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Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 08.01.09, 11:09 Titel:
Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind unter Abkömmlingen des Erblassers als gesetzliche Erben insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben (§ 2050 Abs. 2 BGB).
Die Ausgleichungspflicht besteht im Zweifel auch, wenn der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt hat, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder ihre Erbteile so bestimmt hat, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile (§ 2052 BGB).
Interessante Informationen zur Ausgleichung sind hier zu finden.
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