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Zahlt die Haftpflicht bei Falschbestellung ... ?

 
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stone_d
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Anmeldungsdatum: 14.01.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 09:26    Titel: Zahlt die Haftpflicht bei Falschbestellung ... ? Antworten mit Zitat

Guten Tag,

ich habe für meinen Vermieter, der auf Grund seines Alters mit Internet wenig am Hut hat, Rollos für die Dachfenster der Wohnung in der ich wohne im Internet Maßanfertigen lassen. Dummerweise habe ich Höhe und Breite bei der EIngabemaske vertauscht. Sprich: die Rollos passen nicht und eine Rückgabe ist auf Grund der Maßanfertigung ebenfalls ausgeschlossen.

Nun meine Frage: Kommt meine Haftpflicht dafür auf? Immerhin geht es um rund 500 EUR.

Danke im Voraus und Grüße
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 09:33    Titel: Antworten mit Zitat

Das sieht eher schlecht aus, denn in (meines Wissens) allen privaten Haftpflichtversicherungen sind Vermögensschaden ausgeschlossen.

Vermögensschäden sind Schäden, die weder Sach- noch Personenschäden sind.
_________________
Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
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stone_d
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.01.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 09:42    Titel: Antworten mit Zitat

aber der Vermieter müsste ja nun durch meine falsche Eingabe die Dinger neu bestellen und käme damit zu Schaden. Das müsste doch meinem Verständnis nach ein Versicherungsfall sein. Mit den Augen rollen
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 09:49    Titel: Antworten mit Zitat

Für welche Versicherung sollte dies denn ein Schaden sein? Die rollos hätte er doch so oder so bestellt. Die Frage geht doch eher in die Richtung, wer die fälschlich bestellten Rollos, die zuerst geliefert wurde zahlen muss und da es sich dabei um einen Vermögensschaden handelt, scheidet die Haftpflicht schonmal aus.

- für die Hausrat ist es kein versicherter Schaden
- für die Wohngebäudeversicherung ist es keine versicherte Sache
- in der Rechtsschutz entspricht es keiner Leistungsart (außer vielleicht Schadenersatz-Rechtsschutz, wenn der Vermieter Ansprüche geltend macht).

Insofen sieht es eher schlecht aus.
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Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
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zuberbühler
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Anmeldungsdatum: 26.06.2008
Beiträge: 186
Wohnort: Oyten

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 16:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo stone_d und der_drebber,

der_drebber, Sie irren sich bzgl. Vermögensschäden in PHV. Mir ist kein einziger Versicherer und Tarif bekannt, in dem echte Vermögensschäden nicht eingeschlossen sind.
Mein Analyseprogramm wirft von 773 Tarifen 773 mit Einschluss von echten Vermögensschäden von mindestens 10.000 EUR aus.

Es handelt sich aber auch um einen Gefälligkeitsschaden. Diese sind wiederum bei 361 Tarifen mitversichert. Allerdings werden nur die aktuellen Tarife analysiert. Und je älter ein Tarif ist, desto unwahrscheinlicher sind solche Leistungseinschlüsse.

Meiner Meinung nach, müsste der Versicherer leisten, wenn Vermögensschäden und Gefälligkeitsschäden eingeschlossen sind.

Falls nicht, würde ich den Schaden trotzdem anmelden, denn vielleicht ist der Schadensachbearbeiter unwissend oder die Gesellschaft reguliert einen Teil aus Kulanz.

Mit besten Grüßen
zuberbühler
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stone_d
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 14.01.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 16:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Zuberbühler,

naja - mein Tarif ist "relativ" alt. Ich bin jetzt 34 und habe schon eine ganze Weile meine HP. Allerdings habe ich sie bisher kein einziges Mal in Anspruch genommen. Vielleicht könnte das dann ja auch auf Kulanz laufen Winken

Jedenfalls haben Sie mich ein wenig positiver gestimmt und ich werde mein Glück morgen bei der Versicherung versuchen. Ich kann ja gerne berichten, wie es ausgegangen ist...

Vielen Dank nochmals an alle
stone_d
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 16:24    Titel: Antworten mit Zitat

zuberbühler hat folgendes geschrieben::
Hallo stone_d und der_drebber,

der_drebber, Sie irren sich bzgl. Vermögensschäden in PHV. Mir ist kein einziger Versicherer und Tarif bekannt, in dem echte Vermögensschäden nicht eingeschlossen sind.
Mein Analyseprogramm wirft von 773 Tarifen 773 mit Einschluss von echten Vermögensschäden von mindestens 10.000 EUR aus.

Es handelt sich aber auch um einen Gefälligkeitsschaden. Diese sind wiederum bei 361 Tarifen mitversichert. Allerdings werden nur die aktuellen Tarife analysiert. Und je älter ein Tarif ist, desto unwahrscheinlicher sind solche Leistungseinschlüsse.

Meiner Meinung nach, müsste der Versicherer leisten, wenn Vermögensschäden und Gefälligkeitsschäden eingeschlossen sind.

Falls nicht, würde ich den Schaden trotzdem anmelden, denn vielleicht ist der Schadensachbearbeiter unwissend oder die Gesellschaft reguliert einen Teil aus Kulanz.

Mit besten Grüßen
zuberbühler


Automatisch sind Vermögensschäden meines Wissens aber nicht eingeschlossen.

In einer Sache stimme ich aber zu: einreichen sollte man den Schaden in jedem Falle, denn dann bekommt man schließlich offiziell die Ablehnung oder Zusage. Winken
_________________
Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
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rediman
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Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 181
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 20:00    Titel: Antworten mit Zitat

stone_d hat folgendes geschrieben::
aber der Vermieter müsste ja nun durch meine falsche Eingabe die Dinger neu bestellen und käme damit zu Schaden. Das müsste doch meinem Verständnis nach ein Versicherungsfall sein. Mit den Augen rollen


naja. es wurde weder etwas beschädigt noch zerstört. weiter fehlt hier der für dem vermögensschaden entgangene gewinn.
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Man möchte manchmal Kannibale sein, nicht um den oder jenen aufzufressen, sondern um ihn auszukotzen. Von: Johann Nestroy.
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