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Aufenthalt+Scheidung+Visumverlängerung+Ausländerbehörde
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GripnServe
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Anmeldungsdatum: 21.06.2007
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 13:23    Titel: Aufenthalt+Scheidung+Visumverlängerung+Ausländerbehörde Antworten mit Zitat

A(Brasilianer)+J(Deutscher) haben geheiratet . Die Ehe ist jedoch schnell gescheitert. A hat schnell einen neuen Partner kennengelernt . A. hat ein einjähriges Aufenthaltsrecht welches jetzt am 27.01.endet.Die Scheidung wurde im Dezember 08 eingereicht.
A möchte seinen neuen Partner mit dem er jetzt schon fast ein Jahr zusammenlebt nach der Scheidung heiraten.

Frage : Wie kann man man gegenüber der Auslländerbehörde am besten begründen , warum A. noch eine Verlängerung des Visums bekommt bzw. eine Duldung? Der Scheidungsprozess wird lt. Anwalt ca.6 Monate dauern.....

Bitte einen Tip wie man sich gegenüber der Ausländerbehörde verhält bzw.begründet.
( Der neue Partner von A.kommt übrigens für den Lebensunterhalt auf)
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 13:40    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
A(Brasilianer)+J(Deutscher) haben geheiratet . Die Ehe ist jedoch schnell gescheitert.



Hallo ,

es hat nie eine Ehe im Rechtssinne bestanden, das Konstrukt heißt eingetragene Lebenspartnerschaft (nach dem LPartG)

Zitat:
Frage : Wie kann man man gegenüber der Auslländerbehörde am besten begründen , warum A. noch eine Verlängerung des Visums bekommt bzw. eine Duldung? Der Scheidungsprozess wird lt. Anwalt ca.6 Monate dauern.....


Wie lange bestand denn tatsächlich Lebenspartnerschaft als Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet?

Wurde die ABH von der Trennung unterrichtet?

Grundsätzlich gilt

Zitat:
§ 31 AufenthG :

(1) 1 Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn


1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder


2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand

und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist. 3 Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
,

ob eine Härtefallregelung im Sinne des § 31 Abs. 2 in Betracht kommt , wäre zu prüfen.

Zitat:
(2) 1 Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. 2 Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. 3 Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.


Bei einer solchen Härtefallprüfung bei der ein weites Ermessen eingeräumt wird, würde ich z.B. mit einstellen in den Abwägungsvorgang, ob die ABH von der offensichtlich seit langem bestehenden Trennung unterrichtet worden war oder nicht.

Ich sehe derzeit weder Duldungs- noch Verlängerungsgründe ...

Anmerkung:



Für diese Fälle kommt § 31 AufenthG über den § 27 Abs. 3 AufenthG zur Anwendung

Grüße
Ronny Winken
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GripnServe
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Anmeldungsdatum: 21.06.2007
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 14:09    Titel: Antworten mit Zitat

Die "Ehe" hat ein Jahr bestanden.
Die Ausländerbehörde wurde n icht informiert
Die "Scheidung" wurde jetzt im Dezember eingereicht

Wird man das denn event.hinbekommen, dass man während des Scheidungsverfahrens hier bleiben kann ?
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

GripnServe hat folgendes geschrieben::
Die "Ehe" hat ein Jahr bestanden.
Die Ausländerbehörde wurde n icht informiert
Die "Scheidung" wurde jetzt im Dezember eingereicht


Hallo,

dann spricht vieles dafür, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden wird.

Ich sehe derzeit auch keinen Anhaltspunkt für eine Anwendung der Härtefallklausel. Und dann bliebe immer noch die faktisch verschwiegene Trennung, welche bei rechtzeitiger Kenntnis seitens der ABH eine wesentliche Rückbefristung der ersten AE zur Folge gehabt hätte.

Grüße
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GripnServe
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Anmeldungsdatum: 21.06.2007
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 14:18    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
GripnServe hat folgendes geschrieben::
Die "Ehe" hat ein Jahr bestanden.
Die Ausländerbehörde wurde n icht informiert
Die "Scheidung" wurde jetzt im Dezember eingereicht


Hallo,

dann spricht vieles dafür, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden wird.

