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Slarenergieanlage: bauliche veränderung?

 
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Mark Herzog
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 313
Wohnort: Düsseldorf

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 14:41    Titel: Slarenergieanlage: bauliche veränderung? Antworten mit Zitat

Ist die Errichtung einer Solarenergieanlage auf einem flachen Hausdach eine bauliche Veränderung, die gem. Teilungserklährung einen EINSTIMMIGEN Beschluß der Einentümergemeinschaft erfordern würde? Unter welchen Bedingungen wäre ein Mehrheitsbeschluß ausreichend? Liesse sich ggf. die Zustimmung einer Minderheit erzwingen (auf dem Klagewege)?
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MoniX
Gast





BeitragVerfasst am: 08.01.09, 14:53    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ist die Errichtung einer Solarenergieanlage auf einem flachen Hausdach eine bauliche Veränderung


Ja

Bayerisches Oberstes Landesgericht 2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 23.02.2005
Aktenzeichen: 2Z BR 167/04 hat folgendes geschrieben::
Die erstmalige Errichtung einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung ist im Allgemeinen eine bauliche Veränderung.
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Edelmieter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.05.2005
Beiträge: 800
Wohnort: OLG Hamm ist zuständig

BeitragVerfasst am: 08.01.09, 18:02    Titel: Solaranlage, bauliche Veränderung, Modernisierung Antworten mit Zitat

Grundsätzlich handelt es sich um eine bauliche Veränderung (mit optischer Beeinträchtigung), welche der Zustimmung aller benachteiligten Eigentümer bedarf (so auch OLG München, Beschluss vom 09.09.2005, 34 Wx 076/05).

Falls sich im Einzelfall die Kosten innerhalb eines Zeitraums von ca. 10 Jahren im Vergleich zu der Verbrauchskostenersparnis amortisieren, kann möglicherweise von einer Modernisierung gemäß § 22 Abs. 2 WEG ausgegangen werden.

Letzlich kann dies im Falle einer Beschussanfechtung nur gerichtlich geklärt werden. Wird der Beschluss über die Installation einer Solaranlage nicht angefochten, würde er nach der gesetzlichen Anfechtungsfrist bestandskräftig, alle Eigentümer wären dann daran gebunden.
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emi 10
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.07.2008
Beiträge: 199

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 00:16    Titel: Antworten mit Zitat

Edelmieter hat geschrieben:
Zitat:
Letzlich kann dies im Falle einer Beschussanfechtung nur gerichtlich geklärt werden.

Wie groß ist denn der Knall? Lachen

Nicht`s für Ungut Sehr glücklich
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Edelmieter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.05.2005
Beiträge: 800
Wohnort: OLG Hamm ist zuständig

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 00:24    Titel: Antworten mit Zitat

emi 10 hat folgendes geschrieben::
Wie groß ist denn der Knall?

???
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MoniX
Gast





BeitragVerfasst am: 09.01.09, 08:28    Titel: Antworten mit Zitat

Edelmieter hat folgendes geschrieben::
emi 10 hat folgendes geschrieben::
Wie groß ist denn der Knall?

???


Edelmieter hat folgendes geschrieben::
Beschussanfechtung

Winken
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Edelmieter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.05.2005
Beiträge: 800
Wohnort: OLG Hamm ist zuständig

BeitragVerfasst am: 09.01.09, 19:38    Titel: Antworten mit Zitat

Mona85 hat folgendes geschrieben::
Edelmieter hat folgendes geschrieben::
emi 10 hat folgendes geschrieben::
Wie groß ist denn der Knall?

???


Edelmieter hat folgendes geschrieben::
Beschussanfechtung

Danke, es stimmt also: Wer lesen (und schreiben) kann, ist klar im klar im Vorteil ...
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