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wenn es sich nur um die alleinige Anfertigung einer Quittungskopie handelt, ist kein Px.-Gebühr zu zahlen..
Die Gebühr wird nach § 28 Abs. 4 des SGB V, geändert durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 erhoben.
Demnach sind alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen, die älter als 18 Jahre sind und sich in ambulante ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung begeben und diese Leistung bei der Krankenkasse abgerechnet werden soll, zahlungspflichtig, soweit keine Befreiung durch die KK vorliegt.
Da es sich in diesem Fall nicht um eine Behandlung handelt, die eine Abrechnungsposition auslöst, sind lediglich die Kosten für die Kopie (0,10 - 1,00 €) zu begleichen.
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