Ich sehe derzeit auch keinen Anhaltspunkt für eine Anwendung der Härtefallklausel. Und dann bliebe immer noch die faktisch verschwiegene Trennung, welche bei rechtzeitiger Kenntnis seitens der ABH eine wesentliche Rückbefristung der ersten AE zur Folge gehabt hätte.

Grüße
Ronny Winken


Seitens A wurde es jedoch immer wieder probiert mit J eine "Beziehung" zu führen. Es stellte sich jedoch raus, dass J. alkoholabhäng ist und belegbar immer wieder Therapien in Psychokrankenhäusern gemacht hat.....Wäre das ein Härtefall für A ?
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GripnServe
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Anmeldungsdatum: 21.06.2007
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 14:23    Titel: Antworten mit Zitat

GripnServe hat folgendes geschrieben::
Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
GripnServe hat folgendes geschrieben::
Die "Ehe" hat ein Jahr bestanden.
Die Ausländerbehörde wurde n icht informiert
Die "Scheidung" wurde jetzt im Dezember eingereicht


Hallo,

dann spricht vieles dafür, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden wird.

Ich sehe derzeit auch keinen Anhaltspunkt für eine Anwendung der Härtefallklausel. Und dann bliebe immer noch die faktisch verschwiegene Trennung, welche bei rechtzeitiger Kenntnis seitens der ABH eine wesentliche Rückbefristung der ersten AE zur Folge gehabt hätte.

Grüße
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Seitens A wurde es jedoch immer wieder probiert mit J eine "Beziehung" zu führen. Es stellte sich jedoch raus, dass J. alkoholabhäng ist und belegbar immer wieder Therapien in Psychokrankenhäusern gemacht hat.....Wäre das ein Härtefall für A ?


Er musste daher aus eigenem Schutz einfach in eine andere Wohnung ziehen.
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das wäre ein absoluter Einzelfall, den wir hier nicht entscheiden können. Dazu wäre eine genaue Kenntnis der Aktenlage etc. erforderlich. Das ist aber im Forum nicht gewünscht.

Generell kann man sagen:

Wenn schutzwürdige Belange des Ausländers dadurch unzumutbar beeinträchtigt werden dass er an der familiären Lebensgemeinschaft festhalten muß obwohl dieses ihm unzumutbar erscheint, dann könnte ein Härtefall vorliegen.

Laut Sachverhalt wurde sich aber bereits kurz nach Eingehung der LP tatsächlich getrennt, also ist insofern auch keine Beeinträchtigung feststellbar.

Grüße
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GripnServe
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Anmeldungsdatum: 21.06.2007
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 14:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
Hallo,

das wäre ein absoluter Einzelfall, den wir hier nicht entscheiden können. Dazu wäre eine genaue Kenntnis der Aktenlage etc. erforderlich. Das ist aber im Forum nicht gewünscht.

Generell kann man sagen:

Wenn schutzwürdige Belange des Ausländers dadurch unzumutbar beeinträchtigt werden dass er an der familiären Lebensgemeinschaft festhalten muß obwohl dieses ihm unzumutbar erscheint, dann könnte ein Härtefall vorliegen.

Laut Sachverhalt wurde sich aber bereits kurz nach Eingehung der LP tatsächlich getrennt, also ist insofern auch keine Beeinträchtigung feststellbar.

Grüße
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Räumlich getrennt ja !
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 14:58    Titel: Antworten mit Zitat

GripnServe hat folgendes geschrieben::

Räumlich getrennt ja !


Na ja DAS ist ja das Problem, die räumliche Trennung (in einer anderen Wohnung gelebt) ist doch in aller Regel das äußere Zeichen der Aufhebung der Lebensgemeinschaft.

Wenn man damals damit offen zur ABH gegangen wäre und das offiziell als Trennung gemeldet hätte wäre möglicherweise die AE zurückbefristet worden.

Warum sollte der betreffende heute dann besser gestellt werden als damals?

