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Staatsbürgerschaft

 
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bratwurst
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.01.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 14:48    Titel: Staatsbürgerschaft Antworten mit Zitat

Hallo liebe Liebenden.

Hab folgendes auf dem Herzen ( möchte keine Geschichten schreiben ):
Meine Freundin hat die russische Staatsangehörigkeit, lebt und lernt aber schon seit sieben Jahren in Deutschland. Wie sieht das deutsche Gesetz es, wenn Diese sich einbürgern wolle?
Was benötigt man dazu? Welche Richtlinien müssen beachtet werden?
Wäre über jeden Tipp/Hilfe dankbar!

MfG. Wurst
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 15:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

welcher § steht in Ihrem Aufenthaltstitel?

Seit wann besitzt sie diesen?

Was hatte sie ggf. vorher?

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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bratwurst
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.01.2009
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 17:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo. Danke für eine schnelle Rückmeldung.
Bei Ihr steht Paragraph 16 Absatz 3... was auch immer es heissen mag.
Sie besitzt diesen seit dem 16.10.2006.
Ab 2002 hatte Sie einen Dienstpass, da Ihre Eltern im Auslandsministerium ( Deutschland ) tätig waren.

Lg.Wurst
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 17:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

dann muß sie zunächst versuchen, einen anderen Aufenthaltstitel zu erhalten.

Die AE nach § 16 AufenthG ist einer der AT, mit denen eine Einbürgerung grundsätzlich nicht möglich ist.

Zitat:
was auch immer es heissen mag.


Da passt zwar etwas nicht, denn der Absatz 3 des § 16 regelt die Beschäftiung während des Studiums, aber momentan kommt es nicht daraus an.

Bislang dürfte die junge Dame noch keinerlei Aufenthalt vorweisen können, welcher zu einerEinbürgerung berechtigt. Hierzu wären mind. 8 Jahre rechtmäßiger Inlandsaufenthalt erforderlich. Die Zeit mit Dienstpass fällt unter den Tisch und die Zeit des Studiums kann später mal (wenn ein ausreichender AT vorliegt) zur Hälfte angerechnet werden.

Sorry Winken

Grüße
Ronny Winken
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Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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