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paddi79 Interessierter
Anmeldungsdatum: 06.01.2009 Beiträge: 9
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Verfasst am: 08.01.09, 21:38 Titel: Einbürgerung mit Hindernissen... |
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Hallo zusammen,
A ist in Deutschland geboren, zur Schule gegangen, Ausbildung abgeschlossen und hat bereits ein deutsches Kind seit 2004 von B, einem deutschen.
Beide leben seit 2002 zusammen. Dieses Jahr wollen beide heiraten.
Im Anschluss soll entsprechend A eingebürgert werden.
Eigentlich sollte dies kein Problem sein....aber......
Ein Haken hat die Sache.
A wurden Anfang 2001 aus mangel an Beweisen wegen Raubes(§249 StGB) 8 Monate Freiheitsstrafe verhängt und zur Bewährung ausgesetzt.
Anfang 2004 wurde dies nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen gem. §56 g Abs 1 StGB.
Wäre dies ein berechtigter Anlass/Grund nicht einer Einbürgerung zu zustimmen?
Inwie weit darf der zuständige "Beamte" dies ablehnen? Welches wären seine möglichen Argumente bzw. welches wäre die rechtliche Grundlage dafür? |
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Kleinalrik FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.12.2008 Beiträge: 365
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Verfasst am: 08.01.09, 21:40 Titel: |
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Aus Mangel an Beweisen werden in Deutschland garantiert keine Strafen verhängt. |
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paddi79 Interessierter
Anmeldungsdatum: 06.01.2009 Beiträge: 9
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Verfasst am: 08.01.09, 21:45 Titel: |
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Kleinalrik hat folgendes geschrieben:: | Aus Mangel an Beweisen werden in Deutschland garantiert keine Strafen verhängt. |
Vielleicht wäre die Aussage dieses Beispiels vielleicht besser wenn man schreibt "kein anderer Zeuge" konnte die Unschuld wiederlegen? |
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zur Wieden FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 761
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Verfasst am: 08.01.09, 22:34 Titel: |
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Zu den übrigen Voraussetzungen des Einbürgerungsbewerbers kann hier nur spekuliert werden.
Verurteilungen wegen Straftaten stehen einer Einbürgerung grundsätzlich entgegen (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 Staatsangehörigkeitsgesetz). Die Ausnahmeregelungen des § 12 a greifen im vorliegenden Fall nicht, da nur Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten unberücksichtigt bleiben.
Soweit sich die Frage auf die mitgeteilte Straftat bezieht, so fordert die Einbürgerungsbehörde einen Auszug aus dem Bundeszentralregister an, in dem Eintragungen über Verurteilungen wegen Straftaten bestimmten Tilgungsfristen unterliegen. Solange diese Straftaten im Register vorhanden sind, können sie der Einbürgerung abhängig vom Strafmaß entgegenstehen.
Zitat: | wegen Raubes(§249 StGB) 8 Monate Freiheitsstrafe verhängt und zur Bewährung ausgesetzt.
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Unter anderem ist die Tilgungsfrist gemäß § 46 des Bundeszentralregisters maßgeblich, die ím vorliegenden Fall 10 Jahre beträgt. |
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Kleinalrik FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.12.2008 Beiträge: 365
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Verfasst am: 08.01.09, 22:41 Titel: |
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Hier ein ähnlich gelagerter Fall. (da benannter Link hier nicht erlaubt ist, gogoeln Sie mal "Vorstrafe Einbürgerung").
Interessant ist der Abschnitt Tilgungsfristen. Es sieht wohl so aus, wie zur Wieden bereits schrieb, dass die Tilgungsfrist zehn Jahre beträgt.
Ich verstehe Ihre angehängte Aussage nicht. Wenn die Unschuld nicht widerlegbar ist, wird ebenfalls keine Strafe verhängt. Schuld nicht bewiesen = Unschuldig. |
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paddi79 Interessierter
Anmeldungsdatum: 06.01.2009 Beiträge: 9
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Verfasst am: 09.01.09, 09:35 Titel: |
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Hi,
Danke für die Erklärung. |
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paddi79 Interessierter
Anmeldungsdatum: 06.01.2009 Beiträge: 9
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Verfasst am: 09.01.09, 11:42 Titel: |
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Hi,
hab da eine Frage zur einer Erklärung welche im Netz gefunden habe:
"Vorstrafe
Der Bedeutung nach ist vorbestraft jeder, gegen den eine Strafe verhängt wurde (aber nicht bei Bußgeld). Vorstrafen werden in das Bundeszentralregister ("Strafregister") aufgenommen, meist auch in das Führungszeugnis. Ein Verurteilter darf sich aber dann als "unbestraft" oder nicht vorbestraft bezeichnen, wenn die Strafe nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wurde"
Wäre diese Erläuterung gegen über der Behörde auch korrekt?
Oder gilt dann wieder "...so fordert die Einbürgerungsbehörde einen Auszug aus dem Bundeszentralregister an.." und dann gilt erneut die Tilgungsfrist gem. § 46 des Bundeszentralregisters? |
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Ronny1958 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
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Verfasst am: 09.01.09, 12:09 Titel: |
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Hallo,
der Betroffene ist vorbestraft.
Bei der Einbürgerung ist die Eintragung ins Zentralregister und nicht die Eintragung ins Führungszeugnis massgebend. Da kann es beim einfachen Führungszeugns schon mal keine Eintragung mehr geben, während die Eintragung noch in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Zentralregister auftaucht.
Für den Betroffenen gilt die bereits erwähnte Tilgungsfrist von zehn Jahren, die zur Wieden erwähnte, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. |
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Nörgler FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.05.2006 Beiträge: 532
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Verfasst am: 09.01.09, 14:04 Titel: Re: Einbürgerung mit Hindernissen... |
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paddi79 hat folgendes geschrieben:: | Inwie weit darf der zuständige "Beamte" dies ablehnen? |
Was heißt "darf"? Er muss und er wird ablehnen. _________________ Nomen est Omen |
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Franz Königs FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
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Verfasst am: 13.01.09, 11:35 Titel: |
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paddi79 hat folgendes geschrieben:: | Hi,
hab da eine Frage zur einer Erklärung welche im Netz gefunden habe:
"Vorstrafe
Der Bedeutung nach ist vorbestraft jeder, gegen den eine Strafe verhängt wurde (aber nicht bei Bußgeld). Vorstrafen werden in das Bundeszentralregister ("Strafregister") aufgenommen, meist auch in das Führungszeugnis. Ein Verurteilter darf sich aber dann als "unbestraft" oder nicht vorbestraft bezeichnen, wenn die Strafe nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wurde."
Wäre diese Erläuterung gegenüber der Behörde auch korrekt?
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Die zitierte Erläuterung ist zwar an sich korrekt, aber unvollständig. Ein Verurteilter, dessen Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen ist, darf sich zwar generell als unbestraft bezeichnen, nicht aber in Angelegenheiten, in denen ein Gericht oder eine Behörde ein Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister hat, und er über dieses Auskunftsrecht ausdrücklich belehrt wird (§ 53 Abs. 2 BZRG). |
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Franz Königs FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
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Verfasst am: 13.01.09, 11:52 Titel: |
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Ronny1958 hat folgendes geschrieben:: | Für den Betroffenen gilt die bereits erwähnte Tilgungsfrist von zehn Jahren, die zur Wieden erwähnte, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils. |
Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils in der Strafsache, in der die Verurteilung ausgesprochen worden ist, die in das Zentralregister eingetragen worden ist (§ 47 Abs. 1, § 36, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Das kann, muss aber nicht, der Tag sein, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist. |
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