Grüße
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GripnServe
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Anmeldungsdatum: 21.06.2007
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 15:10    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
GripnServe hat folgendes geschrieben::

Räumlich getrennt ja !


Na ja DAS ist ja das Problem, die räumliche Trennung (in einer anderen Wohnung gelebt) ist doch in aller Regel das äußere Zeichen der Aufhebung der Lebensgemeinschaft.

Wenn man damals damit offen zur ABH gegangen wäre und das offiziell als Trennung gemeldet hätte wäre möglicherweise die AE zurückbefristet worden.

Warum sollte der betreffende heute dann besser gestellt werden als damals?

Grüße
Ronny Winken


Welche Möglichkeiten gibt es denn Zeit zu gewinnen falls die Ausländerbehörde Nein sagt. Anwalt einschalten und Widerspruch einlegen? Um gleichzeig eine "Fiktionsverlängerung" zu erhalten
Die Scheidung ist möglicherweise schnell durch und dann kann neu geheiratet werden
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 09:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

theoretisch gibt es zwei Möglicheiten des Vorgehens, von denen eine in die Richtung Staatsanwalt führen kann/ wird, weswegen ich sie nicht weiter erörtere. Nur soviel:
Ich hielte es für falsch und strafbar, eine Verlängerung der derzeitigen AE zu beantragen.

Einzig realistisch und IMHO auch richtig ist folgende Vorgehensweise:

Zur ABH gehen und komplett mit offenen Karten spielen. D.h.:

Mitteilen dass die erste LP gescheitert ist und der Brasilianer vorerst nicht weiter in DE leben will. Dabei sinnvollerweise ein Ticket in den Hematstaat präsenntieren welches vor dem Ablauftag der derzeitigen AE gilt.
Anstelle des Heimatstaates kann auch ein Staat ausserhalb des Schengen-Raums angestrebt werden (bspw. Türkei etc.), in welchen er einreisen darf.

Realistisch gesehen gibt es zur Zeit weder einen Grund dauerhaft weiter in DE zu leben und es gibt auch keinen realistischen Duldungsgrund, sodass man zwar formaljuristisch da die Klaviatur spielen könnte, was einem aber effektiv nicht weiterhilft und dauerhaft für Irritationen bei den Verwaltungen führt.

Im Hinblick auf eine angestrebte weitere eingetragene Lebenspartnnerschaft kann man folgendes ins Auge fassen:

Realistisch kann diese ja erst nach Klräärung der ausländrrechtlichen Probleme mit der ersten und der Auflösung der ersten LP ins Auge gefasst werden.

Die Zeit bis dahin könnte man überbrücken indem man die legalen Möglichkeiten des Schengen-Rechts für Brasilianer nutzt.

Brasilianer dürfen visumfrei von ausserhalb des Schengen-Raumes für einen Aufenthalt zu Besuchszwecken von max. drei Monaten einreisen. Das geht auch, wenn die Ausreise nach Ablauf eines nationalen Titels erfolgte (bspw. nach Ablauf einer AE).

Nach den drei Monaten muß der Aufenthalt erst mal wieder drei Monate ausserhalb liegen. Sollte die Eingehung der neuen Lebenspartnerschaft dann möglich werden, müßte man evtl. ein neues Visum dafür beantragen, es sei denn die "Ehefähigkeit" trete während eines visumfreien Kurzaufenthaltes ein. In diesem fall müßte m.E. nicht erneut auserest werden (siehe dazu insgesamt § 39 der Aufenthaltsverordnung

hier .

Grüße
Ronny Winken
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GripnServe
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Anmeldungsdatum: 21.06.2007
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 11:32    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
Hallo,

theoretisch gibt es zwei Möglicheiten des Vorgehens, von denen eine in die Richtung Staatsanwalt führen kann/ wird, weswegen ich sie nicht weiter erörtere. Nur soviel:
Ich hielte es für falsch und strafbar, eine Verlängerung der derzeitigen AE zu beantragen.

