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Verfasst am: 11.01.09, 15:10 Titel: Versicherungsnachweis für Aufenthaltsgenehmigung
Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Meine Freundin ist Tschechin und würde gerne zu mir nach Deutschland ziehen. Da wir nahe an der Grenze wohnen wird sie weiterhin in Tschechien arbeiten. Somit ist sie auch weiterhin über ihren Arbeitgeber in Tschechien Krankenversichert. Nun braucht sie hier für die Aufenthaltsgenehmigung aber einen Nachweis, dass sie versichert ist.
Nun waren wir bei ihrer Versicherung, die uns leider dabei nicht wirklich weiter helfen konnte und auch bei der Ausländerbehörde hier in Deutschland konnte man uns nicht wirklich helfen.
Daher wäre es schön, wenn jemand von euch einen Rat weiß.
Gibt es vielleicht Vordrucke die wir einfach zur Versicherung mitnehmen können?
Im Voraus vielen Dank
Wozu braucht eine Tschechin (EU BürgerIn) eine Aufenthaltsgenehmigung? Verwechseln Sie hier was?
Ich vermute mal es geht um eine Freizügigkeitsbescheinigung. Sie ist ja in DE nicht erwerbstätig. Dann gilt § 4 FreizügG/ EU
Zitat:
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
Deshalb könnte ich mir denken, muß sie geeignete Nachweise darüber führen , dass sie über einen ausreichenden KV- Schutz verfügt.
Warum kann die Krankenversicherung eines EU-Mitgliedsstaates nicht eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass sie EU-weit KV-Schutz gewährt?
Müßte sie im Leistungsfall doch sowieso...
Als ausreichender KV-Schutz wird angesehen:
Zitat:
Ausreichender Krankenversicherungsschutz
Der notwendige, gemeinschaftsrechtlich vorausgesetzte Krankenversicherungsschutz ist als ausreichend anzusehen, wenn er im Unfang der gesetzlichen Krankenversicherung folgende Leistungen umfasst:
- ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel,
- Krankenhausbehandlung,
- medizinische Leistungen zur Rehabilitation und
- Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt.
Quelle:
VAH des BMI zu § 4 FreizügG/ EU
Ergänzend eine Stelle aus einem mir vorliegenden Kommentar
(Quelle: Hoppe, Hypertextkommentar Ausländerrecht , § 4 FreizügG/ EU, Nr. 2.1, Stand 3/ 2008)
zum gleichen Thema:
Zitat:
Nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG muss der Krankenversicherungsschutz umfassend sein. Die Regelung in § 4 FreizügG/EU begnügt sich hingegen mit einem ausreichenden Versicherungsschutz. Nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden § 7 FreizügV/EG war das der Fall, wenn der volle Leistungsumfang des Versicherungsschutzes für den Zeitraum von der Einreise bis zum voraussichtlichen Ende des Aufenthalts bestand, § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügV/EG. Er musste im Umfang der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung die folgenden Leistungen umfassen:
ärztliche und zahnärztliche Behandlung
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
Krankenhausbehandlung
Medizinische Leistungen zur Rehabilitation
Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt
Diese Regelung könnte und sollte weiterhin zur Bestimmung, ob ein ausreichender Krankenversicherungsschutz im Sinne des FreizügG/EU vorliegt, gedanklich zur Anwendung kommen.
Wenn es mich beträfe, würde ich mir eine solche Bescheinigung mit den Angaben der VAH am PC als Entwurf basteln, der tschechischen KV zur Unterschrift vorlegen und danach hier der ABH vorlegen.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
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