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Ist die Errichtung einer Solarenergieanlage auf einem flachen Hausdach eine bauliche Veränderung, die gem. Teilungserklährung einen EINSTIMMIGEN Beschluß der Einentümergemeinschaft erfordern würde? Unter welchen Bedingungen wäre ein Mehrheitsbeschluß ausreichend? Liesse sich ggf. die Zustimmung einer Minderheit erzwingen (auf dem Klagewege)?
Grundsätzlich handelt es sich um eine bauliche Veränderung (mit optischer Beeinträchtigung), welche der Zustimmung aller benachteiligten Eigentümer bedarf (so auch OLG München, Beschluss vom 09.09.2005, 34 Wx 076/05).
Falls sich im Einzelfall die Kosten innerhalb eines Zeitraums von ca. 10 Jahren im Vergleich zu der Verbrauchskostenersparnis amortisieren, kann möglicherweise von einer Modernisierung gemäß § 22 Abs. 2 WEG ausgegangen werden.
Letzlich kann dies im Falle einer Beschussanfechtung nur gerichtlich geklärt werden. Wird der Beschluss über die Installation einer Solaranlage nicht angefochten, würde er nach der gesetzlichen Anfechtungsfrist bestandskräftig, alle Eigentümer wären dann daran gebunden.
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