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Verfasst am: 09.01.09, 16:28 Titel: Pc Online Händler verweigert Gewährleistung
Hallo!
A bestellt bei B vor 22 Monaten ein Mainboard.
Nach 4 Monaten hat das Mainboard einen Defekt und A schickt es an B der ihm das Mainboard auf Garantie tauscht und zurück schickt.
A verbaut das Mainbord wieder in seinen PC und nach 18 weiteren Monaten geht der Pc auf einmal aus und nicht mehr an.A hat seit dem er das Mainboard vor 18 Monaten einbaute den PC nicht mehr geöffnet.
Nun gut, A baut das Mainboard wieder aus und schickt es wieder an B zwecks Umtausch nach Gewährleistungs Recht.
14 Tage später sendet B, A das Mainboard wieder zu und legt einen Brief bei in dem anmerkt, dass er das Mainboard nicht auf Gewährleistung tauscht, da ein Kratzer auf den Leiterbahnen wäre und dies ein mechanischer Defekt wäre der auf unsachgemäße Handhabung zurück zu führen sei.
A ist sich aber sicher keinen Kratzer in die Leiterbahnen gemacht zu haben und geht davon aus das B hier vorsätzlich den Krazuer in die Leiterbahnen gemacht hat um die Gewährleistung nicht gewähren zu müssen.
Mal abgesehen davon, daß ich mir nicht sicher bin, ob bei dem zweiten Mainboard überhaupt ein Anrecht auf Gewährleistung besteht: beweisen, daß er den Kratzer nicht verursacht hat. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
24 Monate beträgt die gesetzliche Gewährleistung, davon waren 22 Monate rum.
Wovon der Händler in den ersten sechs Monaten nach Übergang der Sache/Kauf nachweisen muss, dass der Mangel bei Übergang nicht vorlag, ab dem siebten Monat der Käufer nachweisen muss, dass der Mangel bei Übergang bereits vorhanden war.
Die Gewährleistung bezieht sich immer auf den Zeitpunkt des Übergangs. Tritt der Mangel später auf, greift die Gewährleistung nicht.
Hawk321 hat folgendes geschrieben::
Würde eine eidesstatliche Versicherung, in der A versichert nichts kaputt gemacht zu haben, ausreichen?
M. E. könnte der Händler ein Gutachten verlangen.
Hawk321 hat folgendes geschrieben::
Anders kann A das ja nicht beweisen.
Doch, durch ein Gutachten.
Geht der Gutachter davon aus, dass der Mangel bei Übergang bereits vorlag, wird der Händler das Gutachten wohl zahlen müssen, kommt der Gutachter zu einem anderen Ergebnis, wird der Kunde auf den Kosten für das Gutachten sitzen bleiben. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Ok, also kann der Händler ab dem 7 Monat behaupten der Kunde hats kaputt gemacht und muss nicht mehr einsprigen?
Kann ja wohl net sein, dass der Händler dann ein Gutachten fordern kann.
Abgesehen davon selbst wenn A beim Einbau oder beim Ausbau einen Kratzer rein gemacht habe, ist das völig irrelevant.
Wenns beim Einbau war, dann ist es egal und es ging dann ja trotzdem und wenns beim Ausbau war ist es ja auch irrelevant, denn da war es ja ohnehin schon kaputt.
Zuletzt bearbeitet von Hawk321 am 09.01.09, 19:36, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 09.01.09, 19:34 Titel:
Hawk321 hat folgendes geschrieben::
Ok, also kann der Händler ab dem 7 Monat behaupten der Kunde hats kaputt gemacht und muss nicht mehr einsprigen?
doch, aber eben erst wenn der kunde dem händler nachweist das der mangel schon bei dem kauf vorhanden war.
ps.: das kunden versuchen "patzer" auf gewährleistung umzutauschen ist garnicht mal so selten www.dau-alarm.de _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
Wie bereits geschrieben: der Kunde muss ab dem siebten Monat nachweisen, dass der Mangel bereits vorhanden war, als er die Sache bekommen hat.
In den ersten sechs Monaten geht der Gesetzgeber zugunsten des Kunden davon aus, dass der Mangel bei Übergang bereits vorlag, deshalb muss in diesen sechs Monaten der Händler das Gegenteil beweisen.
Wäre es anders, könnte jeder Kunde im Prinzip jede Sache nach 23 Monaten manipulieren und vom Händler Ersatz im Rahmen der Gewährleistung verlangen und der Händler müsste den Nachweis erbringen, dass zum Kaufzeitpunkt ein jetzt vorhandener Mangel nicht vorlag - das kann's ja wohl auch nicht sein. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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