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3 Eigentümer mit Verteilung 45/35/20%
Die beiden größeren Wohnungen sind eigengenutzt, die kleinere vermietet. Alle Wohnungen übereinander, keine Innenwohnungen.
Nun geht es um die Verteilung der Heizkosten. Für jede Wohnung ist ein seperater Heizkreislauf mit einer Uhr vorhanden.
Hintergrund: Ich kenne das Heizverhalten der anderen Parteien nicht, d.h. ich weis nicht, ob diese aus ihrer Wohnung eine "Sauna" machen.
Da ich selbst nicht so sehr wärmebedürftigt bin, habe ich nur bei Frosttemparaturen ca. 20-21° in der Wohnung, sonst darunter.
Der Eigentümer der vermieteten kleinen Wohnung möchte nun die Heizkosten über den Schlüssel der Heizkostenverordnung abrechnen.
Ich möchte verständlicherweise nicht für andere die Heizkosten mitbezahlen.
Frage: Muss zwingend nach dem Verteilerschlüssel der Heizverordnung abgerechnet werden?
Wie ist die Rechtslage?
es muss zwingend nach den Vorschriften der HeizkostenV abgerechnet werden.
Zwangsvorschrift: § 3Satz 1 HeizkostenV.
Der Eigentümer der kleinen Wohnung hat somit Anspruch auf Abrechnung, wie er sie "wünscht".
Er könnte das auch notfalls gerichtlich durchsetzen, falls die anderen beiden Eigentümer etwas anderes beschließen. Konkret könnte er dies tun durch Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung, wenn nach dieser eben die Heizkosten nach anderem Schlüssel verteilt worden sein sollten.
...Nun geht es um die Verteilung der Heizkosten. Für jede Wohnung ist ein seperater Heizkreislauf mit einer Uhr vorhanden....
...Frage: Muss zwingend nach dem Verteilerschlüssel der Heizverordnung abgerechnet werden?...
Hallo Frau F
Die HeizkostenV sagt:
Der Eigentümer des Gebäudes ist verpflichtet, den anteiligen Verbrauch mit geeigneten Geräten zu ermitteln. Dem Nutzer steht ein Anspruch auf Erfüllung dieser Verpflichtung zu (§ 4 Abs. 4 HeizkostenV).[/quote]
Da ja gerade Du sparsam bist, ist für Dich die starre Verteilung 45/35/20% ungünstig und die verbrauchsabhängige Verteilung von Vorteil.
Denn mit der verbrauchsabhängigen Abrechng. gem. Gesetz kann es Dir dann egal sein, ob die anderen Saunatemperaturen fahren.
Oder irgendwie werde ich aus Deiner Frage nicht ganz schlau
mfG Loadstefdn _________________ ...und wenn ich wieder mal zur Welt komme, lern ich erst mal Jura und dann noch `n anständig`n Beruf
Oder irgendwie werde ich aus Deiner Frage nicht ganz schlau
Offensichtlich...
Vom TE wurde die Relation der Wohnungen untereinander mit 45/35/20% genannt. Abgesehen davon, dass die tatsächlichen Werte für die Fragestellung völlig unerheblich sind, wurde dabei auch so etwas nebensächliches wie die durchaus relevante Bezugsgröße der Prozentzahlen unterschlagen.
Man könnte nun vermuten, dass es sich bei Eigentumswohnungen um die Miteigentumsanteile handeln soll. Vielleicht sind aber auch die Wohnflächen gemeint oder gar der umbaute Raum. Oder beziehen sich die Prozentzahlen vielleicht auf "Etagennummer multipliziert mit Tagesdatum"?
In der Sache ist die Heizkostenverordnung zwingendes Recht. Ihre Regelungen sind nicht abdingbar. Damit hat jeder Eigentümer Anspruch auf Abrechnung nach der Heizkostenverordnung. Die Heizkosten sind aufzuteilen in Grundkosten und Verbrauchskosten. Die Anteile sind nach § 7 Abs. 1 HeizKV festgelegt für die Verbrauchskosten mit min. 50% und max. 70% der Gesamtkosten. Allerdings können nach § 10 HeizKV auch höhere Anteile wirksam vereinbart werden.
Grundkosten sind nach Wohn- oder Nutzfläche oder nach umbautem Raum oder nach Wohn- oder Nutzfläche oder nach umbautem Raum der heheizten Räume zu verteilen. An dieser Stelle wird nun die Bezugsgröße der genannten Prozentzahlen wieder interessant. MIteigentumsanteile wäre nämlich als Verteilungsschlüssel für den Grundkostenanteil unzulässig.
So, wie ich die Frage von Frau F. verstanden habe, wollen ihre Miteigentümer höchstwahrscheinlich zwar gem. HZKV abrechnen, aber wohl nach einem nicht dem Verbrauch gerechten (50 % / 50 % z. B.) Lies mal in der Teilungserklärung nach, was geregelt wurde. Solltest Du nach der "neuen" Regelung (die Deine Miteigentümer anstreben) "unbillig benachteiligt" werden oder sollte die Regelung "nicht ordnungsgemäßer Verwaltung" entsprechen, kannst Du den sntsprechenden Beschluß anfechten. Das würde ich aber vorher mit einem Anwalt klären, das kostet auch nicht so viel.
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