Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - §49 VwVfG, auch für Widerspruchsbescheid im SB-Recht?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

§49 VwVfG, auch für Widerspruchsbescheid im SB-Recht?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verwaltungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Gräfin Cosel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.11.2008
Beiträge: 57

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 15:17    Titel: §49 VwVfG, auch für Widerspruchsbescheid im SB-Recht? Antworten mit Zitat

Hallöchen,

Kennt sich hier jemand mit der Rechtslage aus?
Wenn ein Widerspruch vom Versorgungsamt beschieden wurde und man feststellt, daß nicht korrekt anhand der Rechtsnormen gearbeitet wurde, hat es Sinn, nach § 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrengesetz den Verwaltungsakt zurücknehmen zu lassen?
Mir ist aufgefallen, daß Geundheitseinschränkungen unzureichen benannt wurden, z.T. völlig falsch und daß falsche Ärzte angeschrieben wurden. Kann man in dem Falle bei der Behörde um "Ausbesserung" oder Rücknahme bestehen?
Die Klagefrist (Rechtsmittelfrist begann ab 7.1.09 zu laufen, es ist also noch Zeit.
Kennt jemand so einen Fall?

Danke im Voraus
Gräfin Cosel

PS. Die Klage wurde über 2 Jahre dauern, obwohl man ersehen kann, daß nicht ausreichend gearbeitet wurde.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 18:50    Titel: Antworten mit Zitat

Rücknahme und Widerruf stehen immer im Ermessen der Behörde, auch wenn das VwVfG hier wohl nicht das passende Verfahrensgesetz ist.

Einen Anspruch hat man nach diesen Normen also nie...
_________________
It's not about left or right, it's about right and wrong.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gräfin Cosel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.11.2008
Beiträge: 57

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 20:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Spraadhans,

Hättest Du eventuell das passende Gesetz zur Hand? Ich googele mich schon fast zu Tode.

Dank im voraus.

Gräfin Cosel
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 20:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Rücknahme und Widerruf stehen immer im Ermessen der Behörde, auch wenn das VwVfG hier wohl nicht das passende Verfahrensgesetz ist.


Doch, doch, das (Bundes- oder enstsprechende Landes-)VwVfG ist das richtige Gesetz, wenn der Antragsteller die Rücknahme des Verwaltungsaktes in Form des Widerspruchsbescheides begehrt. Denn dieses kann jedenfalls die Ausgangsbehörde nach dem VwVfG tun (BVerwG, Beschluss vom 28.02.2002 - Az. 7 C 17.01). Allerdings wäre hier, da die Rechtswdrigkeit des VA behauptet wird, § 48 und nicht § 49 VwVfG die richtige Norm.
Zitat:

Einen Anspruch hat man nach diesen Normen also nie...


Naja, man hat aufgrund des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei rechtswidrigen bei rechtswdrigen VAen zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bzgl. des Rücknahmeantrages.

Irgendwann wird man aber so oder so gegen den VA in Gestalt des Widerspruchsbescheids vor dem VG klagen müssen.

Gruß
Dea
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 11.01.09, 22:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Dea,

bestimmt hast du nur übersehen, dass wir uns im Versorgungsrecht befinden und das einschlägige Verfahrensrecht im SGB X geregelt ist, genauer gesagt die §§ 44ff SGB X für Rücknahme und Widerruf.

Und die von dir angegebene Entscheidung verstehe ich so, dass die Ausgangsbehörde lediglich ihren ursprünglichen Verwaltungsakt zurücknehmen kann, nicht aber die letzte vorgerichtliche Entscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheides (was hier aber kein wohl keine Rolle spielt, da Ausgangs- und Widerspruchsbehörde offenbar das Versorgungsamt ist).

Zitat:
Naja, man hat aufgrund des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei rechtswidrigen bei rechtswdrigen VAen zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bzgl. des Rücknahmeantrages.


Rechtsdogmatisch befindet sich die Rechtswidrigkeit auf der Tatbestandsseite und daher gesteht der Gesetzgeber der Behörde eben gerade auch bei rechtswidrigen VAen ein Ermessen bezüglich eines "aus der Welt schaffen" der Entscheidung zu.
Selbst wenn man also einen 'Anspruch' anerkennt, ist dieser in der Praxis wertlos.

