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zur Durchführung verschiedener Streitverfahren wurde einem Kläger Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt. Nach Beendigung der Verfahren wurde der PKH-Anspruch ca. 1 Jahr später erneut geprüft und es bestätigte sich, dass keine (positive) Veränderung der wirtschaftlichen Situation eingetreten ist.
Wie oft und in welchem zeitlichen Abstand prüft das Gericht weiterhin die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Person?
Kann/muß diese Person die Niederschlagung/Stundung des Forderungsanspruchs auf Erstattung der Prozeßkosten beantragen?
Wie lange bleibt der Rückzahlungsanspruch des Gerichts bestehen? - Gibt es hierzu unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern?
Vgl. hierzu § 120 Abs. 4 ZPO (letzter Satz). Die ZPO ist Bundesrecht. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Wie oft und in welchem zeitlichen Abstand prüft das Gericht weiterhin die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Person?
Es hängt immer vom Einzelfall ab, wann eine erneute Prüfung erfolgt. _________________ Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.
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