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Diagnose auf Rechnung

 
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Anna-S-
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.01.2008
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 23:48    Titel: Diagnose auf Rechnung Antworten mit Zitat

Herr Krank ist bei Herrn Arzt in Behandlung. Herr Arzt schreibt sämtliche Diagnosen auf die Rechnung - da ist auch eine dabei, die Herrn Krank peinlich ist. Kann Herr Krank verlangen, dass er eine Rechnung ohne Diagnose bekommt? Weil, das will er nicht seinem Arbeitgeber (Beihilfe) vorlegen.

Außerdem steht da auch noch eine Diagnose, die total falsch ist. Herr Krank hatte am Tag der Untersuchung tierisch Muskelkater und konnte sich darum nicht richtig bewegen. Jetzt hat ihm der Arzt auch noch "Spastik" auf die Rechnung geschrieben. Darf der das? Muss das sein?

Danke schon mal für die Antworten,
die Anna.
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 12.01.09, 23:59    Titel: Antworten mit Zitat

ZuFrage eins: Der Arzt sollte also lügen, damit das Ergebnis Herrn Krank genehmer ist? Die Beihilfe soll Leistungen ersetzen, die Herr Krank letztendlich nicht erhalten hat, damit er besser schlafen kann?
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Geist ist Geil!
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Jim Panse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.12.2005
Beiträge: 211

BeitragVerfasst am: 13.01.09, 21:26    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
ZuFrage eins: Der Arzt sollte also lügen, damit das Ergebnis Herrn Krank genehmer ist? Die Beihilfe soll Leistungen ersetzen, die Herr Krank letztendlich nicht erhalten hat, damit er besser schlafen kann?


Ich hatte die Frage anders verstanden: es geht nicht um eine Rechnung ohne Diagnose, also ohne Bezug auf eine erbrachte Leistung, sondern um eine Rechnung, auf der die Diagnose nicht genannt ist.

Hier wäre also zu klären:
- ist die in der Rechnung aufgeführte Diagnose Abrechnungsvoraussetzung für die Beihilfe?
- ist dies ein übliches Verfahren?
- muss dem Arbeitgeber eine Diagnose offenbart werden, nur damit Beihilfe beantragt werden kann?

Das alles weiß ich leider nicht. Insoweit ist dieser Beitrag sicherlich nicht hilfreich, aber vielleicht habe ich ein Missverständnis ausräumen können.

Gruß
JP
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in dubio pro leo!
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MartinZirkus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 12:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der Arzt stellt seine Rechnung nicht über Diagnosen aus, sondern er berechnet Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Meines Wissens ist dafür die Angabe der Diagnose nicht erforderlich. Darauf hat der Arbeitgeber auch kein Anrecht, die Krankenkasse aber sehr wohl. Inwieweit das bei Beihilfestellen eine Rolle spielt, vermag ich auch nicht zu sagen.

Bezüglich der "falschen" Diagnose kann ich nur sagen: Für bestimmte Diagnosen gibt es einen sog. "ICD-Schlüssel". Der summiert oft verschiedene Symptome unter einem Oberbegriff. Das kann bei Muskelverspannung / Spastik durchaus auch der Fall sein.
Das Rechnungsprogramm übernimmt dann einfach diesen Oberbegriff.

Gruß
MZirkus
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JD
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 171

BeitragVerfasst am: 14.01.09, 21:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

lt. Gebührenordnung Ärzte (GOÄ) ist die Angabe der Diagnose nicht vorgeschrieben (siehe § 12 GOÄ).
Kostenerstatter dagegen bestehen zum Teil darauf. So steht z. B. in §13 der Beihilfeverordnung des Landes NRW "... Arztrechnungen und Zahnarztrechnungen sollen die Diagnose sowie Stempel und Unterschrift des Ausstellers enthalten."
Wenn der Arzt die Rechnung mit Diagnose direkt an den Patienten sendet, ist er die Schweigepflicht betreffend aus dem Schneider.
Der Patient entscheidet, ob er die Diagnose an den Kostenerstatter weitergibt oder auf der Rechnung unleserlich macht (schwärzt). Dies könnte allerdings die Erstattung beeinflussen.
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Anna-S-
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.01.2008
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 18.01.09, 00:19    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
ZuFrage eins: Der Arzt sollte also lügen, damit das Ergebnis Herrn Krank genehmer ist?

