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folgendes Beispiel: Zwei Lehramts-Studenten besuchen freiwillig einen Kurs in Pädagogik, um sich für ihr Projekt mit kriminellen Jugendlichen weiterzubilden. Sie tragen sich aber normal in die Unterschriftenliste ein. Die Freiwilligkeit kann nicht nachgewiesen werden. Eines Tages fälscht der eine Student die Unterschrift des Anderen, obwohl beide den Kurs ja freiwillig besuchen und sich eigentlich auch gar nicht eintragen bräuchten, was der Dozent aber nicht weiß. Nun deckt der Dozent die Unterschriftenfälschung des Studenten auf, dieser ist Geständig und beide erklären, dass sie eigentlich freiwillig in dem Kurs sind. Was kann nun den Studenten passieren?
Was dem Studenten genau passieren kann, kann hier natürlich keiner sagen.
Strafrechtlich handelt es sich ggf. eine Urkundenfälschung gem. § 267 StGB. Die Tatsache, dass der andere freiwillig in dem Kurs war, ist nicht relevant, denn die Urkundenfälschung stellt nicht auf irgendeinen entstandenen Nachteil ab. § 267 StGB schützt allein das Vertrauen in und die Echtheit von Urkunden im Rechtsverkehr.
Selbst eine Einwilligung des anderen wäre irrelevant, da der Sinn einer Unterschrift explizit darin liegt, zu belegen, dass nur diese Person aufgetreten ist (sonst hätte man i.A. unterzeichnet). Ist das nicht der Fall, ist der tatsächliche Aussteller ein anderer als der, der sich aus der Urkunde ergibt, was zur Herstellung einer falschen Urkunde führt. Wie gesagt, es wird allein die Echtheit von Urkunden geschützt.
Fraglich wäre allein, ob sie "zur Täuschung im Rechtsverkehr" erstellt wurde. Das kann aber nur unter Kenntnis aller Umstände geklärt werden.
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