolvnezverfahrens (Gerichtskosten und Treuhänder-/Insolvenzverwaltervergütung) und ggf. sonstiger bestehender Masseverbindlichkeiten erhalten und dann noch was übrig bleibt, dann kann es auch passieren, dass das Gericht anordnet, dass die nachrangigen Insolvenzforderungen nach § 39 InsO angemeldet werden können.

Erst wenn diese auch noch vollständig ausgeglichen werden könnten, würde der Schuldner einen evtl. verbleibenden Restbetrag erhalten.[/quote]
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Kimi1
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.05.2006
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 07.01.09, 13:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!

Danke für die Antworten!

Person A hat es jetzt mit dem Rechtspfleger vom Amtsgericht geklärt. Person A erhält, so wie die Abfindung beim TH auf dem Sonderkonto ist, eine recht hohe Summe sofort zurück überwiesen. Vorher muss Antrag beim Rechtspfleger gestellt werden mit konkreten Zahlen (Abfindungshöhe, Schuldsumme etc.), aber dieser hat am Telefon schon angedeutet, dass eine erstmal schon sehr hohe Summe überwiesen wird.

Dann wird die erstmal verbleibende Summe verteilt etc. und die Insolvenz wird sehr schnell abgeschlossen und die Differenz wird dann zum Ende hin an Person A zurück überwiesen, da ja noch ein ganzer Rest übrig bleiben wird.

Was eine Freude... Sehr glücklich

LG,
Kimi1
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Insolvenzrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.