Nein, echt nicht. Er soll nur gar nichts hinschreiben statt peinliche Sachen. Oder "bakterieller Infekt" statt "Tripper". (Nein, "Tripper" steht nicht auf der Rechnung - aber was ähnlich peinliches!)
Zitat:
Die Beihilfe soll Leistungen ersetzen, die Herr Krank letztendlich nicht erhalten hat, damit er besser schlafen kann?
Seit wann steht hinter der Diagnose ein Rechnungsbetrag? Das ist ja wohl Quatsch.
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Anna-S-
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.01.2008
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 18.01.09, 00:20    Titel: Antworten mit Zitat

Jim Panse hat folgendes geschrieben::
Adromir hat folgendes geschrieben::
ZuFrage eins: Der Arzt sollte also lügen, damit das Ergebnis Herrn Krank genehmer ist? Die Beihilfe soll Leistungen ersetzen, die Herr Krank letztendlich nicht erhalten hat, damit er besser schlafen kann?


Ich hatte die Frage anders verstanden: es geht nicht um eine Rechnung ohne Diagnose, also ohne Bezug auf eine erbrachte Leistung, sondern um eine Rechnung, auf der die Diagnose nicht genannt ist.

Hier wäre also zu klären:
- ist die in der Rechnung aufgeführte Diagnose Abrechnungsvoraussetzung für die Beihilfe?
- ist dies ein übliches Verfahren?
- muss dem Arbeitgeber eine Diagnose offenbart werden, nur damit Beihilfe beantragt werden kann?

Das alles weiß ich leider nicht. Insoweit ist dieser Beitrag sicherlich nicht hilfreich, aber vielleicht habe ich ein Missverständnis ausräumen können.

Gruß
JP

Ja, du hast es richtig verstanden. Danke.
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Anna-S-
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.01.2008
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 18.01.09, 00:24    Titel: Antworten mit Zitat

JD hat folgendes geschrieben::
Hallo,

lt. Gebührenordnung Ärzte (GOÄ) ist die Angabe der Diagnose nicht vorgeschrieben (siehe § 12 GOÄ).
Danke, das hilft schon mal.
Zitat:
Kostenerstatter dagegen bestehen zum Teil darauf. So steht z. B. in §13 der Beihilfeverordnung des Landes NRW "... Arztrechnungen und Zahnarztrechnungen sollen die Diagnose sowie Stempel und Unterschrift des Ausstellers enthalten."
Danke, aber hier geht's nicht um NRW sondern um Bayern.
Zitat:
Wenn der Arzt die Rechnung mit Diagnose direkt an den Patienten sendet, ist er die Schweigepflicht betreffend aus dem Schneider.
Der Patient entscheidet, ob er die Diagnose an den Kostenerstatter weitergibt oder auf der Rechnung unleserlich macht (schwärzt). Dies könnte allerdings die Erstattung beeinflussen.
Also sollte man erst mal mit der Krankenkasse telefoniern, befor man den dicken Edding schwingt. Herr Krank hat nämlich Angst, dass die Krankenkasse ihn als "Spastiker" gleich zum Behinderten macht, der dann wesentlich höhere Beiträge zahlen muss. Risikogruppe oder so.
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mano
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2664

BeitragVerfasst am: 18.01.09, 10:50    Titel: Antworten mit Zitat

Moin,

in NRW ist das so, das die Rechnungen zunächst an die Beihilfestelle gesendet werden und dann erst zur PKV.
Es geht sicherlich (mit dem Rechnungsduplikat - auch gleichzeitig.)
Wenn Ihnen das solche Sorgen bereitet, würde ich auf die Kostenerstattung durch die PKV verzichten und die, nach Erstattung durch die Beihilfe verbleibenden Kosten selber tragen.
Bringt es nichts, mit dem behandelnden Arzt darüber zu reden?
Ansonsten hier mal nachlesen.

mano
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FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 18.01.09, 19:35    Titel: Antworten mit Zitat

Es sollte kein Problem sein, daß der Arzt zwei Rechnungen ausstellt: eine mit den Behandlungsfällen, die man per Beihilfe erstatten lassen will, und eine mit den anderen.
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