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Hab folgendes auf dem Herzen ( möchte keine Geschichten schreiben ):
Meine Freundin hat die russische Staatsangehörigkeit, lebt und lernt aber schon seit sieben Jahren in Deutschland. Wie sieht das deutsche Gesetz es, wenn Diese sich einbürgern wolle?
Was benötigt man dazu? Welche Richtlinien müssen beachtet werden?
Wäre über jeden Tipp/Hilfe dankbar!
Hallo. Danke für eine schnelle Rückmeldung.
Bei Ihr steht Paragraph 16 Absatz 3... was auch immer es heissen mag.
Sie besitzt diesen seit dem 16.10.2006.
Ab 2002 hatte Sie einen Dienstpass, da Ihre Eltern im Auslandsministerium ( Deutschland ) tätig waren.
dann muß sie zunächst versuchen, einen anderen Aufenthaltstitel zu erhalten.
Die AE nach § 16 AufenthG ist einer der AT, mit denen eine Einbürgerung grundsätzlich nicht möglich ist.
Zitat:
was auch immer es heissen mag.
Da passt zwar etwas nicht, denn der Absatz 3 des § 16 regelt die Beschäftiung während des Studiums, aber momentan kommt es nicht daraus an.
Bislang dürfte die junge Dame noch keinerlei Aufenthalt vorweisen können, welcher zu einerEinbürgerung berechtigt. Hierzu wären mind. 8 Jahre rechtmäßiger Inlandsaufenthalt erforderlich. Die Zeit mit Dienstpass fällt unter den Tisch und die Zeit des Studiums kann später mal (wenn ein ausreichender AT vorliegt) zur Hälfte angerechnet werden.
Sorry
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
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