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Verfasst am: 22.12.08, 17:16 Titel: Schadensersatz nach Ablauf der Gewährleistungsfrist nach VOB
Hallo,
ich stelle zur Diskussion ob im geschilderten Fall über die Dauer der Gewährleistung nach VOB von 5 Jahren hinaus der Anspruch auf Schadenersatz nach BGB besteht:
der von einem Bauträger beauftragte Elektriker hat im anschließend verplombten Hausanschlusskasten eine Kabelklemme nicht angezogen. Dadurch entsteht nach 6 1/2 Jahren ein Kurzschluss, der bei der Mehrzahl der elektronischen Geräte im Haus zu Überspannungsschäden führt. Die Plombe war über die gesamte Dauer intakt, der Kasten nicht geöffnet. Am Kabel mit der nicht angezogenen Klemme sind Schmauch- und Schmorspuren erkennbar. Der Fachbetrieb hat beim örtlichen Energieversorger durch Unterschrift vor dem Verplomben bestätigt, dass die Anlage nach den Regeln der VDI Normen erstellt worden sei.
Die Hausratversicherung lehnt eine Regulierung ab, da nur Überspannung bei Blitzschlag versichert ist.
Kann der Geschädigte einen Anspruch auf Schadenersatz beim Bauträger als seinem Vertragspartner geltend machen, obwohl die 5-jährige Gewährleistung bereits abgelaufen ist?- Das heißt, kann man hier von einem Mangelfolgeschaden sprechen? Kann man dem Meister vorwerfen, er habe die Herstellung des Werkes nur mangelhaft überwacht und kann dies dem arglistigen Verschweigen eines Mangels gleichgesetzt werden?
Eine wichtige Einschränkung des § 13 Abs. 4 VOB/B enthält die Anordnung des § 634a Abs. 3 BGB, dass die kurzen Verjährungsfristen der Mängelansprüche nicht für arglistig verschwiegene Mängel gelten, diese vielmehr in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB verjähren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Sie beginnt aber erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, – also insbesondere von dem Mangel – und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren die Ansprüche aufgrund arglistig verschwiegener Mängel in 10 Jahren nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BGB).
Ob arglistiges Verschweigen vorliegt kann nur im Rahmen einer individuellen Beratung geklärt werden, ebenso, ob die VOB/B auch wirksam vereinbart wurde.
Eine wichtige Einschränkung des § 13 Abs. 4 VOB/B enthält die Anordnung des § 634a Abs. 3 BGB, dass die kurzen Verjährungsfristen der Mängelansprüche nicht für arglistig verschwiegene Mängel gelten, diese vielmehr in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB verjähren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Sie beginnt aber erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, – also insbesondere von dem Mangel – und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjähren die Ansprüche aufgrund arglistig verschwiegener Mängel in 10 Jahren nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BGB).
Ob arglistiges Verschweigen vorliegt kann nur im Rahmen einer individuellen Beratung geklärt werden, ebenso, ob die VOB/B auch wirksam vereinbart wurde.
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