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Muss befreit werden. Schadenersatzpflichtig?

 
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 19:08    Titel: Muss befreit werden. Schadenersatzpflichtig? Antworten mit Zitat

Hallo. Jemand hat sich in eine Situation gebracht, aus welcher ihn die Feuerwehr o.ä. befreien muss. Hat er sich dadruch schadenersatzpflichtig gemacht?
Beispiel:
Zitat:
Der 26-Jährige hatte versehentlich sein Telefon in die Toilette fallen lassen. Als er es herausfischen wollte, wurde sein Arm von dem Saugmechanismus in die Schüssel hineingezogen.
http://magazine.web.de/de/themen/jahresrueckblick/bestof2008/7065270-Schwimmende-Sauna-und-Beschwerdechor,page=10.html

Dem Verkehrsunternehmen und der Feuerwehr ist Schaden entstanden.
Bitte nach deutschem Recht beurteilen Winken.
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 20:06    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Feuerwehreinsatz oder eine Handlung anderer Behörden hat nichts mit Schadenersatz zu tun. Sie führen die Tätigkeiten im Rahmen ihrer Aufgaben aus und erheben dafür Gebühren. Gebührenschuldner ist idR. der Verursacher.

Gruß
Dea
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 10.01.09, 21:15    Titel: Antworten mit Zitat

Danke. Und was ist mit dem Schaden, welchen das Verkehrsunternehmen in dem Beispiel hatte? Mir fehlt irgedwie Anspruchsgrundlage..
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 09:50    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist ein bißchen schwieriger. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten:

1. Ein einfacher Ansrpuch gem. § 823 BGB, bzw. §§ 280, 282, 241 II BGB (vertragliche Nebenpflichtsverletzung) gegen den Verletzten. Dann müsst man das Handeln der Einsatzkräfte letztlich dem Verletzten als sein Handeln zurechnen. Das wäre denkbar, da er ja tatsächlich der Veranlasser war.

2. So eine Polizeibehörde handelt, beinhalten die jeweiligen Polizeigesetze einen Ausgleichsanspruch für jeden, der zwar kein Störer ist, jedoch zur Gefahrenabwehr in Anspruch genommen wird (Nichtstörerausgleich, zB. § 64 HSOG). Das könnte man für einen Feuerwehreinsatz entsprechend heranziehen.

3. Ein Anspruch gegen die Behöre aus enteignendem Eingriff (der immer relevant ist, wenn der Nichtstörerausgleich nicht greift).

In den Fällen 2 und 3 würde die Behörde dann die Kosten vom Verursacher zurück erstattet verlangen.

4. Ein Anspruch § 823 BGB gegen die Behörde ist mangels rechtswidrigem Handeln nicht möglich.

Ob es in verschiedenen Bundesländern noch spezialgesetzliche Regelungen für Feuerwehren gibt, weiß ich jetzt natürlich nicht.

Gruß
Dea
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 22:49    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, in Verwaltungsrecht u.ä. kenne ich mich überhaupt nicht aus, dann lassen wir das lieber. Ich habe aber die Antwort im Allgemenen verstanden.
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