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Einbürgerung mit Hindernissen...

 
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paddi79
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.01.2009
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 21:38    Titel: Einbürgerung mit Hindernissen... Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

A ist in Deutschland geboren, zur Schule gegangen, Ausbildung abgeschlossen und hat bereits ein deutsches Kind seit 2004 von B, einem deutschen.
Beide leben seit 2002 zusammen. Dieses Jahr wollen beide heiraten.
Im Anschluss soll entsprechend A eingebürgert werden.
Eigentlich sollte dies kein Problem sein....aber......
Ein Haken hat die Sache.
A wurden Anfang 2001 aus mangel an Beweisen wegen Raubes(§249 StGB) 8 Monate Freiheitsstrafe verhängt und zur Bewährung ausgesetzt.
Anfang 2004 wurde dies nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen gem. §56 g Abs 1 StGB.
Wäre dies ein berechtigter Anlass/Grund nicht einer Einbürgerung zu zustimmen?
Inwie weit darf der zuständige "Beamte" dies ablehnen? Welches wären seine möglichen Argumente bzw. welches wäre die rechtliche Grundlage dafür?
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Kleinalrik
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 21:40    Titel: Antworten mit Zitat

Aus Mangel an Beweisen werden in Deutschland garantiert keine Strafen verhängt.
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paddi79
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.01.2009
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 21:45    Titel: Antworten mit Zitat

Kleinalrik hat folgendes geschrieben::
Aus Mangel an Beweisen werden in Deutschland garantiert keine Strafen verhängt.

Vielleicht wäre die Aussage dieses Beispiels vielleicht besser wenn man schreibt "kein anderer Zeuge" konnte die Unschuld wiederlegen?
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zur Wieden
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 22:34    Titel: Antworten mit Zitat

Zu den übrigen Voraussetzungen des Einbürgerungsbewerbers kann hier nur spekuliert werden.
Verurteilungen wegen Straftaten stehen einer Einbürgerung grundsätzlich entgegen (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 Staatsangehörigkeitsgesetz). Die Ausnahmeregelungen des § 12 a greifen im vorliegenden Fall nicht, da nur Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten unberücksichtigt bleiben.

Soweit sich die Frage auf die mitgeteilte Straftat bezieht, so fordert die Einbürgerungsbehörde einen Auszug aus dem Bundeszentralregister an, in dem Eintragungen über Verurteilungen wegen Straftaten bestimmten Tilgungsfristen unterliegen. Solange diese Straftaten im Register vorhanden sind, können sie der Einbürgerung abhängig vom Strafmaß entgegenstehen.

Zitat:
wegen Raubes(§249 StGB) 8 Monate Freiheitsstrafe verhängt und zur Bewährung ausgesetzt.

Unter anderem ist die Tilgungsfrist gemäß § 46 des Bundeszentralregisters maßgeblich, die ím vorliegenden Fall 10 Jahre beträgt.
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Kleinalrik
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2008
Beiträge: 365

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 22:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hier ein ähnlich gelagerter Fall. (da benannter Link hier nicht erlaubt ist, gogoeln Sie mal "Vorstrafe Einbürgerung").
Interessant ist der Abschnitt Tilgungsfristen. Es sieht wohl so aus, wie zur Wieden bereits schrieb, dass die Tilgungsfrist zehn Jahre beträgt.

Ich verstehe Ihre angehängte Aussage nicht. Wenn die Unschuld nicht widerlegbar ist, wird ebenfalls keine Strafe verhängt. Schuld nicht bewiesen = Unschuldig.
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paddi79
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.01.2009
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 09:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
Danke für die Erklärung.
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paddi79
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.01.2009
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 11:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
hab da eine Frage zur einer Erklärung welche im Netz gefunden habe:
"Vorstrafe
Der Bedeutung nach ist vorbestraft jeder, gegen den eine Strafe verhängt wurde (aber nicht bei Bußgeld). Vorstrafen werden in das Bundeszentralregister ("Strafregister") aufgenommen, meist auch in das Führungszeugnis. Ein Verurteilter darf sich aber dann als "unbestraft" oder nicht vorbestraft bezeichnen, wenn die Strafe nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wurde"

Wäre diese Erläuterung gegen über der Behörde auch korrekt?
Oder gilt dann wieder "...so fordert die Einbürgerungsbehörde einen Auszug aus dem Bundeszentralregister an.." und dann gilt erneut die Tilgungsfrist gem. § 46 des Bundeszentralregisters?
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 12:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der Betroffene ist vorbestraft.

Bei der Einbürgerung ist die Eintragung ins Zentralregister und nicht die Eintragung ins Führungszeugnis massgebend. Da kann es beim einfachen Führungszeugns schon mal keine Eintragung mehr geben, während die Eintragung noch in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Zentralregister auftaucht.

Für den Betroffenen gilt die bereits erwähnte Tilgungsfrist von zehn Jahren, die zur Wieden erwähnte, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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Nörgler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.05.2006
Beiträge: 532

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 14:04    Titel: Re: Einbürgerung mit Hindernissen... Antworten mit Zitat

paddi79 hat folgendes geschrieben::
Inwie weit darf der zuständige "Beamte" dies ablehnen?


Was heißt "darf"? Er muss und er wird ablehnen.
_________________
Nomen est Omen
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 13.01.09, 11:35    Titel: Antworten mit Zitat

paddi79 hat folgendes geschrieben::
Hi,
hab da eine Frage zur einer Erklärung welche im Netz gefunden habe:
"Vorstrafe
Der Bedeutung nach ist vorbestraft jeder, gegen den eine Strafe verhängt wurde (aber nicht bei Bußgeld). Vorstrafen werden in das Bundeszentralregister ("Strafregister") aufgenommen, meist auch in das Führungszeugnis. Ein Verurteilter darf sich aber dann als "unbestraft" oder nicht vorbestraft bezeichnen, wenn die Strafe nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wurde."
Wäre diese Erläuterung gegenüber der Behörde auch korrekt?

Die zitierte Erläuterung ist zwar an sich korrekt, aber unvollständig. Ein Verurteilter, dessen Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen ist, darf sich zwar generell als unbestraft bezeichnen, nicht aber in Angelegenheiten, in denen ein Gericht oder eine Behörde ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister hat, und er über dieses Auskunftsrecht ausdrücklich belehrt wird (§ 53 Abs. 2 BZRG).
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 13.01.09, 11:52    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
Für den Betroffenen gilt die bereits erwähnte Tilgungsfrist von zehn Jahren, die zur Wieden erwähnte, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils.

Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils in der Strafsache, in der die Verurteilung ausgesprochen worden ist, die in das Zentralregister eingetragen worden ist (§ 47 Abs. 1, § 36, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Das kann, muss aber nicht, der Tag sein, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist.
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