Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 12.01.09, 23:48 Titel: Diagnose auf Rechnung
Herr Krank ist bei Herrn Arzt in Behandlung. Herr Arzt schreibt sämtliche Diagnosen auf die Rechnung - da ist auch eine dabei, die Herrn Krank peinlich ist. Kann Herr Krank verlangen, dass er eine Rechnung ohne Diagnose bekommt? Weil, das will er nicht seinem Arbeitgeber (Beihilfe) vorlegen.
Außerdem steht da auch noch eine Diagnose, die total falsch ist. Herr Krank hatte am Tag der Untersuchung tierisch Muskelkater und konnte sich darum nicht richtig bewegen. Jetzt hat ihm der Arzt auch noch "Spastik" auf die Rechnung geschrieben. Darf der das? Muss das sein?
ZuFrage eins: Der Arzt sollte also lügen, damit das Ergebnis Herrn Krank genehmer ist? Die Beihilfe soll Leistungen ersetzen, die Herr Krank letztendlich nicht erhalten hat, damit er besser schlafen kann? _________________ Geist ist Geil!
ZuFrage eins: Der Arzt sollte also lügen, damit das Ergebnis Herrn Krank genehmer ist? Die Beihilfe soll Leistungen ersetzen, die Herr Krank letztendlich nicht erhalten hat, damit er besser schlafen kann?
Ich hatte die Frage anders verstanden: es geht nicht um eine Rechnung ohne Diagnose, also ohne Bezug auf eine erbrachte Leistung, sondern um eine Rechnung, auf der die Diagnose nicht genannt ist.
Hier wäre also zu klären:
- ist die in der Rechnung aufgeführte Diagnose Abrechnungsvoraussetzung für die Beihilfe?
- ist dies ein übliches Verfahren?
- muss dem Arbeitgeber eine Diagnose offenbart werden, nur damit Beihilfe beantragt werden kann?
Das alles weiß ich leider nicht. Insoweit ist dieser Beitrag sicherlich nicht hilfreich, aber vielleicht habe ich ein Missverständnis ausräumen können.
der Arzt stellt seine Rechnung nicht über Diagnosen aus, sondern er berechnet Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Meines Wissens ist dafür die Angabe der Diagnose nicht erforderlich. Darauf hat der Arbeitgeber auch kein Anrecht, die Krankenkasse aber sehr wohl. Inwieweit das bei Beihilfestellen eine Rolle spielt, vermag ich auch nicht zu sagen.
Bezüglich der "falschen" Diagnose kann ich nur sagen: Für bestimmte Diagnosen gibt es einen sog. "ICD-Schlüssel". Der summiert oft verschiedene Symptome unter einem Oberbegriff. Das kann bei Muskelverspannung / Spastik durchaus auch der Fall sein.
Das Rechnungsprogramm übernimmt dann einfach diesen Oberbegriff.
lt. Gebührenordnung Ärzte (GOÄ) ist die Angabe der Diagnose nicht vorgeschrieben (siehe § 12 GOÄ).
Kostenerstatter dagegen bestehen zum Teil darauf. So steht z. B. in §13 der Beihilfeverordnung des Landes NRW "... Arztrechnungen und Zahnarztrechnungen sollen die Diagnose sowie Stempel und Unterschrift des Ausstellers enthalten."
Wenn der Arzt die Rechnung mit Diagnose direkt an den Patienten sendet, ist er die Schweigepflicht betreffend aus dem Schneider.
Der Patient entscheidet, ob er die Diagnose an den Kostenerstatter weitergibt oder auf der Rechnung unleserlich macht (schwärzt). Dies könnte allerdings die Erstattung beeinflussen.
ZuFrage eins: Der Arzt sollte also lügen, damit das Ergebnis Herrn Krank genehmer ist?
Nein, echt nicht. Er soll nur gar nichts hinschreiben statt peinliche Sachen. Oder "bakterieller Infekt" statt "Tripper". (Nein, "Tripper" steht nicht auf der Rechnung - aber was ähnlich peinliches!)
Zitat:
Die Beihilfe soll Leistungen ersetzen, die Herr Krank letztendlich nicht erhalten hat, damit er besser schlafen kann?
Seit wann steht hinter der Diagnose ein Rechnungsbetrag? Das ist ja wohl Quatsch.
ZuFrage eins: Der Arzt sollte also lügen, damit das Ergebnis Herrn Krank genehmer ist? Die Beihilfe soll Leistungen ersetzen, die Herr Krank letztendlich nicht erhalten hat, damit er besser schlafen kann?
Ich hatte die Frage anders verstanden: es geht nicht um eine Rechnung ohne Diagnose, also ohne Bezug auf eine erbrachte Leistung, sondern um eine Rechnung, auf der die Diagnose nicht genannt ist.
Hier wäre also zu klären:
- ist die in der Rechnung aufgeführte Diagnose Abrechnungsvoraussetzung für die Beihilfe?
- ist dies ein übliches Verfahren?
- muss dem Arbeitgeber eine Diagnose offenbart werden, nur damit Beihilfe beantragt werden kann?
Das alles weiß ich leider nicht. Insoweit ist dieser Beitrag sicherlich nicht hilfreich, aber vielleicht habe ich ein Missverständnis ausräumen können.
lt. Gebührenordnung Ärzte (GOÄ) ist die Angabe der Diagnose nicht vorgeschrieben (siehe § 12 GOÄ).
Danke, das hilft schon mal.
Zitat:
Kostenerstatter dagegen bestehen zum Teil darauf. So steht z. B. in §13 der Beihilfeverordnung des Landes NRW "... Arztrechnungen und Zahnarztrechnungen sollen die Diagnose sowie Stempel und Unterschrift des Ausstellers enthalten."
Danke, aber hier geht's nicht um NRW sondern um Bayern.
Zitat:
Wenn der Arzt die Rechnung mit Diagnose direkt an den Patienten sendet, ist er die Schweigepflicht betreffend aus dem Schneider.
Der Patient entscheidet, ob er die Diagnose an den Kostenerstatter weitergibt oder auf der Rechnung unleserlich macht (schwärzt). Dies könnte allerdings die Erstattung beeinflussen.
Also sollte man erst mal mit der Krankenkasse telefoniern, befor man den dicken Edding schwingt. Herr Krank hat nämlich Angst, dass die Krankenkasse ihn als "Spastiker" gleich zum Behinderten macht, der dann wesentlich höhere Beiträge zahlen muss. Risikogruppe oder so.
in NRW ist das so, das die Rechnungen zunächst an die Beihilfestelle gesendet werden und dann erst zur PKV.
Es geht sicherlich (mit dem Rechnungsduplikat - auch gleichzeitig.)
Wenn Ihnen das solche Sorgen bereitet, würde ich auf die Kostenerstattung durch die PKV verzichten und die, nach Erstattung durch die Beihilfe verbleibenden Kosten selber tragen.
Bringt es nichts, mit dem behandelnden Arzt darüber zu reden?
Ansonsten hier mal nachlesen.
Es sollte kein Problem sein, daß der Arzt zwei Rechnungen ausstellt: eine mit den Behandlungsfällen, die man per Beihilfe erstatten lassen will, und eine mit den anderen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.