Einzig realistisch und IMHO auch richtig ist folgende Vorgehensweise:

Zur ABH gehen und komplett mit offenen Karten spielen. D.h.:

Mitteilen dass die erste LP gescheitert ist und der Brasilianer vorerst nicht weiter in DE leben will. Dabei sinnvollerweise ein Ticket in den Hematstaat präsenntieren welches vor dem Ablauftag der derzeitigen AE gilt.
Anstelle des Heimatstaates kann auch ein Staat ausserhalb des Schengen-Raums angestrebt werden (bspw. Türkei etc.), in welchen er einreisen darf.

Realistisch gesehen gibt es zur Zeit weder einen Grund dauerhaft weiter in DE zu leben und es gibt auch keinen realistischen Duldungsgrund, sodass man zwar formaljuristisch da die Klaviatur spielen könnte, was einem aber effektiv nicht weiterhilft und dauerhaft für Irritationen bei den Verwaltungen führt.
Was heisst das? formaljuristisch die Klaviatur spielen ?

Im Hinblick auf eine angestrebte weitere eingetragene Lebenspartnnerschaft kann man folgendes ins Auge fassen:

Realistisch kann diese ja erst nach Klräärung der ausländrrechtlichen Probleme mit der ersten und der Auflösung der ersten LP ins Auge gefasst werden.

Die Zeit bis dahin könnte man überbrücken indem man die legalen Möglichkeiten des Schengen-Rechts für Brasilianer nutzt.

Brasilianer dürfen visumfrei von ausserhalb des Schengen-Raumes für einen Aufenthalt zu Besuchszwecken von max. drei Monaten einreisen. Das geht auch, wenn die Ausreise nach Ablauf eines nationalen Titels erfolgte (bspw. nach Ablauf einer AE).

Nach den drei Monaten muß der Aufenthalt erst mal wieder drei Monate ausserhalb liegen. Sollte die Eingehung der neuen Lebenspartnerschaft dann möglich werden, müßte man evtl. ein neues Visum dafür beantragen, es sei denn die "Ehefähigkeit" trete während eines visumfreien Kurzaufenthaltes ein. In diesem fall müßte m.E. nicht erneut auserest werden (siehe dazu insgesamt § 39 der Aufenthaltsverordnung

hier .

Grüße
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Wir würde sich das verhalten , wenn er einen Arbeitsvertrag mit einem türkischen Unternehmen hätte ? und für das türkische Unternehmen in Deutschland arbeitet?
Was heisst das? formaljuristisch die Klaviatur spielen ?
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 12:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das Erste ändert gar nichts, und das zweite sollte er seinen Anwalt fragen...

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GripnServe
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Anmeldungsdatum: 21.06.2007
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 14:44    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
Hallo,

das Erste ändert gar nichts, und das zweite sollte er seinen Anwalt fragen...

Grüße
Ronny Winken


Kann man eine Fiktionsbescheinigung nicht verlangen ?
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 17:57    Titel: Antworten mit Zitat

GripnServe hat folgendes geschrieben::

Kann man eine Fiktionsbescheinigung nicht verlangen ?


Klar könnte man aber zu welchem Zweck?

Etwa wegen der Verlängerng der derzeitigen AE?

Dann müßte man wahrheitswidrig behaupten dass die "eheiche" LG mit dem alten Lebenspartner noch besteht .Und wäre dann im Bereich des § 95 Abs. 2 AufenthG was eine Strafe von bis zu drei Jahren bedeuten würde.

Wegen der möglichen neuen eigetragenen LP mit dem derzeitigen Lebensabschnittsgefährten?

Das wäre ebenso erfolglos weil die beabsichtigte aber derzeit noch nicht realisierbare LP nicht geschützt ist.

Beide Anträge wären binnen kürzester Zeit ablehnbar, würden nur überflüssigen Aufwand bedeuten und zumindest bei mir Verärgerung hervorrufen, wenn ich es zu entscheiden hätte.

denn genauo wie ich es oben in den ausführliche Posts darstellte würde ich die legalen Optionen aufzeigen und wenn mir dann jemand mit blödsinnigen weil überflüssigen Anträgen käme , würde ich sauer reagieren.

Das ist ein Teil dessen, was ich mit der "formaljuristischen Klaviatur " meinte.

Grüße
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