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nun gibt es das Problem, das in den letzten Jahren einige Aufgaben "liegen gelassen" wurden z.B. wurden Vereinstiere einfach mit Privattieren getauscht, ebenso sind die Zahlen (Einnahmen und Ausgaben) als lückenhaft und teils fragwürdig.
In dieser Zeit machten die Aufgaben der 1.Vorstand und der Kassenwart (jeder jeweils unabhänig von einander bzw. ohne Rücksprache mit dem restlichen Vorstand).
Der im letzen Jahr neugewählte stellvertretende Vorstand und der Schriftführer sind nun aufgrund der aufgedeckten Tatsachen sehr verunsichert, ebenso wie die Jugendvertretung, in wie weit sie persönlich haften müssen, falls es aufgrund der derzeitigen Lage zu Ansprüchen von Dritten z.B. Finanzamt kommt.
Ich hoffe ihr könnt etwas Licht ins Dunkle bringen
Verfasst am: 07.01.09, 15:26 Titel: Haftung des Vorstands
Hallo Tinuviel,
Der e.V. haftet mit seinem Vermögen für Schäden, die Verantwortungsträger (Vorstand, Beauftragte des Vorstandes) während ihrer Arbeit für den Verein verursachen, § 31 BGB.
Allerdings befreit diese Vereinshaftung die Vorständler, Beauftragte nicht von ihrer persönlichen Verantwortlichkeit. D.h., wenn die schadenverursachende Vereinsarbeit ihn als Person haftbar macht, sh. § 823 ff. BGB, besteht die persönliche Haftung neben der Organhaftung des Vereins.
Beruht das schadenverursachende Handeln auf einer unerlaubten Handlung des Vorständlers, Beauftragten haften Verein und handelnde Person persönlich als Gesamtschuldner § 421 ff.BGB. Bei der Haftung aufgrund einer unerlaubten Handlung kann die schadenverursachende Person dem Verein erstattungspflichtig sein, sh. § 840, Abs. 2 BGB.
Es ist immer gut, wenn der Verein für die für ihn tätigen Personen (Vorstand, Beauftragte) eine Haftpflichtversicherung gegen Schadenshaftung/persönliche Schadenshaftung abschließt. Die tritt aber sicher nicht für den Schaden ein, wenn der Schaden vorsätzlich oder infolge grober Fahrlässigkeit verursacht wurde.
In Ihrem Fall meine ich, wäre es vernünftig sich zusammenzusetzen und die Negativseiten intern im Vorstand mit allen Betroffenen abzuklären.
Das FiAmt wendet sich nach Erhalt der geforderten Unterlagen (glaube aller 3 Jahre) und wenn es Fragen hat, sowieso an den vertretungsberechtigten Vorstand ( § 26 BGB). _________________ Gedanken sind nicht stets parat, man schreibt auch, wenn man keine hat.
Wilhelm Busch
Hallo,
grundsätzlich kann ein Vorstandsmitglied nur für Umstände zur Haftung herangezogen werden, die innerhalb seiner Amtszeit eintraten. Weder für Fehler seiner Vorgänger noch für solche seiner Nachfolger ist ein Vorstandsmitglied haftbar.
Allerdings: Man kann auch wegen Unterlasssungen haftbar gemacht werden. Entdeckt also z.B. ein Vorstandsmitglied einen Fehler seines Vorgängers bzw. des früheren Vorstandes und bemüht es sich nicht hinreichend, diesen Fehler aus der Welt zu schaffen, dann kann es wegen dieses Nichtbemühens auch für daraus entstehende oder weiter bestehende Schäden haftbar gemacht werden.
Es ist daher sinnvoll, zunächst einmal eine interne Klärung der Umstände zu versuchen und sich dann ggf., soweit erforderlich, an das zuständige Finanzamt zu wenden.
Meine diesbezügliche Erfahrung besagt, dass die Schnittmenge aus Menschen und Finanzbeamten nicht leer ist ...
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
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