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Herr Schacherer kauft sich für eine sehr bekannte Veranstaltung Eintrittskarten mit dem Hintergedanken, diese Eintrittskarten über eine sehr bekannte online-Versteigerungsfirma namens XXXX zu einem höheren Preis weiterzuverkaufen.
Der Herausgeber dieser Karten hat in seinen Geschäftsbedingungen, jedoch den Wiederverkauf verboten.
Was kann Herrn Schacherer nun passieren, wenn der Herausgeber dahinterkommt, daß Herr Schacherer die Karten mit Gewinn weiterverkauft hat ?
Sofern es relevant ist noch der Hinweis, daß Herr Schacherer als sogenannter privater Verkäufer bei diesem Internetauktionshaus XXXX gemeldet ist.
Herzlichen Dank für euere Antworten.
Ach ja.....sollte dies das falsche Unterforum sein, wäre ich sehr dankbar, wenn ihr meinen Beitrag ins richtige Forum verschieben könntet. - Danke.
Ach ja.....sollte dies das falsche Unterforum sein, wäre ich sehr dankbar, wenn ihr meinen Beitrag ins richtige Forum verschieben könntet. - Danke.
Bitte. Verschiebibert ins Verbraucherrecht. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Herrn Schacherer könnte eine Zivilklage vom Käufer drohen, daß er nicht zur Veranstaltung eingelassen wurde und deswegen den Kaufpreis und mögliche Auslagen bezahlt bekommen möchte. _________________ Geist ist Geil!
Da bin ich mir ziemlich sicher, dass der Veranstalter dies aber nicht machen wird, da ja der Zweitkäufer der Eintrittskarten nichts von der Einschränkung ( Verbot des Wiederverkaufs ) gewußt hat und er negative Presse kaum risikieren wird.
Kann es noch irgendwelche weiteren Folgen für Hr. Schacherer haben ? Also direkte Folgen vom Emittenten der Eintrittskarten und weniger vom Zweitkäufer ?
....da ja der Zweitkäufer der Eintrittskarten nichts von der Einschränkung ( Verbot des Wiederverkaufs ) gewußt hat
Was aber m. E. keine Rolle spielt.
Lederbeutel100 hat folgendes geschrieben::
....und er negative Presse kaum risikieren wird.
Ich glaube kaum, dass es den Kollegen eine Meldung wert sein wird, dass Lischen Müller nicht zu einer Veranstaltung eingelassen wurde. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Besteht unter Umständen die Gefahr, daß der Emittent der Karten eine Anwaltskanzlei beauftragt und Abmahnungen ( an Hr. Schacherer ) verschickt ? Können Hr. Schacherer dadurch Kosten entstehen ?
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