Herzlichen Glückwunsch übrigens zum Wechsel der Gerichtsbarkeit Winken
_________________
It's not about left or right, it's about right and wrong.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 08:51    Titel: Antworten mit Zitat

Huhu,

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Hallo Dea,

bestimmt hast du nur übersehen, dass wir uns im Versorgungsrecht befinden und das einschlägige Verfahrensrecht im SGB X geregelt ist, genauer gesagt die §§ 44ff SGB X für Rücknahme und Widerruf.


Ach ja, habe ich wieder einmal Verlegen

Zitat:
Und die von dir angegebene Entscheidung verstehe ich so, dass die Ausgangsbehörde lediglich ihren ursprünglichen Verwaltungsakt zurücknehmen kann, nicht aber die letzte vorgerichtliche Entscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheides (was hier aber kein wohl keine Rolle spielt, da Ausgangs- und Widerspruchsbehörde offenbar das Versorgungsamt ist).


Naja, das Gericht sagt ausdrücklich: "Die Ausgangsbehörde kann nach § 48 Abs. 1 VwVfG die Sachentscheidung zurücknehmen, die durch den Ausgangsbescheid in der Fassung des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids gebildet wird."

Zitat:
Zitat:
Naja, man hat aufgrund des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei rechtswidrigen bei rechtswdrigen VAen zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bzgl. des Rücknahmeantrages.


Rechtsdogmatisch befindet sich die Rechtswidrigkeit auf der Tatbestandsseite und daher gesteht der Gesetzgeber der Behörde eben gerade auch bei rechtswidrigen VAen ein Ermessen bezüglich eines "aus der Welt schaffen" der Entscheidung zu.


Ja, aber auch das Ermessen steht nicht im rechtsfreien Raum. Daher kann auch mangels individuellem sachlichen Anspruch häufig zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (letztlich auch aus Art. 2 I GG gezogen) angenommen werden. Das ist zumindest dann der Fall, wenn die Interessen des Betroffenen im Rahmen des § 40 VwVfG berücksichtigt werde müssen und er Adressat eines belastenden VA ist. Insofern halte ich hier die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung auf Klage des Adressaten durchaus für möglich. Das ist natürlich weniger als der Anspruch auf die Aufhebung selbst, aber

Zitat:
Selbst wenn man also einen 'Anspruch' anerkennt, ist dieser in der Praxis wertlos.


so schlimm ist es auch nicht. Der Adressat kann zumindest die getroffene Entscheidung angreifen. Ob er bei rechtmäßigem Ermessen eine andere bekommt, ist natürlich ein andere Frage.

Herzlichen Glückwunsch übrigens zum Wechsel der Gerichtsbarkeit Winken

Danke schön! Endlich bin ich da, wo wirklich Jura gemacht wird (duck und wech Auf den Arm nehmen )

Gruß
Dea
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Danke schön! Endlich bin ich da, wo wirklich Jura gemacht wird (duck und wech )


Sagen wir einfach, wir machen Jura und ihr überprüft es hernach Cool
_________________
It's not about left or right, it's about right and wrong.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 13:02    Titel: Antworten mit Zitat

Jo, hauptsache öffentliches Recht Sehr glücklich
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 13:40    Titel: Antworten mit Zitat

Wie hat unser Verwaltungsechtsdozent immer so schön gesagt: "Hilfswissenschaften"...und meinte damit das Zivilrecht...
_________________
It's not about left or right, it's about right and wrong.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 17:32    Titel: Antworten mit Zitat

Lachen
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gräfin Cosel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.11.2008
Beiträge: 57

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 21:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo spraadhans, Hallo dea!

Das ist ja wirklich eine rege Diskussion. Habe mich heute dank meiner Rechtschutzversicherung um eine Anwältin bemüht, die auf Schwerbehindertenrecht spezialisiert ist.
Werde mit ihr mal über §48 u.ä. sprechen, vielleicht bringt sie Licht ins Dunkel.
Mir ist das Juristendeutsch doch etwas zu schwierig.

Werde dann mal berichten, ob es erfolgreich war, oder doch die Klage gegen den Widerspruch folgt.

Ich wünsche Euch noch einen schönen Abend.

Gräfin Cosel
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verwaltungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.