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mehr als 40 Überstunden streichen

 
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Wächter
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 07.01.09, 16:36    Titel: mehr als 40 Überstunden streichen Antworten mit Zitat

nun mal eine Frage:

Ich hörte dass ein Chef sagte: Baut alle über Überstunden ab. Ihr dürft maximal 40 Stunden PLUS haben. Termin ist der 1.April. Wer dann noch mehr hat, dem werden die Überstunden gestrichen.


Chefs mögen ja immer gerne mal viel sagen - mal ist es aber auch nur heiße Luft... wie sieht es den in diesem Beispielfall aus.


Der einfachheitshalber nehmen wir das Bundesbeamtenrecht .
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Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
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roger2102
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Anmeldungsdatum: 04.06.2006
Beiträge: 800

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 09:16    Titel: Antworten mit Zitat

§ 7 Abs. 4 ArbZVO
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"Pistole: eines der wichtigsten Navigationsmittel der modernen Luftfahrt."
(Jerry Lewis, am. Komiker u. Regisseur, 1926-)
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Old Piper
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 09:20    Titel: Antworten mit Zitat

M.E eine durchaus zulässige Regelung.

Vor etlichen Jahren hat genau dieses Thema bei meinem Dienstherren die Gemüter erregt. Da ich selber nicht zu den Betroffenen gehörte, habe ich das nur am Rande verfolgt, kann also keine Quellen nennen. Aber ich glaube mich zu erinnern, dass es dazu dann auch eine VG-Entscheidung gab, die eine derartige Maßnahme für zulässig erklärte. Es müüsen lediglich ein paar Voraussetzungen erfüllt werden:

- rechtzeitige Ankündigung
- Möglichkeit zum Abbau der Überstunden
- ... (weiß ich nicht mehr)
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MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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Wächter
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 16:21    Titel: Antworten mit Zitat

und wie verhält sich das mit dem § 72 (2) BBG ? Dort steht doch 1 Jah.
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roger2102
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Anmeldungsdatum: 04.06.2006
Beiträge: 800

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 16:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Wächter,

dann mal Absatz 4 lesen, denn dieser regelt die regelmäßige Arbeitszeit und damit auch die Festsetzung selbiger in der ArbZVO. Absatz 2 hingegen regelt die sog. Mehrarbeit, welche nur auf Grund konkreter dienstlicher Anordnung oder Genehmigung als solche gilt. Gibt es eine solche Anordnung nicht und liegen die übrigen Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich zwar um Zuvielarbeit, aber nicht um Mehrarbeit im Sinne der Mehrarbeitsvorschriften.


Gruß roger2102
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elbstrand
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Anmeldungsdatum: 15.03.2007
Beiträge: 68

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 16:32    Titel: Antworten mit Zitat

Dort geht es aber um (angeordnete) Mehrarbeit und nicht um Plus-Stunden im Rahmen der Gleitzeit - wenn ich das richtig gelesen habe.

Welcher Fall liegt denn der Frage zugrunde?

Edit: Roger war schneller...
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