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JuSchG §9 & §10

 
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sascha451
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.10.2008
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 22:14    Titel: JuSchG §9 & §10 Antworten mit Zitat

Hallo,
ich bin vorhin eher zufällig beim surfen auf folgende Paragraphen gestoßen:

§ 9 Alkoholische Getränke
..."weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden."...

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
... "in der Öffentlichkeit"..." noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden."...

http://www.gesetze-im-internet.de/juschg/BJNR273000002.html#BJNR273000002BJNG000100000

Also wenn jetzt ein Minderjähriger in der Öffentlichkeit raucht und/oder alkoholische Getränke konsumiert machen sich alle die zugucken strafbar?

Wenn das so stimmt, ...........WTF!?^^

Danke schon mal für die Aufklärung Smilie

Beste Grüße
sascha451
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hws
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.07.2007
Beiträge: 2038
Wohnort: Unna

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 23:18    Titel: Re: JuSchG §9 & §10 Antworten mit Zitat

sascha451 hat folgendes geschrieben::
§ 9 Alkoholische Getränke
..."weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden."...
Man sollte den kompletten paragraphen zitieren bzw verstehen.
"Selektives Lesen führt oft zu Missverständnissen.

hws
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 23:37    Titel: Antworten mit Zitat

Naja, die Bedenken des Fragestellers werden dadurch ja nicht unbedingt ausgeräumt.

Zur Klärung: Was das "gestatten" in diesen Paragraphen angeht, ist damit nicht jedermann gemeint, sondern nur bestimmte Personengruppen, die in einem solchen Fall überhaupt in der Lage sind etwas zu gestatten bzw. im Gegenzug auch zu verbieten. In diesem Fall Veranstalter, Gastwirte oder auch Polizisten, Ordnungsamt o.ä.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln!


Zuletzt bearbeitet von Gammaflyer am 10.01.09, 23:54, insgesamt 1-mal bearbeitet
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sascha451
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.10.2008
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 23:52    Titel: Re: JuSchG §9 & §10 Antworten mit Zitat

hws hat folgendes geschrieben::
sascha451 hat folgendes geschrieben::
§ 9 Alkoholische Getränke
..."weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden."...
Man sollte den kompletten paragraphen zitieren bzw verstehen.
"Selektives Lesen führt oft zu Missverständnissen.

hws




Hierzu war ja der Link angegeben.
Dort findet sich das gesamte JuSchG zum nachlesen.
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sascha451
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.10.2008
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 23:55    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Naja, die Bedenken des Fragestellers werden dadurch ja nicht unbedingt ausgeräumt.

Zur Klärung: Was das "gestatten" in diesem Paragraphen angeht, ist damit nicht jedermann gemeint, sondern nur bestimmte Personengruppen, die in einem solchen Fall überhaupt in der Lage sind etwas zu gestatten bzw. im Gegenzug auch zu verbieten. In diesem Fall Veranstalter, Gastwirte oder auch Polizisten, Ordnungsamt o.ä.




Danke, damit wäre das geklärt.

Beste Grüße
sascha451
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Wächter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 08:53    Titel: Re: JuSchG §9 & §10 Antworten mit Zitat

sascha451 hat folgendes geschrieben::
Also wenn jetzt ein Minderjähriger in der Öffentlichkeit raucht und/oder alkoholische Getränke konsumiert machen sich alle die zugucken strafbar?



Nein.





mfg Wächter
_________________
Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
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